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Anerkennung
Begriffsbestimmung
Für die besten Arbeiten können Anerkennungen ausgelobt werden. Anerkennungen werden für bemerkenswerte Teilleistungen vergeben. Für die spätere Realisierung kommen die Arbeiten aber nicht in Frage.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 Abs. 1 RPW
Anerkennung (EN)
Begriffsbestimmung
Für die besten Wettbewerbsarbeiten kann eine Anerkennung vergeben werden. Anerkennungen werden für bemerkenswerte Teilleistungen vergeben. Die Arbeiten, für die eine Neuausrichtung gewährt wurde, werden jedoch nicht für die Durchführung des Projekts berücksichtigt.
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 1 RPW
Angemessenheit des Wettbewerbs
Begriffsbestimmung
Die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen müssen im Verhältnis dazu stehen, welche Auswirkungen sie auf Teilnehmer haben. Der mit den Bedingungen verfolgte Zweck darf die Teilnehmer nicht unverhältnismäßig hoch benachteiligen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der Auslober hat beispielweise die Kriterien und die Wettbewerbsaufgabe, den Preis und die Leistung sowie die Wettbewerbssumme zur Leistung je gegeinander abzuwägen und ins Verhältnis zu bringen.
Gesetzliche Grundlage
Präambel, § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 3 und Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 97 Abs. 1 S. 2 GWB
Angemessenheit des Wettbewerbs (EN)
Begriffsbestimmung
Die Teilnahmebedingungen und der Wettbewerb müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen stehen, die sie auf die Teilnehmer haben. Der mit den Bedingungen verfolgte Zweck darf die Teilnehmer nicht unverhältnismäßig benachteiligen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Beispielsweise muss der Veranstalter die Kriterien und die Wettbewerbsaufgabe, den Preis und die Leistung sowie die Wettbewerbssumme gegen die Leistung abwägen und ins Verhältnis bringen.
Rechtsgrundlage
Präambel, § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 3 und Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB
Anonymität
Begriffsbestimmung
Während des Planungswettbewerbs darf niemand erfahren, wer die Wettbewerbsarbeit verfasst hat.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Wettbewerbsarbeiten werden nicht mit Namen gekennzeichnet, sondern mit Kennzahlen. Die Wettbewerbsarbeiten bleiben bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym, bei mehrphasigen Wettbewerben bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens.
Standespolitische Werte
Die Anonymität ist einer der Grundsätze der RPW 2013. Anonymität dient der objektiven Entscheidung des Preisgerichts. Anonymität ist im gesamten Wettbewerb einzuhalten und darf nur ausnahmsnweise aufgehoben werden, wenn die RPW 2013 dies ausdrücklich erlaubt.
Gesetzliche Grundlage
Präambel, § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 5, Anlagen V, VII RPW, 72 Abs. 2 S. 2 VgV
Anonymität (DE)
Begriffsbestimmung
Während des Desing-Wettbewerbs darf niemand den Autor der Wettbewerbsarbeit kennen
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Es gibt keine Namen auf den Wettbewerbsarbeiten, sondern Schlüsselfiguren. Die Wettbewerbsarbeiten bleiben bis zur Entscheidung der Jury und bei mehrphasigen Wettbewerben bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens anonym.
Professionelle politische Kontextualisierung
Anonymität ist eines der Prinzipien des RPW 2013. Anonymität dient der objektiven Entscheidung der Jury. Die Anonymität ist während des gesamten Wettbewerbs zu beachten und kann nur in Ausnahmefällen, die im RPW 2013 zum Ausdruck kommen, aufgehoben werden.
Rechtsgrundlage
Präambel, § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 5, Anlagen V, VII RPW, § 72 Abs. 2 Satz 2 VgV
Antwort
Begriffsbestimmung
Klärung von Fragen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Fragen der Teilnehmer zu den Wettbewerbsbedingungen werden im Rückfragenkolloquium beantwortet. Die dort getroffenen Festelegungen dürfen die allgemeinen Wettbewerbsbedingungen aber nicht verändern. Fragen des Preisgerichts zu Wettbewerbsarbeiten beantworten die Teilnehmer nach Aufforderung. Das Preisgericht protokolliert seine Fragen. Der Dialog zwischen Preisrichtern und Teilnehmer ist zu dokumentieren.
Gesetzliche Grundlage
Anlage I Nr. 14, Anlage IV, RPW, § 72 Abs. 4 VgV
Antwort (DE)
Begriffsbestimmung
Klärung von Fragen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Fragen der Teilnehmer zu den Wettbewerbsbedingungen werden im Frage-Antwort-Kolloquium beantwortet. Die dort getroffenen Feststellungen dürfen jedoch nichts an den allgemeinen Wettbewerbsbedingungen ändern. Die Teilnehmer werden die Fragen der Jury zu den Wettbewerbsarbeiten beantworten, wenn sie dazu aufgefordert werden. Die Jury zeichnet ihre Fragen auf. Der Dialog zwischen Richtern und Teilnehmern muss dokumentiert werden.
Rechtsgrundlage
Anlage I Nr. 14, Anlage IV RPW, § 72 Abs. 4 VgV
Auftrag, Beauftragung
Begriffsbestimmung
Bei der Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträger, in der Regel der Gewinner, unter Berücksichtigung der Emüfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern keine wichtige Grund der Beauftragung entgegensteht. Art und Umfang der Beauftragung müssen sicherstellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs umgesetzt wird.
Standespolitische Werte
[leer]
Gesetzliche Grundlage
§ 8 Abs. 2 RPW
Vertrag, Inbetriebnahme (DE)
Begriffsbestimmung
Bei der Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträger, in der Regel der Gewinner, unter Berücksichtigung der Empfehlung der Jury mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, es sei denn, es besteht ein wichtiger Grund, dies nicht zu tun. Art und Umfang der Beauftragung müssen sicherstellen, dass die Qualität des Wettbewerbsdesigns umgesetzt wird.
Professionelle politische Kontextualisierung
Verfahren, die diesen elementaren Bedingungen entsprechen und sich auf Wettbewerbsregeln (wie die RPW) beziehen, werden in der Regel registriert. Solche Verfahren dienen den Interessen des Auftraggebers und sind nicht nur berufspolitisch, sondern auch baukulturell besonders erwünscht.
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 2 VOB
Auftragsversprechen
Begriffsbestimmung
Der Auftraggeber kündigt an, dass im Anschluss an den Planungswettbewerb ein Dienstleistungsauftrag an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben wird.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Grundsätzlich kann der Auftraggeber frei wählen, welchen Preisträger er mit der Bearbeitung betraut. Bei Planungswettbewerben kann die Wahlfreiheit eingeschränkt sein. Die RPW 2013 legt fest, dass bei der Umsetzung des Projekts einer der Preisträger, in der Regel der Gewinner, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen ist, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht.
Standespolitische Werte
Die Bundesarchitektenkammer hat dem zuständigen Bundesministerium folgende Ergänzung vorgeschlagen, sollte die RPW überarbeitet werden: „Im Falle eines anschließenden Verhandlungsverfahrens ist das Wettbewerbsergebnis angemessen mit mindestens 50 % und angemessener Gewichtung der Rangfolge zu berücksichtigen (Ggf. alternativ: Im Falle eines anschließenden Verhandlungsverfahrens sind Wettbewerbsergebnis und Rangfolge angemessen zu berücksichtigen).“
Gesetzliche Grundlage
Päambel, § 8 Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 RPW, § 80 Abs. 1 VgV , § 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV
Provisionsversprechen (DE)
Begriffsbestimmung
Der Veranstalter des Wettbewerbs gibt bekannt, dass im Anschluss an den Designwettbewerb (ADC) ein Dienstleistungsauftrag an den Gewinner oder einen der Preisträger vergeben wird.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Grundsätzlich steht es dem Wettbewerbsveranstalter frei, welchen Preisträger er mit der Bearbeitung betraut. In ADCs kann die Wahlfreiheit eingeschränkt sein. Der RPW 2013 sieht vor, dass bei der Projektdurchführung einer der Preisträger, in der Regel der Gewinner, unter Berücksichtigung der Empfehlung der Jury mit den weiteren Planungsleistungen beauftragt wird, es sei denn, es liegt ein wichtiger gegenteiliger Grund vor.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Bundesarchitektenkammer hat dem zuständigen Bundesministerium vorgeschlagen, bei einer künftigen Überarbeitung des RPW Folgendes hinzuzufügen: „Im Falle eines anschließenden Verhandlungsverfahrens ist das Ergebnis des Wettbewerbs mit mindestens 50 Punkten angemessen zu berücksichtigen.% und angemessene Gewichtung des Rankings (ggf. alternativ: Im Falle eines anschließenden Verhandlungsverfahrens werden das Ergebnis und die Rangfolge des Wettbewerbs angemessen berücksichtigt.“
Rechtsgrundlage
Präambel § 8 Abs. 2 Unterabs. 1 Sentece 1 RPW, § 80 Abs. 1 VgV , § 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV
Aufwandsentschädigung
Begriffsbestimmung
Der Auslober vergütet mit der Aufwandsentschädigung freiwillig die Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe. Die Aufwandsentschädigung kann Teil der Wettbewerbssumme sein, ist aber kein Preis und keine Anerkennung.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 Abs. 2 UAbs. 4, Anlagen I Nr. 18, Anlage II RPW, § 77 VgV
Aufwandsentschädigung (DE)
Begriffsbestimmung
Der Veranstalter des Wettbewerbs kann die Arbeit an der Wettbewerbsaufgabe freiwillig mit der Aufwandsentschädigung vergüten. Die Aufwandsentschädigung kann Teil der Wettbewerbssumme sein, ist aber kein Preis und keine Anerkennung.
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. II Unterabs. 4, Gehäuse I Nr. 18, Gehäuse II RPW, § 77 VgV
Auslober
Begriffsbestimmung
Öffentliche oder private Auftraggeber, die zur Lösung einer Aufgabe einen Wettbewerb ausschreiben. Der Auslober definiert die Aufgabe, lobt den Wettbewerb aus, bestimmt die Verfahrensart und beruft das Preisgericht
Gesetzliche Grundlage
§ 2 Abs. 1 RPW, § 69, § 70 VgV, § 103 Abs. 6 GWB
Veranstalter des Wettbewerbs (EN)
Begriffsbestimmung
Öffentliche oder private Kunden, die einen Wettbewerb zur Lösung einer Aufgabe ankündigen. Der Veranstalter definiert die Aufgabe, gibt den Wettbewerb bekannt, bestimmt die Art des Verfahrens und ernennt die Jury.
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. I RPW, § 69, 70 VgV, § 103 Abs. 6 GWB
Auslobung
Begriffsbestimmung
Öffentliche Bekanntmachung, mit der der Auslober mitteilt, dass er zur Lösung einer Aufgabe eines Planungswettbewerb durchführen möchte.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der Auslober beschreibt in der Auslobung die Aufgabe und die Wettbewerbsbedingungen klar und eindeutig. Er definiert die Anforderungen und die Zielvorstellungen, benennt seine Anregungen und legt fest, ob und gegebenenfalls welche als bindend bezeichneten Vorgaben es gibt, deren Nichteinhaltung zum Ausschluss führt. Er benennt die zu erbringenden Leistungen und die Kriterien zur Beurteilung der Entwrufsvorschläge. Die zu erbringenden Leistungen sind auf das für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe erforderliche Maß zu beschränken
Standespolitische Werte
Die Bundesarchitektenkammer hat bei dem zuständingen Bundesministerium gefordert, bei einer Novelle der RPW zu diskutieren, ob ergänzt werden soll, dass die Auslobung auch Angaben zu den Anforderungen an die Nachhaltigkeit enthält.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 Abs. 1 Anlage I, Anlage III RPW
Wettbewerbsbekanntmachung (DE)
Begriffsbestimmung
Öffentliche Bekanntmachung, in der der Veranstalter des Wettbewerbs ankündigt, dass er einen Designwettbewerb zur Lösung einer Aufgabe durchführen möchte.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Veranstalter des Wettbewerbs muss die Aufgabe und die Bedingungen des Wettbewerbs in der Wettbewerbsbekanntmachung klar und eindeutig beschreiben. Der Veranstalter des Wettbewerbs legt die Anforderungen und Ziele fest, benennt ihre Vorschläge und stellt klar, ob und gegebenenfalls welche Spezifikationen verbindlich sind, deren Nichteinhaltung zum Ausschluss führt. Der Veranstalter des Wettbewerbs legt die zu erbringenden Dienstleistungen und die Kriterien für die Bewertung der Gestaltungsvorschläge fest. Die zu erbringenden Dienstleistungen sind auf das zur Lösung der Wettbewerbsaufgabe erforderliche Maß zu beschränken.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Bundesarchitektenkammer hat das zuständige Bundesministerium gebeten, in einer möglichen Änderung des RPW zu erörtern, ob hinzugefügt werden sollte, dass die Auszeichnung auch Informationen zu Nachhaltigkeitsanforderungen enthalten sollte.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 1 Anlagen I, III RPW
Ausschluss von der Beurteilung
Begriffsbestimmung
Es kann vorkommen, dass das Preisgericht eine Wettbewerbsarbeit nicht beurteilen darf. Wettbewerbsarbeiten, die nach den Voraussetzungen der Auslobung nicht zugelassen sind oder Teilleistungen enthalten, die über das in der Auslobung geforderte Maß hinausgehen, hat das Preisgericht von der Berteilung ausgeschlossen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Zu beachten ist, dass es das Wort ‚Ausschlussgründe‘ auch in § 123 GWB und in § 124 GWB gibt. Die §§ 123 und 124 GWB sind für das Vergabeverfahren wichtig. Das Vergabeverfahren und der Planungswettbewerb sind aber zwei verschiedene Verfahren. Planungswettbewerbe können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden. Um zu verstehen, was mit dem Wort „Ausschlussgründe“ im Einzelfall gemeint ist, darf also nur die rechtliche Grundlage herangezogen, die für das jeweilige Verfahren gilt.
Standespolitische Werte
Planungsbüros, die klein sind und am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen, sollten durch geeigente Zugangsbeidngungen angemessen beteiligt werden.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 Abs. 2 S. 3 RPW, § 79 Abs. 4 VgV, (§ 123, § 124 GWB)
Ausschluss von der Bewertung (EN)
Begriffsbestimmung
Es kann vorkommen, dass die Jury einen Wettbewerbsbeitrag nicht bewerten darf. Wettbewerbsbeiträge, die nach den Vorgaben der Wettbewerbsbekanntmachung nicht zulässig sind oder Teilleistungen enthalten, die über das in der Wettbewerbsbekanntmachung geforderte Maß hinausgehen, sind von der Bewertung durch die Jury auszuschließen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff „Ausschlussgründe“ auch in § 123 GWB und in § 124 GWB existiert. Für das Vergabeverfahren sind die §§ 123 und 124 GWB von Bedeutung. Das Vergabeverfahren und der Wettbewerb sind jedoch zwei verschiedene Verfahren. Designwettbewerbe können vor oder ohne Vergabeverfahren organisiert werden. Um zu verstehen, was unter dem Begriff „Ausschlussgründe“ im Einzelfall zu verstehen ist, kann daher jeweils nur die für das jeweilige Verfahren geltende Rechtsgrundlage herangezogen werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Kleine und neu gegründete Architekturbüros sollten durch geeignete Zugangsbedingungen angemessen in ADCs eingebunden werden.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 2 Satz 3 RPW, § 79 Abs. 4 VgV, (§§ 123, 124 GWB)
Ausschlussgründe im Anwendungsbereich des GWB
Begriffsbestimmung
Öffentliche Auftraggeber können ein Unternehmen zum jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn die gesetzlich geregelten Ausschlussgründe vorliegen. Die Ausschlussgründe liegen vor, wenn das Unternehmen sich in der Vergangenheit falsch verhalten hat. Es gibt zwingende Ausschlussgründe und es gibt fakultative Ausschlussgründe. Zwingende Ausschlussgründe führen dazu, dass öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen auf jeden Fall von der Teilnahme am Vergabeverfahren auschließen. Zwingende Ausschlussgründe können sein, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, gegen bestimmte Straftatbestände verstoßen hat und rechtskräftig verurteilt wurde. Fakultative Ausschlussgründe führen dazu, dass der öffentliche Autraggeber entscheiden kann, ob er das Unterehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen will oder nicht. Fakultative Ausschlussgründe können sein, Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen sowie verschiedene unlautere Verhaltensweisen.
Gesetzliche Grundlage
§§ 123, 124 GWB
Ausschlussgründe im Anwendungsbereich des GWB (EN)
Begriffsbestimmung
Die öffentlichen Auftraggeber können ein Unternehmen jederzeit während des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn die gesetzlich geregelten Ausschlussgründe vorliegen. Die Ausschlussgründe liegen vor, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit ein Fehlverhalten begangen hat. Es gibt zwingende Ausschlussgründe und fakultative Ausschlussgründe. Obligatorische Ausschlussgründe bedeuten, dass öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen in jedem Fall von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen. Zwingende Ausschlussgründe können sein, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bestimmte Straftaten verletzt hat und rechtskräftig verurteilt wurde. Fakultative Ausschlussgründe bedeuten, dass der öffentliche Auftraggeber entscheiden kann, ob er das Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließt oder nicht. Fakultative Ausschlussgründe können Verstöße gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen und verschiedene unlautere Praktiken sein.
Rechtsgrundlage
§§ 123, 124 GWB
Auswahlkriterien für die Teilnehmer im nichtoffenen Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Beim nichtoffenen Wettbewerb begrenzt der Auslober die Teilnehmerzahl. Der Auslober wählt die Teilnehmer anhand bestimmter Bedingungen aus. Diese Kriterien müssen eindeutig, nicht diskriminierend sowie angemessen sein und müssen qualitative Kriterien sein, sich auch inhaltlich auf die zu lösende Aufgabe beziehen. Es ist möglich, dass der Auslober bei nichtoffenen Wettbewerb auch Teilnehmer auswählt, die sich nicht erst bewerben müssen (vorausgewählte Teilnehmer). Vorausgewählte Teilnehmer müssen die Kriterien für die Auswahl im nicht-offenen Wettbewer ebenfalls erfüllen. Ist die Bewerberanzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechen dieser Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Zu beachten ist, dass es das Wort „Auswahlkriterien“ auch im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in § 71 Abs. 3 VgV gibt. Das Vergabeverfahren und der Planungswettbewerb sind aber zwei verschiedene Verfahren. Planungswettbewerbe können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden. Wichtig: Mit Auswahlkriterien sind nicht gemeint die Eignungskriterien oder Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren im Anschluss an den Wettbewerb.
Standespolitische Werte
Wenn sich weniger als die festgelegte Zahl an Wettbewerbsteilnehmern an einem Wettbewerb beteiligen, dann kann das aus Sicht der Architektenkammern ein Zeichen sein, dass die Zugangskriterien zu hoch waren und der Wettbewerb zulasten kleiner oder junger Büros zu stark eingeschränkt. Ggf. war dann das Bewerbungs- und Auswahlverfahren auch nicht ideal
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 3 RPW, § 71 Abs. 3 VgV
Auswahlkriterien für Teilnehmer an nicht offenen Architekturwettbewerben (ADC) (EN)
Begriffsbestimmung
In nicht offenen ADCs begrenzt der Veranstalter die Teilnehmerzahl. Der Veranstalter des Wettbewerbs wählt die Teilnehmer auf der Grundlage bestimmter Bedingungen aus. Diese Kriterien müssen klar, nichtdiskriminierend und angemessen sein. Sie müssen auch qualitative Kriterien sein, d. h. sie müssen sich auf den Inhalt der zu lösenden Aufgabe beziehen. Im Falle eines nicht offenen ADC kann der Veranstalter auch Teilnehmer auswählen, die sich nicht zuerst bewerben müssen (vorgewählte Teilnehmer). Vorgewählte Teilnehmer müssen auch die Kriterien für die Auswahl im nicht offenen ADC erfüllen. Ist die Zahl der Bewerber nach einer objektiven Auswahl nach diesen Kriterien zu hoch, so kann die Auswahl durch Loswahl unter den übrigen Bewerbern erfolgen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Es sei darauf hingewiesen, dass das Wort „Auswahlkriterien“ auch im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in § 71 Abs. 3 VgV existiert. Das Vergabeverfahren und der ADC sind jedoch zwei unterschiedliche Verfahren in Deutschland. ADCs können vor oder ohne Vergabeverfahren organisiert werden. Wichtig: Auswahlkriterien sind keine Eignungskriterien/beruflichen Anforderungen oder Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren nach dem ADC.
Professionelle politische Kontextualisierung
Geben weniger als die Zielteilnehmerzahl einen n ADC ein, kann dies nach Ansicht der Architektenkammern ein Zeichen dafür sein, dass die Eintrittskriterien zu hoch waren und der ADC auf Kosten kleiner oder junger Unternehmen zu stark eingeschränkt war. Der Bewerbungs- und Auswahlprozess war möglicherweise auch weniger als ideal.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 RPW, § 71 Abs. 3 VgV
Auswahlkritierien im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung (VgV)
Begriffsbestimmung
Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl trifft der öffentliche Auftraggeber eine Vorauswahl an Bewerbern. Die Bedingungen, nach denen er die Bewerber auswählt, heißen Auswahlkriterien. Welche Kriterien für die Auswahlentscheidung in Betracht kommen, gibt § 71 Abs. 3 VgV zwar nicht vor. Der öffentliche Auftraggeber hat aber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festgelegt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Von den Auswahlkriterien im Anwendungsbereich der VgV sind die Eignungskriterien im Anwendungsbereich der VgV und des GWB abzugrenzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 71 Abs. 3 VgV, Art. 80 Abs. 3 RL 2014/24/EU
Auswahlkriterien in Bezug auf objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung (VgV) (EN)
Begriffsbestimmung
Bei einem Wettbewerb mit einer begrenzten Teilnehmerzahl wählt der öffentliche Auftraggeber die Bewerber vorab aus. Die Bedingungen, unter denen der öffentliche Auftraggeber die Bewerber auswählt, sind in § 71 Abs. 3 VgV festgelegt und können als Auswahlkriterien bezeichnet werden. In § 71 Abs. 3 VgV ist nicht geregelt, welche Kriterien bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch klare und nichtdiskriminierende Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern festlegen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Auswahlkriterien hinsichtlich der objektiven Kriterien für die Auswahl der begrenzten Bewerberzahl sind von den Auswahlkriterien hinsichtlich der Teilnahmebedingungen zu unterscheiden, die auch im VgV und im GWB geregelt sind (§ 42 ff, 75 VgV, § 122 GWB).
Rechtsgrundlage
§ 71 Abs. 3 VgV, § 80 Abs. 3 RL 2014/24/EU
Baukosten
Begriffsbestimmung
Kosten, die für die Herstellung eines Bauwerks entstehen. Die ursprünglich angenommenen Baukosten eines Projekts können sich verringern, wenn vorher ein Planungswettbewerb durchgeführt wurde.
Gesetzliche Grundlage
DIN 276-1 :2008-12, Kostengruppe 300; Broschüre ByAK Seite 7 (https://t1p.de/h5cm4)
Baukosten (DE)
Begriffsbestimmung
Kosten für die Herstellung eines Gebäudes. Die ursprünglich angenommenen Baukosten eines Projekts können reduziert werden, wenn zuvor ein Designwettbewerb durchgeführt wurde.
Rechtsgrundlage
DIN 276-1 :2008-12, Kostengruppe 300; Broschüre ByAK Seite 7 (https://t1p.de/h5cm4)
Baukultur
Begriffsbestimmung
Baukultur umfasst die Summe der menschlichen Tätigkeiten zur Veränderung der gebauten Umwelt. Baukultur umfasst den Baubestand sowie die Planung und Gestaltung von Gebäuden, Infrastrukturen, vom öffentlichen Raum und von Landschaften sowie planerische Maßnahmen im Städte- und Siedlungsbau. Unter Baukultur sind sowohl konstruktive Details als auch großräumige Umgestaltungen und Entwicklungen zu verstehen, die traditionnelles lokales Wissen und Können des Bauens sowie innovative Techniken umfassen.
Gesetzliche Grundlage
Erklärung von DAVOS 2018, Seite 3
Baukultur (DE)
Begriffsbestimmung
Baukultur umfasst die Summe menschlicher Aktivitäten zur Veränderung der gebauten Umwelt. Die Baukultur umfasst den bestehenden Gebäudebestand ebenso wie die Planung und Gestaltung von Gebäuden, Infrastrukturen, öffentlichen Räumen und Landschaften sowie Planungsmaßnahmen in der Stadtentwicklung und im Wohnungsbau. Baukultur umfasst sowohl konstruktive Details als auch großflächige Neugestaltungen und Entwicklungen, die traditionelle lokale Kenntnisse und Fähigkeiten des Bauens sowie innovative Techniken einbeziehen.
Rechtsgrundlage
DAVOS-Erklärung 2018, Seite 3
Bearbeitungszeit
Begriffsbestimmung
Zeitraum zwischen Bekanntmachung der Auslobung und Einlieferungstermin.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 Abs. 1 Anlage I, Anlage IV RPW
Zeit für die Entwicklung des Wettbewerbsbeitrags (EN)
Begriffsbestimmung
Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Wettbewerbsbekanntmachung und dem Anmeldetag.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 1 Anlage I Anlage IV RPW
Bekanntmachung im EU-Amtsblatt
Begriffsbestimmung
Bei allen Wettbewerben öffentlicher Auftraggeber ist bei Anwendung der Vergabeordnung (VgV) (Erreichen oder Überschreiten des Schwellenwertes), eine Bekanntmachung im EU-Amtsblatt vorgenommen.
Bekanntmachung im Amtsblatt der EU (EN)
Begriffsbestimmung
Alle Auswahlverfahren öffentlicher Auftraggeber im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung (VgV) (Überschreiten oder Überschreiten der Schwellenwerte) müssen im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Bericht der Vorprüfung, Vorprüfungsbericht
Begriffsbestimmung
Das Ergebnis der Vorprüfung ist aufzuschreiben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der Bericht der Vorprüfung liegt dem Preisgericht zu seiner Grundsatzberatung vor. Der Vorprüfungsbericht informiert über den Ablauf der Prüfung mit allgemeinen Feststellungen und Empfehlung für den Ausschluss von Arbeiten, stellt jede Wettbewerbsarbeit dar und enthält Fotos und Darstellungen.
Gesetzliche Grundlage
Anlage VI, Anlage VII Nr. 2 lit. b) RPW
Bericht über die vorläufige Prüfung, vorläufiger Prüfungsbericht (EN)
Begriffsbestimmung
Das Ergebnis der Vorprüfung wird niedergeschrieben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Bericht über die Vorprüfung steht der Jury zur grundsätzlichen Beratung zur Verfügung. Der vorläufige Prüfungsbericht informiert über den Prüfungsverlauf mit allgemeinen Feststellungen und Empfehlungen zum Ausschluss von Werken, stellt jedes Wettbewerbswerk vor und enthält Fotos und Abbildungen.
Rechtsgrundlage
Gehäuse VI, Gehäuse VII Nr. 2 lit. b) RPW
Beteiligung von Architkekten- und Ingenieurkammern
Begriffsbestimmung
Architekten- und Ingenieurkammern wirken vor, während und nach einem Wettbewerb an den Beratungen mit; sie registrieren den Wettbewerb und sind entsprechend zu beteiligen.
Beteiligung von Architekten- und Ingenieurkammern (EN)
Begriffsbestimmung
Architekten- und Ingenieurkammern nehmen an Konsultationen vor, während und nach einem Wettbewerb teil; sie registrieren den Wettbewerb und nehmen entsprechend daran teil.
Beurteilungskriterien zur Bewertung der zugelassenen Arbeiten
Begriffsbestimmung
Das Preisgericht beurteilt alle Wettbewerbsarbeiten nach den Kriterien, die der Auslober in der Auslobung festgelt hat. Das Preisgericht trifft dann eine engere Wahl über die Arbeiten, die den Kriterien der Auslobung am besten gerecht werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Das Preisgericht bewertet die Arbeiten der engeren Wahl schriftlich und legt eine Rangfolge der Arbeiten fest. Das Preisgericht erteilt Preise und Anerkennungen auf der Grundlage der Rangfolge der Arbeiten der engeren Wahl. Der Entscheidungsprozess wird in einem Protokoll aufgeschrieben. Die „Bewertungskriterien“ sind nicht identisch mit den „Zuschlagskriterien“ in dem auf den Planungswettbewerb folgenden Vergabeverfahren.
Standespolitische Werte
Die Bundesarchitektenkammern hat dem zuständigen Bundesministerium folgende Ergänzung vorgeschlagen, sollte die RPW novelliert werden: Das Preisgericht soll die Arbeiten der engeren Wahl schriftlich bewerten und „dann“ eine Rangfolge unter ihnen festlegen. Mit der Ergänzung soll deutlich gemacht werden, dass die Rangfolgenbildung nach der schriftlichen Bewertung zu erfolgen hat.
Gesetzliche Grundlage
§ 6 Abs. 2 Anlage VII Nr. 4 lit. a) – e) RPW, § 79 Abs. 5 Satz 1 VgV
Bewertungskriterien für die Bewertung der genehmigten Arbeiten (EN)
Begriffsbestimmung
Die Jury bewertet alle Wettbewerbsbeiträge anhand der vom Wettbewerbsveranstalter in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien. Die Jury erstellt dann eine Auswahlliste der Werke, die die Kriterien der Wettbewerbsbekanntmachung am besten erfüllen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Jury bewertet die in die engere Wahl gezogenen Werke schriftlich und legt die Rangfolge der Werke fest. Die Jury vergibt Preise und Auszeichnungen auf der Grundlage des Rankings der in die engere Wahl gezogenen Werke. Der Entscheidungsprozess wird in einem Protokoll niedergeschrieben. Die „Bewertungskriterien“ sind nicht identisch mit den „Vergabekriterien“ im Vergabeverfahren nach dem ADC.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Bundesarchitektenkammer hat für den Fall einer Überarbeitung des RPW folgende Ergänzung des zuständigen Bundesministeriums vorgeschlagen: Die Jury sollte die in die engere Wahl gezogenen Werke schriftlich bewerten und „dann“ eine Rangfolge unter ihnen festlegen. Mit dem Zusatz soll klargestellt werden, dass das Ranking nach der schriftlichen Bewertung erfolgen muss.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 2 Anlage VII Nr. 4 lit. a) - e) RPW, § 79 Abs. 5 Satz 1 VgV
Bewerbung
Begriffsbestimmung
Im nichtoffenen Wettbewerb fordern Auslober interessierte Fachleute öffentlich zur Bewerbung auf. Mit der Bewerbung sind geforderte Nachweise vorzulegen. Auslober wählen die Teilnehmer anhand eindeutiger, nicht diskrimierender, angemessener und qualitativer Kritierien aus dem Kreis der Bewerber aus.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 3 RPW
Bewerbung (DE)
Begriffsbestimmung
In einem eingeschränkten Architekturwettbewerb (restricted ADC) laden die Organisatoren des Wettbewerbs interessierte Fachleute öffentlich zur Bewerbung ein. Erforderliche Nachweise müssen mit dem Antrag eingereicht werden. Die Wettbewerbsveranstalter wählen die Teilnehmer aus den Bewerbern auf der Grundlage klarer, nichtdiskriminierender, geeigneter und qualitativer Kriterien aus.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 RPW
Bewertung
Begriffsbestimmung
Das Preisgericht bewertet die Wettbewerbsarbeiten objektiv nach den in der Auslobung bezeichneten Vorgaben. Es wählt die Arbeiten aus, die den Anforderungen der Auslobung am besten gerecht werden.
Gesetzliche Grundlage
§ 6 Abs. 2 RPW, Anlage VII Nr. 1 lit. d), Nr. 4 RPW, § 79 Abs. 4 VgV
Bewertung (EN)
Begriffsbestimmung
Die Jury bewertet die Wettbewerbsbeiträge objektiv gemäß den in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Spezifikationen. Es wählt die Werke aus, die den Anforderungen der Wettbewerbsbekanntmachung am besten entsprechen.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 2 RPW, Anlage VII Nr. 1 lit. d), Nr. 4 RPW, § 79 Abs. 4 VgV
Bindende Vorgaben
Begriffsbestimmung
Der Auslober kann in der Auslobung festlegen, ob und gegebenfalls welche Bedingungen und Vorgaben für den Wettbewerb es gibt, deren Nichteinhaltung zum Ausschluss führt. Der Auslober beschreibt die Bedingungen klar und eindeutig.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Bindende Vorgaben für die geistig-schöpferische Planungsleistung bergen das Risiko des Ausschlusses, selbst wenn sie minimal überschritten werden. Bei Abweichungen von allgemein formulierten Vorgaben muss das Preisgericht über die Bewertung der Wettbewerbsarbeit entscheiden.
Standespolitische Werte
Es wird empfohlen, keine bindenden Vorgaben für geistig-schöpferische Planungsleistung zu machen. Die zu lösende Planungsaufgabe sollte auf ein Niveau begrenzt werden, das der Bauaufgabe entspricht, um die Planungsbüros nicht unnötig zu belasten
Gesetzliche Grundlage
§ 5 Abs. 1 RPW, § 6 Abs. 2 RPW, Anlage I Nr. 16 RPW
Obligatorische (verbindliche) Anforderungen (EN)
Begriffsbestimmung
Der Veranstalter des Wettbewerbs kann in der Bekanntmachung des Wettbewerbs angeben, ob und gegebenenfalls welche Bedingungen und Anforderungen bestehen, die diejenigen Teilnehmer ausschließen, die sie nicht einhalten. Der Veranstalter des Wettbewerbs hat die Bedingungen klar und eindeutig zu beschreiben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Verbindliche Vorgaben für die intellektuell kreative Planungsleistung bergen die Gefahr des Ausschlusses, auch wenn sie minimal überschritten werden. Bei Abweichungen von allgemein formulierten Vorgaben hat die Jury über die Bewertung der Wettbewerbsarbeit zu entscheiden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Es wird empfohlen, keine verbindlichen Vorgaben für die intellektuell kreative Planungsleistung zu machen. Die zu lösende Planungsaufgabe sollte auf ein Niveau begrenzt werden, das der Bauaufgabe entspricht, um eine unnötige Belastung der Planungsbüros zu vermeiden.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 1 RPW, § 6 Abs. 2 RPW, Anlage I Nr. 16 RPW
Bundesarchitektenkammer
Begriffsbestimmung
Die Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) ist ein Zusammenschluss der 16 Länderarchitektenkammern in Deutschland. Sie vertritt auf nationaler und internationaler Ebene die Interessen von ca. 140.000 Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit.
Bundesarchitektenkammer (DE)
Begriffsbestimmung
Die Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) ist ein Zusammenschluss der 16 Architektenkammern in Deutschland. Sie vertritt die Interessen von rund 140.000 Architekten aus allen Disziplinen der Politik und der Öffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene.
Bundesingenieurkammer
Begriffsbestimmung
Ihre Mitglieder sind die sechzehn Länderingenieurkammern der Bundesrepublik. Die Bundesingenieurkammer vertritt die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitgliedskammern auf Bundes- und Europaebene und formuliert die Auffassungen des Berufsstandes, insbesondere der Beratenden Ingenieure, gegenüber der Allgemeinheit.
Bundesingenieurkammer (DE)
Begriffsbestimmung
Ihre Mitglieder sind die sechzehn staatlichen Ingenieurkammern der Bundesrepublik. Die Bundesingenieurkammer vertritt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitgliedskammern auf Bundes- und europäischer Ebene und vermittelt der Öffentlichkeit die Ansichten des Berufsstandes, insbesondere der beratenden Ingenieure.
Delegationsprinzip
Begriffsbestimmung
Nicht der Auslober bewertet die Wettbewerbsarbeiten, sondern das Preisgericht. Der Auslober kann zwar über die Zusammensetzung des Preisgerichts entscheiden, dieses aber in seinen Entscheidungen nicht beeinflussen.
Gesetzliche Grundlage
§ 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 2 RPW
Grundsatz der Befugnisübertragung (EN)
Begriffsbestimmung
Es ist nicht der Veranstalter des Wettbewerbs, der die Arbeiten des Wettbewerbs bewertet, sondern die Jury. Der Veranstalter des Wettbewerbs kann über die Zusammensetzung der Jury entscheiden, hat aber keinen Einfluss auf ihre Entscheidungen.
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 2 RPW
diskriminierungsfreier Zugang zum nichtoffenen Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Die Auslober wählt die Teilnehmer aus dem Kreis der Bewerbungen ohne Benachteiligungen und nur nach sachlichen Kriterien für die beste Planungslösung aus.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 1 RPW
nichtdiskriminierender Zugang zum beschränkten Wettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Der Wettbewerbsveranstalter wählt die Teilnehmer aus der Gruppe der Bewerbungen diskriminierungsfrei und nur nach objektiven Kriterien für die beste Planungslösung aus.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 RPW
Eignungskriterien (fachliche Anforderungen) für die Wettbewerbsteilnahme
Begriffsbestimmung
Bei natürlichen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn sie die in der Auslobung genannte Berufsbezeichnung führen dürfen. Bei juristischen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn der satzungsgemäße Geschäftszweck Planungsleistungen sind, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen. Außerdem muss der zu benennende bevollmächtigte Vertreter und der Verfasser der Wettbewerbsarbeit die fachlichen Anforderungen, die an natürliche Personen gestellt werden, erfüllen. Bewerbergemeinschaften natürlicher und juristischer Personen sind teilnahmeberechtigt, wenn jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft die fachlichen Anforderungen und die Bewerbergemeinschaft insgesamt die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
In dem gesonderten Vergabeverfahren, das auf einen Wettbewerb folgt, bezeichnen dagaben Eignungskriterien die Kriterien in Bezug auf Zuverlässigkeit und wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit, nach denen die Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren geprüft wird. Sie werden vor Beginn der Planungswettbewerb bekannt gegeben, die Eignung ist aber erst zu Beginn der Auftragsverhandlung nachzuweisen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4 Abs. 1 RPW, § 80 Abs. 1 VgV
Berufliche Voraussetzungen für die Teilnahme an ADCS (EN)
Begriffsbestimmung
Einzelpersonen erfüllen die beruflichen Anforderungen (Eignungskriterien), wenn sie die in der Wettbewerbsbekanntmachung angegebene Berufsbezeichnung führen dürfen. Juristische Personen erfüllen die beruflichen Anforderungen, wenn ihr gesetzlicher Geschäftszweck die Planung von Dienstleistungen ist, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen. Darüber hinaus müssen der zu bestellende bevollmächtigte Vertreter und der Urheber der Wettbewerbsarbeit die beruflichen Anforderungen erfüllen, die Einzelpersonen auferlegt werden. Bewerberkonsortien aus natürlichen und juristischen Personen können teilnehmen, wenn jedes Mitglied des antragstellenden Konsortiums die beruflichen Anforderungen erfüllt und das antragstellende Konsortium insgesamt die anderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Im gesonderten Vergabeverfahren nach einem ADC hingegen bezeichnen Eignungskriterien die Kriterien der Zuverlässigkeit sowie der wirtschaftlichen und technischen Leistung, nach denen die Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren geprüft wird. Sie werden vor Beginn des ADC bekannt gegeben, die Eignung ist jedoch erst zu Beginn der Vertragsverhandlungen nachzuweisen.
Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 1 RPW, § 80 Abs. 1 VgV
Eignungskriterien im Anwendungsbereich von VGV und GWB
Begriffsbestimmung
Im Vergabeverfahren bedetet Eignung, das ein Unternehmen fachkundig und leistungsfähig sein müssen. Öffentliche Aufträge werden an geeignete Unternehmen vergeben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die Bedingungen erfüllt, die der öffentlichen Auftraggeber festlegt, so der öffentliche Auftrag ordungsgemäß ausgeführt werden kann. Diese Bedingungen sind die „Eignungskriterien“. Sie sind in § 42 ff, § 75 VgV und § 122 GWB geregetl. Die Eignungskriterien dürfen die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Eignungskriterien sind von Auswahlkriterien (§ 71 Abs. 3 VgV) abzugrenzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 122 GWB, §§ 42 ff., 75 VgV
Auswahlkriterien hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen im Anwendungsbereich von VGV und GWB (EN)
Begriffsbestimmung
Im Vergabeverfahren bedeutet die Förderfähigkeit, dass ein Unternehmen qualifiziert und effizient sein muss. Öffentliche Aufträge werden an förderfähige Unternehmen vergeben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Ein Unternehmen ist förderfähig, wenn es die vom öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen festgelegten Kriterien für die ordnungsgemäße Ausführung des öffentlichen Auftrags erfüllt. Diese Kriterien werden als Auswahlkriterien bezeichnet. Sie sind in §§ 42 ff, 75 VgV, § 122 GWB geregelt. Die Auswahlkriterien können sich ausschließlich auf Folgendes beziehen: Qualifikation und Zulassung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit; wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit; Technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Auswahlkriterien in Bezug auf die Teilnahmebedingungen sind von Auswahlkriterien in Bezug auf objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern (§ 71 Abs. 3 VgV) im Anwendungsbereich des VgV zu unterscheiden.
Rechtsgrundlage
§ 122 GWB, §§ 42 ff., 75 VgV
Einladungswettbewerb
Begriffsbestimmung
Nur private Auslober können direkt bestimmen, wer an ihrem nichtoffenen Wettbewerb teilnehmen darf.
Standespolitische Werte
Die Bundesarchitektenkammer hat angeregt, bei einer Novelle der RPW zu prüfen, ob auch öffentliche Auftraggeber im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte Einladungswettbewerbe durchführen können.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 3 RPW
Einladungswettbewerb (DE)
Begriffsbestimmung
Private Wettbewerbsveranstalter können nur direkt bestimmen, wer an ihrem beschränkten Wettbewerb teilnehmen darf.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Bundesarchitektenkammer hat vorgeschlagen, in einer künftigen Überarbeitung des RPW zu prüfen, ob Behörden Einladungswettbewerbe im Bereich unterhalb der EU-Tresholds durchführen dürfen sollten.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 RPW
Einlieferungstermin
Begriffsbestimmung
Zeitpunkt, der in der Auslobung für die Einlieferung der Wettbewerbsarbeiten angegeben wird.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Es gibt zwei Möglichkeiten: Wird die Arbeit bei der in der Auslobung angegebenen Adresse persönlich abgegeben, gilt als Zeitpunkt der Einlieferung das Datum und die Zeit, die auf der Empfangsbestätigung vermerkt sind. Wird die Arbeit bei der Post aufgegeben, gilt als Zeitpunkt der EInlieferung das Datum auf dem Einlieferungsschreiben. Auf die Uhrzeit kommt es dann nicht an. Abweichend davon kann in der Auslobung auch ein Abgabetermin festgelegt werden („Submissionstermin“). Dann müssen die Wettbewerbsarbeiten bis dahin bei der in der Auslobung angegebenen Adresse vorliegen, um fristgerecht eingereicht zu werden.
Standespolitische Werte
Bei der Abgabe als „Submissionstermin“ handelt es sich um eine Abweichung von den Regelungen der RPW 2013. Abweichungen von der RPW sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der Auslober kann nur in Ausnahmefällen aus sachlichzwingenden Gründen und nur im Einvernehmen mit der zuständigen Architekten- oder Ingenieurkammer von einzelnen Vorschriften der RPW abweichen.
Gesetzliche Grundlage
Anlage I Nr. 13 RPW, § 2 Abs. 4 UAbs. 2 RPW
Einreichungsfrist (EN)
Begriffsbestimmung
Zeit, die in der Wettbewerbsbekanntmachung für die Einreichung der Wettbewerbsarbeiten angegeben ist.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Es gibt zwei Möglichkeiten: Wenn das Werk persönlich an die in der Wettbewerbsmitteilung angegebene Adresse geliefert wird, gelten das Datum und die Uhrzeit, die auf der Empfangsbestätigung angegeben sind, als Zeitpunkt der Einreichung. Wird das Werk bei der Post abgegeben, gilt das Datum auf dem Lieferschreiben als Zeitpunkt der Einreichung. Die Tageszeit ist dann irrelevant. Abweichend davon kann in der Wettbewerbsbekanntmachung auch eine Frist für die Einreichung angegeben werden („Einreichfrist“). In diesem Fall müssen die Wettbewerbsbeiträge bei der in der Wettbewerbsbekanntmachung angegebenen Adresse eingehen, um fristgerecht eingereicht zu werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Einreichung als „Einreichfrist“ stellt eine Abweichung von den Regelungen des RPW 2013 dar. Abweichungen vom RPW sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Von einzelnen Bestimmungen des RPW darf der Wettbewerbsveranstalter nur in Ausnahmefällen aus zwingenden sachlichen Gründen und nur im Einvernehmen mit der zuständigen Architekten- oder Ingenieurkammer abweichen.
Rechtsgrundlage
Anlage I Nr. 13 RPW , Abschnitt 2 Abs. 4 Unterabs. RPW
Einstufiger Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Der einstufige Wettbewerb ist das Regelverfahren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Bei komplexen Aufgabenstellungen kann sich als Abweichung davon der zweistufige Wettbewerb anbieten. Die Aufgabenstellung bleibt dann im Kern gleich und die Planungsaufgabe wird Stufe für Stufe konkretisisert. Der zweistufige Wettbewerb ist nicht zu verwechseln mit dem zweiphasige Wettbewerb, der in erster Linie der Aufwandsverringerung dient.
Einstufiger Architekturwettbewerb (einstufiger ADC) (EN)
Begriffsbestimmung
Der einstufige Architekturwettbewerb (single-stage ADC) ist das Standardverfahren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Bei komplexen Wettbewerbsaufgaben ist es möglich, davon abzuweichen und den zweistufigen ADC zu nutzen. In diesem Fall bleibt der Kern der Aufgabe derselbe, aber die Planungsaufgabe wird Schritt für Schritt konkretisiert. Zweistufige ADCs sollten nicht mit zweiphasigen ADCs verwechselt werden, die in erster Linie dazu dienen, den Aufwand zu reduzieren.
Einstufiger Wettbewerb oder mehrstufiger Wettbewerb
Begriffsbestimmung
In begründeten Ausnahmefällen kann ein Wettbewerb auch in zwei Stufen durchgeführt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Anders als der mehrphasige Wettbewerb dient der mehrstufige Wettbewerb nicht der Aufwandsverringerung, sondern der schrittweisen Konkretisierung der Planungsaufgabe mit im Kern gleicher Aufgabenstellung und gleichem Preisgericht.
Einstufiger Wettbewerb oder mehrstufiger Wettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
In begründeten Ausnahmefällen kann ein Wettbewerb auch in zwei Phasen durchgeführt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Im Gegensatz zum mehrphasigen Wettbewerb dient der mehrstufige Wettbewerb nicht der Ausgabenreduzierung, sondern der schrittweisen Konkretisierung der Planungsaufgabe mit im Wesentlichen derselben Aufgabe und derselben Jury.
Elektronische Mittel
Begriffsbestimmung
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden die öffentlichen Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung . Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronische Mittel fest. Für elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, legt die Vergabeverodnung (VgV) die Anforderungen fest.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel. Seit dem 18.4.2016 müssen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen im Oberschwellenbereich grundsätzlich elektronische Mittel zur Kommunikation nutzen. Elektronische Mittel sind nur für Vergabeverfahren gesetzlich geregelt. Für Planungswettbewerb sind sie nicht geregelt. Planungswettbewerbe sind von Vergabeverfahren zu trennen. Planungswettbewerbe können im Vorfeld eines Vergabeverfahrens oder ohne ein solches durchgeführt werden.
Gesetzliche Grundlage
§§ 9 ff VgV, 53 VgV, § 97 Abs. 5 GWB, § 38 UVgO, § 78 ABs. 2 S. 2 VgV
Elektronische Mittel (EN)
Begriffsbestimmung
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten im Rahmen eines Vergabeverfahrens verwenden der Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme zur elektronischen Datenübertragung. Der Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Für elektronische Mittel, die der Auftraggeber für die Entgegennahme von Plänen und Geschmacksmustern für Wettbewerbe verwendet, sind die Anforderungen in der Vergabeverordnung (VgV) festzulegen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Elektronische Mittel und ihre technischen Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit gängigen Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der Veranstalter des Wettbewerbs stellt die barrierefreie Gestaltung elektronischer Mittel sicher. Seit dem 18. April 2016 müssen Wettbewerbsveranstalter und Unternehmen im oberen Schwellenwertbereich grundsätzlich elektronische Kommunikationsmittel nutzen. Elektronische Mittel sind nur für Beschaffungsverfahren gesetzlich geregelt. Sie sind nicht für Architekturwettbewerbe (ADC) geregelt. ADCs sind von Beschaffungsprodeures zu trennen. ADSc kann vor oder ohne Vergabeverfahren abgehalten werden.
Rechtsgrundlage
§§ 9 ff, 53, 78 Abs. 2 Satz 2 VgV, 97 Abs. 5 GWB, 38 UVgO
Empfehlung des Preisgerichts
Begriffsbestimmung
Das Preisgericht soll eine Empfehlung für die zweckmäßige weitere Entwicklung und Bearbeitung der Aufgabe aussprechen. Bei der Umsetzung des Projekts sind die Empfehlungen des Preisgerichts zu berücksichtigen.
Gesetzliche Grundlage
§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, Anlage VII Nr. 4 lit. e) RPW
Empfehlung der Jury (DE)
Begriffsbestimmung
Die Jury gibt eine Empfehlung zur zweckdienlichen Weiterentwicklung und Bearbeitung der Aufgabe ab. Die Empfehlungen der Jury werden bei der Durchführung des Projekts berücksichtigt.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, Anlage VII Nr. 4 lit. e) RPW
Entscheidung des Preisgerichts
Begriffsbestimmung
Das Preisgericht entscheidet über die Wettbewerbsarbeiten.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Das Preisgericht vergleicht die eingereichten Wettbewerbsarbeiten und wählt die Arbeiten aus, die den Anforderungen der Auslobung am besten gerecht werden. Das Preisgericht entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, im ersten Wertungsgang ist Einstimmigkeit erforderlich. Für Preisrichter besteht Abstimmungszwang. Bei Wettbewerben der privaten Auslober hat in Pattsituationen der Vertreter des Auslobers die Entscheidungskompetenz. Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen unabhängig. Das Preisgericht erteilt Preise und Anerkennungen auf der Grundlage der Rangfolge der Arbeiten der engeren Wahl. Der Wettbewerb ist danach abgeschlossen.
Standespolitische Werte
Die Bundesarchitektenkammer hat beim zuäständigen Bundesministerium gefordert, dass bei einer RPW Novelle aufgenommen wird, dass Enthaltungen nicht zulässig sind. Bei Wettbewerben der privaten Auslober soll in Pattsituationen nicht „der“, sondern „ein“ Veter des Auslobers die Entscheidungskompetenz haben. Denn häufig sind in mehreren Auslobervertreter im Preisgericht vertreten. Sie sollten sich vorher einigen.
Gesetzliche Grundlage
§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und. 2, § 7, § 8 Abs. 1 RPW, Anlage VII Nr. 4 lit. c), lit. d) RPW, § 72 Abs. 2 VgV, § 103 Abs. 6 GWB
Entscheidung der Jury (DE)
Begriffsbestimmung
Die Jury entscheidet über die Wettbewerbsbeiträge.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Jury vergleicht die eingereichten Wettbewerbsbeiträge und wählt die Beiträge aus, die die Anforderungen der Wettbewerbsbekanntmachung am besten erfüllen. Die Jury entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit, in der ersten Runde ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Abstimmung ist für Richter obligatorisch. Bei Wettbewerben, die von einem privaten Wettbewerbsveranstalter organisiert werden, verfügt der Vertreter des Wettbewerbsveranstalters in Pattsituationen über die Entscheidungsbefugnis. Die Jury ist in ihren Entscheidungen unabhängig. Die Jury vergibt Preise und Auszeichnungen auf der Grundlage des Rankings der nominierten Beiträge. Der Wettbewerb ist dann abgeschlossen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Bundesarchitektenkammer hat dem zuständigen Bundesministerium vorgeschlagen, bei einer künftigen Überarbeitung des RPW die Bestimmung aufzunehmen, dass Enthaltungen nicht zulässig sind. Bei Auswahlverfahren privater Vergabebehörden sollte nicht der „Vertreter“, sondern ein „Vertreter“ des Veranstalters des Wettbewerbs in Pattsituationen über die Entscheidungsbefugnis verfügen. Denn die Jury besteht oft aus mehreren Vertretern des Wettbewerbsveranstalters. Sie sollten vorher eine Einigung erzielen.
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8 Abs. Anlage VII Nr. 4 lit. c), lit. d) RPW , § 72 Abs. 2 VgV, § 103 Abs. 6 GWB
Ermittlung der Wettbewerbssumme
Begriffsbestimmung
Die Höhe der Wettbewerbssumme ist der Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgabe und der geforderten Leistungen angemessen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Wettbewerbssumme entspricht in der Regel mindestens dem Honorar der Vorplanung nach der jeweils geltenden Honorarordnung – für alle in den Wettbewerb einbezogenen Fachdisziplinen. Werden ausnahmsweise über die in der Anlage II RPW aufgeführten Wettbewerbsleistungen hinausgehende Leistungen gefordert, so erhöht sich die Wettbewerbssumme angemessen. Ist eine Umsetzung des Projekts von vornherein nicht vorgesehen (Ideenwettbewerb), wird das Preisgeld angemessen erhöht.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 Abs. 2 Anlage II RPW, § 79 Abs. 1 VgV
Ermittlung der Wettbewerbssumme (DE)
Begriffsbestimmung
Die Höhe des Wettbewerbsbetrags muss der Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgabe und der erforderlichen Dienstleistungen entsprechen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
In der Regel entspricht die Wettbewerbssumme mindestens der Gebühr für die Vorplanung gemäß der geltenden Gebührenordnung – für alle im Wettbewerb enthaltenen Disziplinen. Sind in Ausnahmefällen Leistungen erforderlich, die über die in Anhang II RPW aufgeführten hinausgehen, so wird der Wettbewerbsbetrag angemessen erhöht. Ist die Durchführung des Projekts nicht von vornherein geplant (Ideenwettbewerb), wird das Preisgeld angemessen erhöht.
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 2 Anlage II RPW, § 79 Abs. 1 VgV
Erster Preisträger des Wettbewerbs
Begriffsbestimmung
Der erste Preisträger des Wettbewerbs. In der Regel wird der Gewinner bei der Umsetzung des Projekts mit den weiteren Planungsleistungen beauftragt, sofern keine wichtige Grund der Beauftragung entgegensteht.
Gesetzliche Grundlage
§ 8 Abs. 2 RPW
Gewinner des ersten Preises (DE)
Begriffsbestimmung
Der erste Preisträger des Wettbewerbs. In der Regel wird der Gewinner mit den weiteren Planungsleistungen beauftragt, wenn das Projekt intensiviert wird, es sei denn, es liegt ein wichtiger gegenteiliger Grund vor.
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 2 VOB
Fachberater, Fachberatung
Begriffsbestimmung
Personen, die überwiegend und ständig auf ihrem Spezialgebiet tätig sind und keine Planungsleistungen im Sinne der Wettbewerbsaufgabe erbringen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Fachberatenden können von Teilnehmenden herangezogen werden. Die Teilnehmenden geben in der Verfassererklärung an, dass Fachberatende an der Wettbewerbsarbeit mitgewirkt haben. Fachberatende sind keine Verfasserinnen im Sinne des Wettbewerbsverfahrens und unterliegen nicht den Teilnahmebedingungen.
Sonderberater (DE)
Begriffsbestimmung
Personen, die überwiegend und dauerhaft in ihrem Fachgebiet tätig sind und keine Planungsleistungen im Sinne der Wettbewerbsaufgabe erbringen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Spezielle Berater können von den Teilnehmern konsultiert werden. Die Teilnehmer geben in der Urhebererklärung an, dass Fachberater an der Wettbewerbsarbeit mitgewirkt haben. Fachberater sind keine Autoren im Sinne des Gewinnspielverfahrens und unterliegen nicht den Teilnahmebedingungen.
Fachpreisrichter
Begriffsbestimmung
Preisrichter, die die fachliche Qualifikation der Teilnehmer besitzen
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 RPW, § 72 Abs. 1 S. 2, § 79 Abs. 3 VgV
Sachverständige Richter (EN)
Begriffsbestimmung
Richter, die über die Berufsqualifikationen der Teilnehmer verfügen
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 RPW, § 72 Abs. 1 sentecte 2, § 79 Abs. 3 VgV
Geistig-schöpferische Leistungen
Begriffsbestimmung
Entwicklung einer noch nicht existierenden Lösung für eine gestellte Aufgabe und somit das Ergebnis von Denkprozessen. Ihr Ergebnis ist ein Unikat. Eine geistig-schöpferische Leistung ist die Planung und Gestaltung eines Bauwerkes.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Da für die Lösung einer solchen Aufgabe das geistig-schöpferische Potential des Auftragnehmers gesucht ist, können die Kriterien für die Lösung im Vorhinein nicht eindeutig und erschöpfend, also nicht hinreichend genau beschrieben und festgelegt werden.
Gesetzliche Grundlage
Präambel RPW, § 25 Abs. 1 VgV, BR-Drs. 87/16, 181, EG 94 RL 2014/24/EU
Intellektuelle Dienstleistungen (EN)
Begriffsbestimmung
Entwicklung einer noch nicht existierenden Lösung für eine gegebene Aufgabe und damit das Ergebnis von Denkprozessen. Das Ergebnis ist einzigartig. Eine intellektuelle Dienstleistung ist beispielsweise die Planung und Gestaltung eines Gebäudes.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Da das intellektuelle und kreative Potenzial der Leistungserbringer für die Lösung einer solchen Aufgabe gesucht wird, können die Kriterien für die Lösung nicht im Vorfeld klar und erschöpfend beschrieben und definiert werden, d.h. nicht hinreichend genau.
Rechtsgrundlage
Präambel RPW, § 25 Abs. 1 VgV, BR-Drs. 87/16, 181, Erwägungsgrund 94 der Richtlinie 2014/24/EU.
Generalplaner
Begriffsbestimmung
Planer, der alle oder zumindest die wesentlichen Architekten- und Fachplanerleistungen vom Bauherrn übertragen bekommen und dann seineseits Subpla- ner für die Erbringung einzelner Planungsbereiche einschaltet.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Vertraglich entsteht damit ein Kettenver- hältnis bestehend aus dem Generalplanervertrag, geschlossen zwischen dem Bauherrn und dem Gene- ralplaner, und den nachgeschalteten Fachplanerverträgen, geschlossen zwischen dem Generalplaner und den einzelnen Subplanern.
Gesetzliche Grundlage
§ 97 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 GWB
Generalplaner (DE)
Begriffsbestimmung
Ein Planer, der alle oder zumindest die wesentlichen architektonischen und fachlichen Planungsleistungen vom Bauherrn erhält und dann Unterplaner für die Bereitstellung einzelner Planungsbereiche beauftragt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Vertraglich entsteht dadurch ein Kettenverhältnis, bestehend aus dem zwischen dem Auftraggeber und dem Generalplaner abgeschlossenen Generalplanervertrag und den anschließenden Fachplanerverträgen, die zwischen dem Generalplaner und den einzelnen Unterplanern geschlossen werden.
Rechtsgrundlage
§ 97 Abs. 4 Sentece 2 Satz 3 GWB
Allgemeinplanerwettbewerb
Begriffsbestimmung
Der Generalplanerwettbewerb richtet sich an Generalplaner, es werden Generalplaner gesucht.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der Generalplanerwettbewerb ist gesetzlich nicht normiert. Eine Vergabe an Generalplaner kann gegen den Grundsatz der losweisen Vergabe verstoßen. Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Leistungen grundsätzlich in Losen zu vergeben. Hiervon kann nach Satz 3 nur dann abgesehen werden, „wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern“
Standespolitische Werte
Planungsaufträge sollten nicht an Generalplaner vergeben werden. Eine Vergabe an Generalplaner kann gegen den Grundsatz der losweisen Vergabe verstoßen. Die Bundesarchitektenkammer sieht in dem Grundsatz der losweisen Vergabe aber gerade das Kernstück des mittelstandsfreundlichen deutschen Vergaberechts. Es sollte immer sichergestellt werden, dass Planungs- und Bauleistungen losweise vergeben werden.
Gesetzliche Grundlage
gesetzlich nicht normiert, vgl. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB
Allgemeiner Planungswettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Der Generalplanungswettbewerb richtet sich an Generalplaner; Generalplaner gesucht werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Generalplanungswettbewerb ist nicht gesetzlich standardisiert. Eine Vergabe an Generalplaner kann gegen den Grundsatz der Losvergabe verstoßen. Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Leistungen grundsätzlich in Losen zu vergeben. Nach Satz 3 darf davon nur dann abgesehen werden, „wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich ist“.
Professionelle politische Kontextualisierung
Planungsaufträge sollten nicht an Generalplaner vergeben werden. Die Vergabe von Aufträgen an Generalplaner kann gegen den Grundsatz der Losvergabe verstoßen. Das Prinzip der Losvergabe ist aus Sicht der Bundesarchitektenkammer aber gerade das mittelstandsfreundliche Kernstück des deutschen Vergaberechts. Es sollte stets sichergestellt werden, dass Planungs- und Bauleistungen per Los vergeben werden.
Rechtsgrundlage
Keine Rechtsgrundlage, siehe § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB
Geschätzter Auftragswert
Begriffsbestimmung
Voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gelten besondere gesetzliche Vorschriften
Gesetzliche Grundlage
§ 9 Abs. 1 RPW, § 3 VgV
Geschätzter Auftragswert (DE)
Begriffsbestimmung
Geschätzter Gesamtwert der zu erbringenden Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer. Wenn der geschätzte Auftragswert den einschlägigen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet, gelten besondere Rechtsvorschriften.
Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 1 RPW, § 3 VgV
Gleichbehandlung
Begriffsbestimmung
Die Bewerber werden beim Zugang zum Wettbewerb und im Verfahren gleich behandelt. Für alle Teilnehmer geltend machen die gleichen Bedingungen und Fristen. Sie werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 Abs. 3 RPW
Gleichbehandlung (DE)
Begriffsbestimmung
Die Bewerber werden in Bezug auf den Zugang zum Wettbewerb und das Verfahren gleich behandelt. Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Sie erhalten die gleichen Informationen zur gleichen Zeit.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 3 RPW
GWB, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Begriffsbestimmung
Das Gesetz bildet die Grundlage für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte durch öffentliche Auftraggeber. Das GWB enthält allgemeine Bestimmungen und Grundsätze der Vergabe.
GWB, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (DE)
Begriffsbestimmung
Das Gesetz bildet die Grundlage für die Vergabe von Aufträgen über den EU-Schwellenwerten durch öffentliche Auftraggeber. Die GWB enthält allgemeine Bestimmungen und Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen.
Ideenwettbewerb
Begriffsbestimmung
Eine Umsetzung des Projekts ist von vornherein nicht vorgesehen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der Ideenwettbewerb kann durchgeführt werden, um konzeptionelle Lösungen zu finden, zum Beispiel zur Klärung der Grundlagen einer Planungsaufgabe. Wegen des fehlenden Auftragsversprechens, wird das Preisgeld um einen angemessenen Zuschlag erhöht.
Standespolitische Werte
Architektenkammern kritisieren es, wenn ein Wettbewerb kein Auftragsversprechen hat, auch wenn bei Ideenwettbewerben höhere Preisgelder vorgesehen sind. Denn das Auftragsversprechen ist ja gerade der Anreiz für die Büros, Zeit und Mühe in einem Wettbewerb zu stecken.
Gesetzliche Grundlage
§§ 3 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 2 RPW
Ideenwettbewerb (DE)
Begriffsbestimmung
Die Durchführung des Projekts ist nicht von vornherein geplant.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Ideenwettbewerb kann durchgeführt werden, um konzeptionelle Lösungen zu finden, beispielsweise um die Grundlagen einer Planungsaufgabe zu klären. Da keine Provisionsversprechen bestehen, wird das Preisgeld um einen entsprechenden Zuschlag erhöht.
Professionelle politische Kontextualisierung
Architektenkammern kritisieren, dass ein Wettbewerb nicht das Versprechen einer Kommission beinhaltet, auch wenn das Preisgeld für einen Ideenwettbewerb höher ist. Schließlich ist das Provisionsversprechen genau der Anreiz für Büros, Zeit und Mühe in einen Wettbewerb zu investieren.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 RPW
Innovation, innovative Planungslösung
Begriffsbestimmung
Neue oder deutlich verbesserte Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren werden realisiert. Wettbewerbe fordern im wetteifernden Vergleich die schöpferischen Kräfte heraus und fördern innovative und nachhaltige Lösungen für eine zukunftsgerechte Umweltgestaltung.
Gesetzliche Grundlage
Präambel RPW, § 14 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 VgV, Art. 2 Abs. 1 Nr. 22 RL 2014/24/EU
Innovation, innovative Planungslösung (DE)
Begriffsbestimmung
Die Implementierung eines neuen oder erheblich verbesserten Service oder Prozesses, einschließlich Produktions-, Gebäude- oder Bauprozesse. Wettbewerbe fordern die kreativen Kräfte im Wettbewerbsvergleich heraus und fördern innovative und nachhaltige Lösungen für eine zukunftsorientierte Gestaltung der Umwelt.
Rechtsgrundlage
Präambel RPW, § 14 Abs. 3 Nr. 2 Alternative 2 VgV, § 2 Abs. 1 Nr. 22 Richtlinie 2014/24/EU
Kennzeichnung
Begriffsbestimmung
Damit die Wettbewerbsbeiträge bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym bleiben, haben die Teilnehmer ihre Wettbewerbsarbeiten in allen Teilen nur durch eine Kennzahl zu bezeichnen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Kennzahl muss aus sechs verschiedenen arabischen Ziffern bestehen und auf jedem Blatt und jedem Schriftstück in der rechten oberen Ecke sowie auf den Modellen angebracht sein. Die Verfassererklärung ist in einem mit der Kennzahl versehnenen, verschlossenen und undurchsichtigen Umschlag einzureichen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, Anlage V RPW
Kennzeichnung (EN)
Begriffsbestimmung
Um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsbeiträge anonym bleiben, bis die Jury ihre Entscheidung getroffen hat, müssen die Teilnehmer alle ihre Wettbewerbsbeiträge nur mit einem Code identifizieren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Identifikationsnummer muss aus sechs verschiedenen arabischen Ziffern bestehen und muss auf jedem Blatt und Dokument in der oberen rechten Ecke und auf den Modellen platziert werden. Die Erklärung des Verfassers ist in einem versiegelten, undurchsichtigen Umschlag einzureichen, der mit der Codenummer versehen ist.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, Anlage V RPW
Konkretisierung der Planungsaufgabe
Begriffsbestimmung
Vorgehensweise beim zweistufigen Wettbewerb. Die Planungsaufgabe bleibt im Kern gleich und wird schrittweise eindeutiger herausgearbeitet.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzlich nicht normiert
Spezifikation der Planungsaufgabe (DE)
Begriffsbestimmung
Verfahren im zweistufigen Wettbewerb. Der Kern der Planungsaufgabe bleibt gleich und wird nach und nach klarer ausgearbeitet.
Rechtsgrundlage
Keine Rechtsgrundlage
Konstiuierung des Preisgerichts
Begriffsbestimmung
Erste Sitzung des Preisgerichts.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Es wird festgestellt, dass das Preisgericht vollzählig ist, dann werden Vorsitz und Stellvertretung gewählt. Alle Anwesenden haben zu versichern, dass sie sich außerhalb von Kolloqien nicht mit Wettbewerbsteilnehmern sprechen, die Wettbewerbsarbeiten nicht kennen, den Grundsatz der Anonymität wahren. Dem Preisgericht wird dann erläutert, wie der Planungswettbewerb abläuft und welche Voraussetzungen für die Entscheidung des Preisgerichts gelten. Abschließend verpflichten sich alle Preisrichter auf eine objektive und allein an der Auslobung orientierte Beurteilung.
Gesetzliche Grundlage
Anlage VII Nr. 1 RPW
Zusammensetzung der Jury (DE)
Begriffsbestimmung
Erste Sitzung der Jury.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Es wird festgestellt, dass die Jury vollständig ist, dann werden der Vorsitzende und die Abgeordneten gewählt. Alle Anwesenden müssen sicherstellen, dass sie nicht mit Teilnehmern außerhalb von Kolloquien sprechen, dass sie nicht wissen, dass der Wettbewerb funktioniert, und dass sie das Prinzip der Anonymität wahren. Anschließend wird der Jury erläutert, wie der Planungswettbewerb abläuft und welche Anforderungen an die Entscheidung der Jury gestellt werden. Schließlich verpflichten sich alle Jurymitglieder zu einer objektiven Bewertung ausschließlich auf der Grundlage der Wettbewerbsbekanntmachung.
Rechtsgrundlage
Gehäuse VII Nr. 1 RPW
Kriterien zur Beurteilung der Entwurfsvorschläge, Beurteilungskritierien
Begriffsbestimmung
Vom Auslober in der Auslobung beschrieben. Das Preisgericht bewertet die Wettbewerbsarbeiten danach. Es wählt die Arbeiten aus, die den Anforderungen der Auslobung am besten gerecht werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die „Beurteilungskriterien“ sind nicht identisch mit den Zuschlagskriterien „Arward criteria“ im Vergabeverfahren im Anschluss an den Wettbewerb.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, Anlage I Nr. 16, 17 RPW, § 72 Abs. 2 VgV
Kriterien für die Bewertung der Wettbewerbsarbeiten, Bewertungskriterien (EN)
Begriffsbestimmung
Beschrieben vom Veranstalter des Wettbewerbs in der Bekanntmachung des Wettbewerbs. Die Jury bewertet die Wettbewerbsarbeiten nach diesen Kriterien. Es wählt die Werke aus, die den Anforderungen der Wettbewerbsbekanntmachung am besten entsprechen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die „Bewertungskriterien“ sind nicht identisch mit den „Vergabekriterien“ im Vergabeverfahren nach dem ADC.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, Anlage I Nr. 16, Nr. 17 RPW, § 72 Abs. 2 VgV
Kriterien zur Teilnehmerauswahl im nichtoffenen Verfahren, Vorauswahl, Vorauslese
Begriffsbestimmung
Der Auslober kann im nichtoffenen Wettbewerb die Zahl der Teilnehmer einschränken, die Bewerbungen einreichen dürfen. Er muss dann in der Aufforderung zur Bewerbung angeben, nach welchen Kriterien er die Teilnehmer auswählt bzw. welche Teilnehmer er namentlich bereits vorausgewählt hat.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Kriterien müssen eindeutig, nicht diskriminierend, angemessen und qualitiv sein.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 3 RPW, Anlage I Nr. 5, Nr. 10, § 71 Abs. 3 VgV
Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer am nichtoffenen Verfahren, Vorauswahl, Vorauswahl (EN)
Begriffsbestimmung
Bei einem beschränkten Wettbewerb kann der Veranstalter die Zahl der Teilnehmer, die Bewerbungen einreichen können, begrenzen. Der Veranstalter des Wettbewerbs muss dann in der Einladung angeben, nach welchen Kriterien er die Teilnehmer auswählt oder welche Teilnehmer er bereits namentlich vorausgewählt hat.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Kriterien müssen klar, nichtdiskriminierend, angemessen und qualitativ sein.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 RPW, Anlage I Nr. 5, Nr. 10, § 71 Abs. 3 VgV
Los
Begriffsbestimmung
Verdeckt gekennzeichnter Zettel oder Gegenstand, durch den eine Zufallsentscheidung herbeigeführt werden soll. Bleibt bei einem nichtoffenem Wettbewerb die Bewerberanzahl nach objektiver Auswahl entsprechend bestimmter Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 3 RPW
Los (DE)
Begriffsbestimmung
Verdeckt markiertes Blatt Papier oder Objekt, durch das eine zufällige Entscheidung zu finden ist. Wenn bei einem wiederholten Wettbewerb die Zahl der Bewerber nach der objektiven Auswahl auf der Grundlage vordefinierter Kriterien zu hoch bleibt, kann die Entscheidung getroffen werden, indem Lose aus den verbleibenden Bewerbern gezogen werden.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 RPW
Lösungsansatz
Begriffsbestimmung
Wettbewerbsleistung, die auf das zur Beurteilung notwendige absolute Minimum beschränkt ist.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Beim zweiphasen Verfahren beschränkt der Auslober die Wettbewerbsleistung in der ersten Phasen auf grundsätzliche Lösungsansätze. Die Teilnehmer haben also ein geringeren Aufwand. Das Preisgericht kann dadurch viele Wettbewerbsleistungen beurteilen.
Standespolitische Werte
Zweiphasiges Verfahren
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 4 RPW
Lösungsansatz (EN)
Begriffsbestimmung
Die Wettbewerbsleistung ist auf das absolute Minimum beschränkt, das für die Bewertung erforderlich ist.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Im zweistufigen Verfahren beschränkt der Wettbewerbsveranstalter die Wettbewerbsleistung in der ersten Phase auf grundlegende Lösungsansätze. Die Teilnehmer haben somit weniger Arbeit zu erledigen. Die Jury kann somit viele Wettbewerbsbeiträge bewerten.
Professionelle politische Kontextualisierung
Zweiphasiges Verfahren
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 4 RPW
Lösungsvielfalt
Begriffsbestimmung
Beim offenen Wettbewerb gibt eine unbeschränkte Zahl von Teilnehmern ihre Wettbewerbsarbeiten ab. Dadurch erhält der Auslober eine große Sammlung von Ideen und Konzpete für die Lösung seiner Planungsaufgabe. Der offene Wettbewerb bietet auch die größtmögliche Lösungsvielfalt für eine Planungsaufgabe.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Es kann für den Auslober aber auch einen großen Aufwand bedeuten, diese große Lösungsvielfalt zu beurteilen. Um den Auslober von dem Aufwand nicht abzuschrecken, bietet das zweiphasige Verfahren eine Lösung an. Hier kann der Auslober den Umfang der Ideen und Konzepte erst einmal beschränken. In der ersten Phase müssen die Teilnehmer nur grundsätzliche Lösungskonzepte einreichen. Das Preisgericht wählt die Teilnehmer für die zweite Phase nach Beurteilung der Lösungsansätze aus. Die ausgewählten Teilnehmer entwickeln ihre Lösungsansätze dann weiter.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und Abs. 4
Lösungsvielfalt (DE)
Begriffsbestimmung
In einem offenen Designwettbewerb reicht eine unbegrenzte Anzahl von Teilnehmern ihre Wettbewerbsarbeiten ein. Damit steht dem Wettbewerbsveranstalter eine große Sammlung von Ideen und Konzepten zur Lösung seiner Planungsaufgabe zur Verfügung. Der Open Contest bietet somit die größtmögliche Vielfalt an Lösungen für eine Planungsaufgabe.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Es kann aber auch einen großen Aufwand für den Wettbewerbsveranstalter bedeuten, diese große Lösungsvielfalt zu bewerten. Um Wettbewerbsveranstalter nicht von der Anstrengung abzuhalten, bietet das zweiphasige Verfahren eine Lösung. Hier kann der Wettbewerbsveranstalter zunächst den Umfang der Ideen und Konzepte einschränken. In der ersten Phase müssen die Teilnehmer lediglich grundlegende Lösungsansätze einreichen. Die Jury wählt die Teilnehmer für die zweite Phase nach Bewertung der Lösungsansätze aus. Die ausgewählten Teilnehmer entwickeln dann ihre Lösungsansätze weiter.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und Abs. 4
Nachrücker
Begriffsbestimmung
Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seines Protokolls nichts anders bestimmt hat.
Gesetzliche Grundlage
§ 8 Abs. 1 RPW, § 79 Abs. 5 S. 4 VgV
Umzug (EN)
Begriffsbestimmung
Wenn ein Gewinner aufgrund mangelnder Teilnahmeberechtigung oder eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, werden die verbleibenden Gewinner zusammen mit den anderen Teilnehmern die Rangliste der Jury nach oben verschieben, sofern die Jury im Protokoll nichts anderes bestimmt.
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 1 RPW, § 79 Abs. 5 Satz 4 VgV
Nichtoffener Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Der Auslober fordert interessierte Fachleute öffentlich zur Bewerbung auf.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
In der Auslobung sind die angetrebte Zahl an Teilnehmer, die vorzulegenden Nachweise, das zur Auswahl der Teilnehmer angewandte Verfahren sowie gegbenenfalls die Namen bereits vorausgewählter Teilnahmer anzugeben. Die Teilnehmerzahl soll der Größe und Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein. Auslober wählen die Teilnehmer anhand eindeutiger, nicht diskriminierender, angemessener und qualitativer Kriterien aus dem Kreis der Bewerber aus (Siehe auch „Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer im nichtoffenen Wettbewerb, Auswahlkritierien“).
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 3 RPW
nicht offener Wettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Der Veranstalter des Wettbewerbs lädt interessierte Fachleute öffentlich zur Bewerbung ein.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
In der Wettbewerbsbekanntmachung sind die Anzahl der beantragten Teilnehmer, die vorzulegenden Nachweise, das Verfahren zur Auswahl der Teilnehmer und gegebenenfalls die Namen der bereits vorausgewählten Teilnehmer anzugeben. Die Teilnehmerzahl sollte der Größe und Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein. Der Veranstalter des Wettbewerbs wählt die Teilnehmer anhand klarer, nichtdiskriminierender, geeigneter und qualitativer Kriterien aus dem Kreis der Bewerber aus (siehe auch „Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer an einem nichtoffenen Wettbewerb, Auswahlkriterien“).
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 RPW
Offener Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Die Teilnehmerzahl ist nicht begrenzt. Auslober schreibt den Wettbewerb öffentlich aus. Alle interessierten Fachleute, die die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Teilnahme erfüllen, können einen Lösungsvorschlag einreichen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Private Auslober können den Teilnehmerkreis einschränken (z. B. regional). Die Eignung der Teilnehmer wird noch nicht im Planungswettbewerb geprüft, sondern erst danach beim Verhandlungsverfahren. Die Anforderungen an die Eignung sind aber bereits in der Bekanntmachung bzw. in der Auslobung anzugeben.
Standespolitische Werte
Der offene Wettbewerb bietet die größtmögliche Lösungsvielfalt für eine Planungsaufgabe.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 RPW
Offener Wettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Die Teilnehmerzahl ist nicht begrenzt. Der Wettbewerb ist für die Öffentlichkeit zugänglich. Alle interessierten Experten, die die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme erfüllen, können einen Lösungsvorschlag einreichen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Private Veranstalter von Wettbewerben können die Teilnehmerzahl beschränken (z. B. regional). Die Eignung der Teilnehmer wird noch nicht im Planungswettbewerb, sondern erst danach im Verhandlungsverfahren geprüft. Die Eignungsvoraussetzungen müssen jedoch bereits in der Bekanntmachung oder in der Wettbewerbsbekanntmachung angegeben werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Der Open Contest bietet die größtmögliche Vielfalt an Lösungen für eine Planungsaufgabe.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 RPW
Öffentliche Vermittlung von Architektur und Baukultur
Begriffsbestimmung
Wettbewerbe sind ein hervorragendes Instrument, Architektur und Baukultur zu vermitteln. Basierend auf sechs Grundsätzen finden Auftraggeber und Auftragnehmer fair und partnerschaftlich zueinandern. Diese Grundsätze sind: Gleichbehandlung, klare und eindeutige Aufgabenstellung, angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis, kompetentes Preisgericht, Anonymität und Auftragsversprechen. Durch den Ideenwettstreit wird die beste Lösung für städtebauliche, architektonische Aufgaben erreicht. Die Öffentlichtkeit wird beteiligt.
Gesetzliche Grundlage
Präambel RPW
Öffentliche Kommunikation von Architektur und Baukultur (EN)
Begriffsbestimmung
Designwettbewerbe sind ein hervorragendes Instrument, um Architektur und Baukultur zu kommunizieren. Basierend auf sechs Prinzipien kommen Wettbewerbsveranstalter und Planungsbüro fair und kooperativ zusammen. Diese Grundsätze sind: Gleichbehandlung, klare und eindeutige Leistungsbeschreibung, angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis, kompetente Jury, Anonymität sowie Provisionsversprechen. Durch den Ideenwettbewerb wird die beste Lösung für städtebauliche und architektonische Aufgaben erreicht. Mitglieder der Öffentlichkeit sind beteiligt.
Rechtsgrundlage
Präambel RPW
Ortsbegehung
Begriffsbestimmung
Das Preisgericht kann für seine Grundsatzberatung der Wettbewerbsbeiträge das Wettbewerbsgebiet oder das Baugrundstück besichtigen. Eventuell gewonnene zusätzliche Erkenntnisse legt das Preisgericht schriftlich fest.
Gesetzliche Grundlage
Anlage VII Nr. 2 lit. d) RPW
Baustelleninspektion (DE)
Begriffsbestimmung
Die Jury kann den Wettbewerbsbereich oder die Baustelle besuchen, um die Grunddiskussion über die Wettbewerbsbeiträge zu führen. Ergänzende Feststellungen werden von der Jury schriftlich festgehalten.
Rechtsgrundlage
Gehäuse VII Nr. 2 lit. d) RPW
Partizipation, Öffentlichkeitsbeteiligung
Begriffsbestimmung
Bei der Bestimmung der Ziele des Wettbewerbs können die Bürgerinnen und Bürger beteiligt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Nach Abschluss des Wettbewerbs stellt der Auslober möglichst innerhalb eines Monats nach der endgültigen Entscheidung des Preisgerichts alle eingerichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls/der Protokolle öffentlich aus.
Gesetzliche Grundlage
Präambel, § 8 Abs. 1 RPW
Partizipation, Öffentlichkeitsbeteiligung (DE)
Begriffsbestimmung
Die Bürgerinnen und Bürger können an der Festlegung der Ziele des Wettbewerbs beteiligt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Nach Abschluss des Wettbewerbs stellt der Veranstalter des Wettbewerbs, wenn möglich innerhalb eines Monats nach der endgültigen Entscheidung der Jury, alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit den Namen der Autoren und dem/den Protokoll(en) öffentlich aus.
Rechtsgrundlage
Präambel § 8 Abs. 1 RPW
Planungsqualität
Begriffsbestimmung
Ausmaß, mit dem Planungsleistungen gestalterische, funktionale, konstruktive, ökologische und ökonomische Anforderungen erfüllen. Planungswettbewerbe sind ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität. Planungswettbewerbe dienen insbesondere dazu, die ästehtische, technische, funktionale, ökologische, ökonomische und soziale Qualität der gebauten Umfang zu fördern.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 Abs. 2 RPW, § 78 Abs. 1 VgV
Planungsqualität (DE)
Begriffsbestimmung
Inwieweit Planungsleistungen gestalterische, funktionale, bauliche, ökologische und ökonomische Anforderungen erfüllen. Designwettbewerbe sind ein geeignetes Instrument zur Sicherung der Planungsqualität. Designwettbewerbe tragen insbesondere dazu bei, die ästhetische, technische, funktionale, ökologische, wirtschaftliche und soziale Qualität der bebauten Fläche zu fördern.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 2 RPW, § 78 Abs. 1 VgV
Planungswettbewerb
Begriffsbestimmung
Planungswettbewerbe werden auf den Gebieten der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur, des Städtebaus, des Ingenieurbaus und der technischen Fachplanung durchgeführt. Sie sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen. Der Auslober schreibt den Planungswettbewerb zur Lösung einer Aufgabe aus. Die Teilnehmer reichen ihre Wettbewerbsarbeiten ein. Ein Preisgericht entscheidet über die Wettbewerbsarbeiten. Ziel des Planungswettbewerbs ist, die beste Lösung für die Planungsaufgabe zu wählen. Planungswettbewerbe sind ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur. Planungswettbewerbe sind geregelt in der RPW 2013 und in der VgV. Es gibt verschiedene Arten von Planungswettbewerben: Realisierungswettbewerb, Ideenwettbewerb, offener Wettbewerb, nichtoffener Wettbewerb, Zweiphasige Verfahren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Wettbewerbe sind vom Vergabeverfahren zu trennen. Wettbewerbe können eigenständig oder im Vorfeld eines Vergabeverfahrens durchgeführt werden.
Standespolitische Werte
Die Mitglieder der Architektenkammern der Länder können nach Landesberufsrecht verpflichtet sein, sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober sowie Teilnehmer Rechnung getragen wird. Zu den Aufgaben der Architektenkammer gehört es, Wettbewerbe zu fördern und an der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken
Gesetzliche Grundlage
§ 1 Abs. 1 . Abs. 2, § 3 RPW, §§ 69, 78 ff VgV, 103 Abs. 6 GWB; § 52 UVgO, § 25 Abs. 2 Nr. 4 MArchG, § 12 Nr. 9 MArchG
Wettbewerb für Architekturdesign (DE)
Begriffsbestimmung
Architekturwettbewerbe (ADCs) finden in den Bereichen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung, Bauingenieurwesen und technische Planung statt. Es handelt sich um Vergabeverfahren, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen sollen, einen Plan oder ein Design auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung durch eine Jury mit oder ohne Preisverleihung zu erwerben. Der Wettbewerbsorganisator kündigt den Planungswettbewerb zur Lösung einer Aufgabe an. Die Teilnehmer reichen ihre Wettbewerbsbeiträge ein. Eine Jury entscheidet über die Wettbewerbsbeiträge. Ziel des ADC ist es, die beste Lösung für die Planungsaufgabe auszuwählen. ADCs sind ein geeignetes Instrument zur Sicherung der Planungsqualität und zur Förderung der Baukultur. ADCs sind im RPW 2013 und im VgV geregelt. Es gibt verschiedene Arten von ADCs: Realisierungswettbewerb, Ideenwettbewerb, offener Wettbewerb, beschränkter Wettbewerb, zweistufiges Verfahren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die ADCs sind vom Vergabeverfahren zu trennen. ADCs können alleine oder im Vorfeld eines Vergabeverfahrens durchgeführt werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Mitglieder der Architektenkammern der Länder können nach Landesberufsrecht nur dann zur Teilnahme an ADC verpflichtet werden, wenn die Verfahrensbedingungen einen fairen Leistungsvergleich gewährleisten und die Interessen sowohl des Veranstalters als auch der Teilnehmer in ausgewogener Weise berücksichtigen. Eine der Aufgaben der Architektenkammer ist es, Designwettbewerbe zu fördern und das Designwettbewerbssystem zu regulieren.
Rechtsgrundlage
§ 1 I, II § 3 RPW, §§ 69, 78 ff VgV, § 103 Abs. 6 GWB; § 52 UVgO, § 25 Abs. 2 Nr. 4 MArchG, § 12 Nr. 9 MArchG
Plattform
Begriffsbestimmung
Programm für die elektronische Datenübermittlung im Vergabeverfahren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Vergabeverordnung legt fest, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn der öffentliche Auftraggeber das Programm für den Empfang von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 Abs. 1, §§ 10 ff VgV
Plattform (EN)
Begriffsbestimmung
Programm für die elektronische Datenübertragung im Vergabeverfahren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Vergabeverordnung legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn der öffentliche Wettbewerbsveranstalter das Programm zur Entgegennahme von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe nutzt.
Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 1, § 10 VgV
Preis
Begriffsbestimmung
Materialle Anerkennung für die besten Arbeiten.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Preise werden Arbeiten zuerkannt, auf deren Grundlage die gestellte Aufgabe realisiert werden kann.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 Abs. 1 RPW, § 79 Abs. 1 VgV
Preis (EN)
Begriffsbestimmung
Materielle Anerkennung für die beste Arbeit.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Preise werden an Arbeiten vergeben, auf deren Grundlage die Aufgabenstellung umgesetzt werden kann
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 1 RPW, § 79 Abs.1 VgV
Preisgericht
Begriffsbestimmung
Das Preisgericht ist unabhängiger Berater des Auslobers.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Das Preisgericht wirkt bei der Vorbereitung und Auslobung des Wettbewerbs, zum Beispiel in Form einer Preisrichtervorbesprechung, mit. Das Preisgericht entscheidet über die Webbewerbsarbeiten und soll an der Vermittlung der Ergebnisse beteiligt werden.
Gesetzliche Grundlage
§ 2 Abs. 3, § 6, Anlage VII RPW, §§ 72, 79 VgV
Jury (DE)
Begriffsbestimmung
Die Jury ist ein unabhängiger Berater des Wettbewerbsveranstalters.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Jury beteiligt sich an der Vorbereitung und Bekanntmachung des Wettbewerbs, beispielsweise in Form einer Vorbesprechung der Jury. Die Jury entscheidet über die Wettbewerbsbeiträge und sollte in die Kommunikation der Ergebnisse eingebunden werden.
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 3, § 6, Anlage VII RPW, § 72, § 79 VgV
Preisträger
Begriffsbestimmung
Die vom Preisgericht ausgewählten Arbeiten, die den Anforderungen der Auslobung am besten gerecht werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Das Preisgericht hat die für eine Preisverleihung in Betracht zu ziehenden Arbeiten in ausreichender Zahl (engere Wahl) schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen festgelegt.
Gesetzliche Grundlage
§ 6 Abs. 2, § 8 RPW, § 79, § 80 VgV
Preisträger (DE)
Begriffsbestimmung
Die von der Jury ausgewählten Werke, die die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Anforderungen am besten erfüllen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Jury bewertet schriftlich eine ausreichende Anzahl der Arbeiten, die für eine Auszeichnung in Betracht kommen (Shortlist) und legt eine Rangfolge unter ihnen fest.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 2, § 8 RPW, § 79, § 80 VgV
Prinzipien des Planungswettbewerbs
Begriffsbestimmung
Grundsätze, die beim Planungswettbewerb gelten. Auf den Grundsätzen basierend finden Auftraggeber und Auftragnehmer in einem klar strukturierten, transparenten Verfahren auf faire und partnerschaftliche Weise zueinander.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Grundsätze sind: – Die Gleichbehandlung aller Teilnehmer im Wettbewerb, auch im Bewerbungsverfahren – Die klare und eindeutige Aufgabenstellung – Das angemessene Preis-Leistungs-Verhältnis – Das kompetente Preisgericht – Die Anonymität der Wettbewerbsbeiträge – Das Auftragsversprechen
Standespolitische Werte
Es gilt, die Prinzipien des Planungswettbewerbs zu schützen und aufrechtzuerhalten. Verfahren, die diese Prinzipien einhalten, dienen den Interessen des Auslobers und sind berufspolitisch sowie im Sinne der Baukultur besonders wünschenswert. Die Mitglieder der Architektenkammern der Länder können nach Landesberufsrecht verpflichtet sein, nur dann an Planungswettbewerben teilnehmen, wenn die Bedingungen des Verfahrens einen fairen Leistungsvergleich gewährleisten und die Interessen des Auslobers und der Teilnehmer ausgewogen berücksichtigen. Zu den Aufgaben der Architektenkammern gehört es, Wettbewerbe zu fördern und das Wettbewerbswesen mit zu regeln. Die Architekten- und Ingenieurkammern werden in die Beratungen vor, während und nach einem Wettbewerb einbezogen; sie melden den Wettbewerb an und müssen entsprechend beteiligt werden. Mit der Anmeldung wird bestätigt, dass die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen den offiziellen Richtlinien entsprechen.
Gesetzliche Grundlage
Präambel RPW, § 2 Abs. 4 UAbs. 1 RPW, § 25 Abs. 2 Nr. 4 MArchG, § 12 Nr. 9 MArchG
Grundprinzipien (DE)
Begriffsbestimmung
Grundsätze, die für Architekturwettbewerbe gelten. Auf Basis dieser Prinzipien kommen Auftraggeber und Auftragnehmer in einem klar strukturierten, transparenten Prozess fair und kooperativ zusammen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Grundsätze lauten: – Gleichbehandlung aller Teilnehmer am Wettbewerb, auch im Bewerbungsverfahren – Klare und eindeutige Leistungsbeschreibung – Angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis – Eine kompetente Jury – Anonymität der Wettbewerbsbeiträge – Vertragsversprechen
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Grundsätze der Wettbewerbe müssen geschützt und gewahrt werden. Verfahren, die sich an diese Grundsätze halten, dienen den Interessen des Wettbewerbsveranstalters und sind insbesondere berufspolitisch und baukulturpolitisch erwünscht. Die Mitglieder der Architektenkammern der Länder können nach Landesberufsrecht nur dann zur Teilnahme an Wettbewerben verpflichtet werden, wenn die Verfahrensbedingungen einen fairen Leistungsvergleich gewährleisten und die Interessen des Veranstalters und der Teilnehmer in ausgewogener Weise berücksichtigen. Eine der Aufgaben der Architektenkammern ist es, Designwettbewerbe zu fördern und zur Regulierung des Wettbewerbssystems beizutragen. Die Architekten- und Ingenieurkammern sind an den Beratungen vor, während und nach einem Wettbewerb beteiligt. Sie registrieren den Wettbewerb und müssen entsprechend einbezogen werden. Die Registrierung bestätigt, dass die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen den offiziellen Richtlinien entsprechen.
Rechtsgrundlage
Präambel RPW, § 2 Abs. 4 UAbs. 1 RPW, § 25 Abs. 2 Nr. 4 MArchG, § 12 Nr. 9 MArchG
Protokoll der Preisgerichtssitzung
Begriffsbestimmung
Der Entscheidungsprozess des Preisgerichts wird nachvollziehbar schriftlich dokumentiert.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Das Protokoll wird zum Abschluss der Preisgerichtssitzung von allen Preisrichtern unterschrieben. Der Auslober legt das Protokoll möglichst innerhalb eines Monats nach der Endgültigen Entscheidung des Preisgerichts öffentlich aus.
Gesetzliche Grundlage
§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, Anlage VII Nr. 5 lit. a) RPW
Protokoll der Jurysitzung (EN)
Begriffsbestimmung
Der Entscheidungsprozess der Jury ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Das Protokoll wird am Ende der Jurysitzung von allen Richtern unterzeichnet. Der Veranstalter des Wettbewerbs macht das Protokoll öffentlich zugänglich, möglichst innerhalb eines Monats nach der endgültigen Entscheidung der Jury.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, Anlage VII Nr. 5 lit. a) RPW
Protokoll des Rückfragenkolloquiums
Begriffsbestimmung
Die Ergebnisse des Rückfragenkolloquiums sind aufzuschreiben; das Ergebnisprotokoll wird verbindlicher Bestandteil der Auslobung. Es wird an alle am Wettbewerb Beteiligten versandt.
Gesetzliche Grundlage
Anlage VI RPW
Protokoll des Frage-Antwort-Kolloquiums (EN)
Begriffsbestimmung
Die Ergebnisse des Frage-Antwort-Kolloquiums sind aufzuschreiben; Das Protokoll des Frage-Antwort-Kolloquiums ist ein verbindlicher Bestandteil der Wettbewerbsbekanntmachung. Sie werden allen Teilnehmern des Wettbewerbs zugesandt.
Rechtsgrundlage
Gehäuse VI RPW
Realisierungswettbewerb
Begriffsbestimmung
Der Auslober führt den Planungswettbewerb mit der Absicht durch, dass das Projekt umgesetzt wird.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 1 RPW
Wettbewerb zur Realisierung eines Projektes (EN)
Begriffsbestimmung
Der Veranstalter des Wettbewerbs führt den Planungswettbewerb mit der Absicht durch, das Projekt umzusetzen.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 RPW
Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz
Begriffsbestimmung
Die Teilnehmer können als Schöpfer ihrer eigenen geistigen Planungsleistung Schutz genießen, der in Wettbewerben zu achten ist.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Teilnehmer haben bei der Verfassererklärung zu versichern, dass sie geistiger Urheber der Wettbewerbsarbeit sind. Wettbewerbsarbeiten dürfen vom Auslober veröffentlicht werden. Sie dürfen für den vorgesehenen Zweck genutzt werden, wenn der Verfasser mit der weiteren Bearbeitung beauftragt ist. Ansonsten verbleiben alle Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz bei den Verfassern. Die mit Preisen ausgezeichneten Arbeiten und Anerkennungen werden Eigentum des Auslobers. Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt sind, dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden.
Standespolitische Werte
Die Bundesarchitektenkammer hat beim zuständigen Bundesministerin gefordert, dass bei einer Novelle der RPW „Urheberrecht“ und „Nutzungsrecht“ hervorgehoben werden. Bei Auslobern herrscht oft Unklarheit, was die verschiedenen Begriffe bedeuten. Es muss deutlich werden, dass das Urheberrecht immer bei den Menschen bleibt, die den Plan verfasst haben, auch wenn sie nicht mehr leben. Das Nutzungsrecht kann ganz oder teilweise übertragen werden.
Gesetzliche Grundlage
§ 8 Abs. 3 RPW, Anlage V Nr. 3 RPW, § 31 Abs. 4 VgV, § 23 Abs. 3 UVgO
Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz (DE)
Begriffsbestimmung
Die Teilnehmer können als Urheber ihrer eigenen intellektuellen Planungsarbeit geschützt werden, die bei Wettbewerben respektiert werden muss.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Teilnehmer müssen in der Erklärung des Autors bestätigen, dass sie der geistige Urheber der Wettbewerbsarbeit sind. Wettbewerbsbeiträge dürfen vom Wettbewerbsveranstalter veröffentlicht und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, wenn der Autor mit der weiteren Bearbeitung beauftragt wurde. Ansonsten verbleiben alle Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz bei den Urhebern. Die mit Preisen und Anerkennungen ausgezeichneten Werke gehen in das Eigentum des Veranstalters des Wettbewerbs über. Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt sind und bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt wurden, dürfen nur gegen angemessene Vergütung verwendet werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Bundesarchitektenkammer hat vom zuständigen Bundesminister verlangt, dass bei der Überarbeitung des RPW „Urheberrecht“ und „Nutzungsrecht“ betont werden. Wettbewerbsveranstalter geben nur selten den Unterschied zwischen den Bedingungen bekannt. Es muss klargestellt werden, dass das Urheberrecht immer bei den Personen verbleibt, die das Wettbewerbswerk geschaffen haben, auch wenn sie nicht mehr am Leben sind. Das Nutzungsrecht kann hingegen ganz oder teilweise übertragen werden.
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 3 RPW, Anlage V Nr. 3 RPW, § 31 Abs. 4 VgV, § 23 Abs. 3 UVgO
Rechtssicherheit
Begriffsbestimmung
Rechtssicherheit ermöglicht, das eigene Verhalten nach der Erkenntnis einrichten, welche rechtliche Wertung ein Lebenssachverhalt auf Grund der bestehenden Rechtsordnung hat. Für die Beteiligten an Planungswettbewerben in Deutchland bietet die RPW Rechtssicherheit.
Gesetzliche Grundlage
Präambel RPW
Rechtssicherheit (EN)
Begriffsbestimmung
Rechtssicherheit ermöglicht es dem Einzelnen, sein Verhalten an das Wissen anzupassen, wie eine Lebenssituation auf der Grundlage des bestehenden Rechtssystems beurteilt wird. Für Teilnehmer des Planungswettbewerbs in Deutschland bietet der RPW Rechtssicherheit.
Rechtsgrundlage
Präambel RPW
RPW 2013, Richtlinie für Planungswettbewerbe
Begriffsbestimmung
Wettbewerbsordnung, herausgegeben im Jahr 2013. Sie wurde vom zuständigen Bundesbauministerium mit der Bundesarchitektenkammer und der Bundesingenieurkammer erarbeitet und mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Planungswettbewerbe des Bundes sind zwingend auf Grundlage der RPW 2013 durchzuführen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Bundesländer haben die RPW 2013 überwiegend eingeführt. Die Länder haben den Kommunen ebenfalls die Nutzung der RPW 2013 empfohlen, was diese auch überwiegend tun. Die RPW 2013 ist damit praktisch flächendeckend eingeführt. Die RPW 2013 enthält Regeln zu den Grundsätzen des Wettbewerbs, zu den Wettbewerbsbeteiligten, zu dem Wettbewerbsverfahrenm zu der Wettbewerbsteilnahme, zu der Wettbewerbsdurchführung, zu dem Preisgericht , zu der Prämierung, zu dem Abschluss des Wettbewerbs, zu besonderen Bestimmungen für öffentliche Auslober.
Standespolitische Werte
Die Mitglieder der Architektenkammern der Länder können nach Landesberufsrecht verpflichtet sein, nur dann an Planungswettbewerben teilnehmen, wenn die Bedingungen des Verfahrens einen fairen Leistungsvergleich gewährleisten und die Interessen des Auslobers und der Teilnehmer ausgewogen berücksichtigen. Zu den Aufgaben der Architektenkammern gehört es, Wettbewerbe zu fördern und das Wettbewerbswesen mit zu regeln. Die Architekten- und Ingenieurkammern werden in die Beratungen vor, während und nach einem Wettbewerb einbezogen; sie melden den Wettbewerb an und müssen entsprechend beteiligt werden. Mit der Anmeldung wird bestätigt, dass die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen der RPW 2013 entsprechen.
Gesetzliche Grundlage
RPW, § 78 Abs. 2 S. 1 VgV
RPW 2013, Richtlinien für Designwettbewerbe (DE)
Begriffsbestimmung
Wettbewerbsregeln, veröffentlicht im Jahr 2013. Sie wurden vom zuständigen Bundesministerium für Bauwesen mit der Bundesarchitektenkammer und der Bundesingenieurkammer erarbeitet und mit den Föderalen Staaten und den führenden kommunalen Verbänden abgestimmt. Bundeswettbewerbe müssen auf der Grundlage des RPW 2013 durchgeführt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Fast alle Bundesländer haben den RPW 2013 eingeführt. Die Bundesländer haben den Kommunen auch empfohlen, den RPW 2013 zu nutzen, was sie zum größten Teil tun. Damit wurde der RPW 2013 praktisch deutschlandweit eingeführt. Der RPW 2013 enthält Vorschriften über die Grundsätze des Wettbewerbs, über die Teilnehmer des Wettbewerbs, über das Wettbewerbsverfahren, über die Teilnahme am Wettbewerb, über die Durchführung des Wettbewerbs, über die Jury, über die Vergabe von Preisen, über den Abschluss des Wettbewerbs und über besondere Bestimmungen für öffentliche Wettbewerbe.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Mitglieder der Architektenkammern der Länder können nach Landesberufsrecht nur dann zur Teilnahme an Planungswettbewerben verpflichtet werden, wenn die Verfahrensbedingungen einen fairen Leistungsvergleich gewährleisten und die Interessen des Veranstalters und der Teilnehmer in ausgewogener Weise berücksichtigen. Eine der Aufgaben der Architektenkammern ist es, den Wettbewerb zu fördern und zur Regulierung des Wettbewerbssystems beizutragen. Die Architekten- und Ingenieurkammern sind an den Beratungen vor, während und nach einem Wettbewerb beteiligt. Sie registrieren den Wettbewerb und müssen entsprechend einbezogen werden. Die Registrierung bestätigt, dass die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen mit dem RPW 2013 übereinstimmen.
Rechtsgrundlage
RPW, § 78 Abs. 2 Satz 1 VgV
Rückfragenkolloquium
Begriffsbestimmung
Fachgespräch, in dem Fragen von Wettbewerbsteilnehmern beantwortet werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Es werden alle Wettbewerbsteilnehmenden und das Preisgericht dazu eingeladen. Das Rückfragenkolloquium soll in der Regel im ersten Drittel der Bearbeitungszeit stattfinden. Chancengleichheit und Gleichbehandlung müssen dabei gewährleistet bleiben. Es darf keine Verbindung zwischen Wettbewerbsteilnehmden und ihre Arbeiten hergestellt werden. Das Preisgericht sollte sich vorher zu den Fragen beraten. Das Protokoll des Rückfragenkolloquiums wird verbindlicher Bestandteil der Auslobung und es wird an alle am Wettberb Beteiligten versandt. Das Rückfragenkolloquium kann auch online durchgeführt werden.
Standespolitische Werte
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) hat beim zuständigen Bundesministerium gefordert, dass bei einer Novelle der RPW die Möglichkeit, das Rückfragenkolloquium auch online durchzuführen, wird gestrichen. Die BAK begründet dies so, dass die Möglichkeit der Rückfragen bei einem Kolloquium vor Ort durch Online Kommunikation nicht zu ersetzen ist.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 Abs. 1 Anlage I Nr. 14 Anlage IV RPW
Frage-Antwort-Kolloquium (EN)
Begriffsbestimmung
Fachdiskussion, in der Fragen von Wettbewerbsteilnehmern beantwortet werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Alle Wettbewerbsteilnehmer und die Jury sind zur Teilnahme eingeladen. In der Regel sollte das Frage-Antwort-Kolloquium im ersten Drittel der Zeit stattfinden, in der die Wettbewerbsteilnehmer ihre Wettbewerbsarbeit entwerfen. Chancengleichheit und Gleichbehandlung müssen gewährleistet sein. Es darf keine Verbindung zwischen den Wettbewerbsteilnehmern und ihrer Arbeit hergestellt werden. Die Jury sollte sich vorher zu den Fragen beraten. Das Protokoll der Frage-und-Antwort-Sitzung ist ein verbindlicher Bestandteil der Wettbewerbsbekanntmachung und wird allen Teilnehmern des Wettbewerbs zugesandt. Die Frage-Antwort-Sitzung kann auch online durchgeführt werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) hat vom zuständigen Bundesministerium gefordert, die Möglichkeit, das Frage-Antwort-Kolloquium auch online durchzuführen, bei der Überarbeitung des RPW zu streichen. Das BAK begründet dies damit, dass die Möglichkeit von Fragen während eines Kolloquiums vor Ort nicht durch Online-Kommunikation ersetzt werden kann.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 1 Anlage I Nr. 14 Anlage IV RPW
Sachpreisrichter
Begriffsbestimmung
Preisrichter, die mit der Wettbewerbsaufgabe und den örtlichen Verhältnissen besonders vertraut sind.
Gesetzliche Grundlage
§ 6 Abs. 1, Abs. 2 RPW, § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 3 VgV
Sachverständige Richter (EN)
Begriffsbestimmung
Richter, die mit der Wettbewerbsaufgabe und den örtlichen Gegebenheiten besonders vertraut sind
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 1, Abs. 2 RPW, § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 3 VgV
Schwellenwert
Begriffsbestimmung
Beträge in Euro in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzstezer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sind besondere gesetzliche Regelungen anzuwenden. Die Höhe der Schwellenwerte wird alle zwei Jahre durch die Europäische Kommission angepasst. Es gibt verschiedene Schwellenwerte für verschiedene Aufträge, z. B. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und für Bauaufträge. Planungsleisungen fallen unter Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Anzuwendende Vorschriften ab dem Schwellenwert sind z. B. das Gesetz gegen Wettbewersbescrhänkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV). Anzuwendende Vorschriften unter dem Schwellenwert sind z. B. haushaltsrechtliche Regelungen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Gesetzliche Grundlage
§ 9 Abs. 1 RPW, § 3 Abs. 7 S. 3 VgV, § 106 GWB, § 1 Abs. 1 UVgO, Art. 4 RL 2014/24/EU, Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission
Schwellenwert (DE)
Begriffsbestimmung
Beträge in Euro gemäß der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Besondere Rechtsvorschriften gelten für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die Höhe der Schwellenwerte wird alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission angepasst. Es gibt unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Aufträge, z. B. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und für Bauaufträge. Planungsleistungen werden als Liefer- und Dienstleistungsaufträge klassifiziert. Anwendbare Regelungen oberhalb des Schwellenwerts sind z. B. das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV). Anwendbare Regelungen unterhalb des Schwellenwertes sind z.B. Haushaltsregelungen des Bundes, der Bundesländer und der Gemeinden.
Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 1 RPW, § 3 Abs. 7 sentece 3 VgV, § 106 GWB, § 1 Abs. 1 UVgO, § 4 Richtlinie 2014/24/EU, Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission
Schwierigkeitsgrad
Begriffsbestimmung
Einstufung, wie kompliziert eine Planungsanforderung ist. Je höher der Schwierigkeitsgrad ist, desto mehr Anforderungen gibt es an die Planungsleistung. Der Schwierigkeitsgrad der Leistung ist beim Planungswettbewerb wichtig, wenn die Wettbewerbssumme ermittelt wird. Die Höhe der Wettbewerbssumme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwierigkeit der Aufgabe und der geforderten Leistungen stehen. Ist der Schwierigkeitsgrad erhöht, wird auch die Wettbewerbssumme erhöht.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 Abs. 2 Anlage II RPW, § 79 Abs. 1 VgV
Schwierigkeitsgrad (DE)
Begriffsbestimmung
Bewertung, wie kompliziert eine Plannung Anforderung ist. Je höher der Schwierigkeitsgrad, desto mehr Anforderungen werden an den Planungsdienst gestellt. Der Schwierigkeitsgrad des Planungsdienstes ist im Designwettbewerb bei der Ermittlung der Wettbewerbssumme wichtig. Die Höhe der Wettbewerbssumme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwierigkeit der Aufgabe und der geforderten Leistung stehen. Mit zunehmendem Schwierigkeitsgrad steigt auch die Wettbewerbssumme.
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 2 Anlage II RPW, § 79 Abs. 1 VgV
Dienstleistungsportal
Begriffsbestimmung
Internetadressen, mit Informationen zu Planungswettbewerben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
In Deutschland informieren die Architektenkammern der 16 Länder auf ihrer jeweiligen Website.
Service Portal (DE)
Begriffsbestimmung
Internetadressen mit Informationen zu Wettbewerben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
In Deutschland informieren die Architektenkammern der 16 Bundesländer auf ihren jeweiligen Internetseiten.
Städtebaulicher Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Wettbewerb auf dem Gebiet des Städtebaus und des Bauwesens.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Qualität der gebauten Umwelt wird am ehesten mithilfe des Ideen-Wettstreits um die beste Lösung für stadtebauliche, architektonsiche, baulich-konstruktive oder künstlerischer Aufgaben erreicht und erhalten. Wettbewerbe fördern innovative und nachhaltige Lösungen für eine zukunftsgerechte Umweltgestaltung.
Gesetzliche Grundlage
Präambel, § 1 Abs. 1 RPW, § 69 Abs. 1 VgV, § 103 Abs. 6 GWB, § 52 UVgO
Stadtplanungswettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Wettbewerb im Bereich Stadtplanung und Bauwesen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Qualität der gebauten Umwelt wird am besten mit Hilfe von Wettbewerben für die beste Lösung für städtebauliche, architektonische, strukturell-konstruktive oder künstlerische Aufgaben erreicht und erhalten. Wettbewerbe fördern innovative und nachhaltige Lösungen für ein zukunftsorientiertes Umweltdesign.
Rechtsgrundlage
Präambel, § 1 Abs. 1 RPW, § 69 Abs. 1 VgV, § 103 Abs. 6 GWB, § 52 UVgO
Teilnahmebedingungen
Begriffsbestimmung
Die Teilnahmebedingungen leiten sich aus der Aufgabe und der dafür erforderlichen fachlichen Qualifikation ab.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Teilnahmebedingungen sollten in der Auslobung beschrieben werden.
Standespolitische Werte
Die Architektengesetze und Berufsordnungen der Länderkammern verpflichten ihre Mitglieder, an Wettbewerben nur dann teilnehmen, wenn ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist. Die Grundsätze geregelter Wettbewerbe sind: – die Gleichbehandlung aller Teilnehmer – die Anonymität der Wettbewerbsbeiträge – ein ausreichendes Auftragsversprechen – eine angemessene Wettbewerbssumme – ein fachlich kompetentes, unabhängiges Preisgericht – eine klare und eindeutige Aufgabenstellung – die Sicherung der Urheber- und Verwertungsrecht Verfahren, die diesen elementaren Bedingungen entsprechen und auf eine Wettbewerbsordnung (wie die RPW) Bezug nehmen, werden grundsätzlich von den Architektenkammern registriert. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sind. Der Auslober kann in Ausnahmefällen aus sachlich zwingenden Gründen im Einvernehmen mit der zuständigen Architekten- oder Ingenieurkammer von einzelnen Vorschriften dieser Richtlinie abwichen. Die Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer berichtet dem zuständingen Bundesministerium jährlich über Zahl und Inhalt der getroffenen Abweichungen.
Gesetzliche Grundlage
Präambel RPW, §§ 2 Abs. 4 S. 2; 4 Abs. 1 RPW
Teilnahmebedingungen (DE)
Begriffsbestimmung
Die Teilnahmebedingungen ergeben sich aus der Aufgabe und den dafür erforderlichen beruflichen Qualifikationen.Die Teilnahmebedingungen ergeben sich aus der Aufgabe und den dafür erforderlichen beruflichen Qualifikationen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Teilnahmebedingungen sollten in der Wettbewerbsbekanntmachung beschrieben werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Architektengesetze und die Berufsordnungen der Architektenkammern verpflichten ihre Mitglieder nur dann zur Teilnahme an Wettbewerben, wenn ein fairer und gerechter Leistungsvergleich gewährleistet ist. Die Grundsätze der regulierten Wettbewerbe sind: – die Gleichbehandlung aller Teilnehmer – die Anonymität der Wettbewerbsbeiträge – ein ausreichendes Provisionsversprechen – eine angemessene Wettbewerbssumme – eine fachlich kompetente, unabhängige Jury – klare und eindeutige Vorgaben – die Wahrung von Urheber- und Verwertungsrechten Verfahren, die diese elementaren Voraussetzungen erfüllen und auf eine Wettbewerbsordnung (wie die RPW) verweisen, werden in der Regel von den Architektenkammern registriert. Die Anmeldung bestätigt, dass die Teilnahmebedingungen gewährleistet sind. In Ausnahmefällen kann der Wettbewerbsveranstalter im Einvernehmen mit der zuständigen Architektenkammer oder Ingenieurkammer aus objektiv zwingenden Gründen von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinien abweichen. Die Bundesarchitektenkammer und die Bundesingenieurkammer berichten dem zuständigen Bundesministerium jährlich über Anzahl und Inhalt der vorgenommenen Abweichungen
Rechtsgrundlage
Präambel, § 2 Abs. 4 Satz 2, § 4 RPW
Teilnahmebeschränkung
Begriffsbestimmung
Beim nichtoffenen Wettbewerb kann der Auslober die Zahl der Teilnehmer begrenzen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der Auslober wählt die Teilnehmer dann anhand objektiver Kriterien aus dem Kreis der Bewerbungen aus. Die Kriterien sind in der Auslobung anzugeben. Ist die Bewerberanzahl auch nach der objektiven Auswahl entsprechend dieser Kriterien zu hoch ist, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.
Teilnahmebeschränkung (DE)
Begriffsbestimmung
Im eingeschränkten Wettbewerb kann der Veranstalter die Teilnehmerzahl begrenzen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Veranstalter des Wettbewerbs wählt die Teilnehmer aus den Bewerbungen anhand objektiver Kriterien aus. Die Kriterien sind in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben. Ist die Zahl der Antragsteller auch nach der objektiven Anregung auf der Grundlage dieser Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den übrigen Antragstellern durch Losentscheid erfolgen.
Teilnahmehindernis / Ausschlusskriterien
Begriffsbestimmung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sein, dass Personen nicht am Wettbewerb teilnehmen dürfen. Ausgeschlossen von der Teilnahme an Wettbewerben sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbes bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundenen Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Es kann vorkommen, dass der Auslober erst von dem Teilnahmehindernins nach Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses erfährt. Bis dahin sind alle Wettbewerbsbeiträge anonym. Kann ein Preisträger auf eines Teilnahmehindernisses nicht berücksichtigt werden, rücken die anderen Preisträger und Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, es sei denn, das Preisgericht hat in seinem Protokoll etwas anderes bestimmt.
Standespolitische Werte
Die Bundesarchitektenkammer hat dem zuständigen Bundesministerium vorgeschlagen, bei einer Novelle der RPW diese Ergänzung aufgenommen: Hat eine Person oder mit ihr in Verbindung stehende Person den Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Wettbewerbes beteiligt (vorbefasste Person), so ergreift der Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um bei deren Teilnahme sicherzustellen, dass hierdurch die EInhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht beeinträchtigt wird.
Gesetzliche Grundlage
§ 4 Abs. 2 RPW, § 79 Abs. 2 VgV
Ausschlussgründe (DE)
Begriffsbestimmung
Unter bestimmten Umständen dürfen Einzelpersonen nicht am Wettbewerb teilnehmen. Von der Teilnahme an Wettbewerben für architektonische Gestaltung ausgeschlossen sind Einzelpersonen, die aufgrund ihrer Teilnahme an der Bekanntmachung des Wettbewerbs oder der Durchführung des Wettbewerbs begünstigt werden oder die Entscheidung der Jury beeinflussen können. Gleiches gilt für Personen, die durch Verwandte oder wirtschaftlich mit ihnen verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss erlangen können.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Veranstalter des Wettbewerbs darf erst nach Bekanntgabe des ADC-Ergebnisses auf die Teilnahmehindernisse aufmerksam werden. Bis dahin sind alle Wettbewerbsbeiträge anonym. Wenn ein Preisträger aufgrund von Teilnahmehindernissen nicht berücksichtigt werden kann, steigen die anderen Preisträger und anderen Teilnehmer in der Rangfolge der Jury auf, es sei denn, die Jury hat in ihrem Protokoll etwas anderes bestimmt.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Bundesarchitektenkammer hat dem zuständigen Bundesministerium vorgeschlagen, diesen Zusatz in eine künftige Überarbeitung des RPW aufzunehmen: Hat eine Person oder eine mit ihr verbundene Person den Veranstalter des Wettbewerbs beraten oder war sie auf andere Weise an der Vorbereitung des Wettbewerbs beteiligt (vorbestellte Person), so trifft der Veranstalter des Wettbewerbs angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle ihrer Teilnahme die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 2 RPW, § 79 Abs. 2 VgV
Transparentes Verfahren
Begriffsbestimmung
Auftraggeber und Auftragnehmer finden in einem für alle nachvollziehbaren Verfahren zueinander.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der Auslober schreibt den Wettbewerb aus und beschreibt die Wettbewersbedingungen klar uns eindeutig. Entscheidungen im Wettbewerb werden dokumentiert z. B. in Protokollen. Das Ergebnis des Wettbewerbs wird veröffentlicht.
Gesetzliche Grundlage
Präambel RPW, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 RPW, § 97 Abs. 1 GWB
Transparentes Verfahren (DE)
Begriffsbestimmung
Auftraggeber und Auftragnehmer finden sich in einem für alle nachvollziehbaren Verfahren wieder.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Veranstalter des Wettbewerbs gibt den Wettbewerb bekannt und beschreibt die Wettbewerbsbedingungen klar und eindeutig. Entscheidungen im Wettbewerb werden dokumentiert, z.B. in Minuten. Das Ergebnis des Wettbewerbs wird veröffentlicht.
Rechtsgrundlage
Präambel RPW, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 RPW, § 97 Abs. 1 GWB
Überarbeitungsphase
Begriffsbestimmung
Das Preisgericht hat Wettbewerbsarbeiten in die engere Wahl gezogen. Es findet aber, dass die Arbeiten umgestaltet werden sollten, um die Wettbewerbsaufgabe zu lösen. Das Preisgericht kann dann empfehlen, dass die Wettbewerbsarbeit überarbeitet wird. Der Auslober muss zustimmen und die Finanzierung muss gesichert sein. Art und Umfang der Überarbeitung legt das Preisgericht für jede Arbeit unter Wahrung der Anonymität fest und teilt sie nur den betroffenen Verfassern mit. Der Auslober gewährt in der Regel in Abhängigkeit vom Umfang der Überarbeitung einheitlich für alle Teilnehmer ein angemessenes Bearbeitungshonorar, das nicht der Wettbewerbssumme entnommen werden darf. Nach einer Prüfung der erneut eingereichten Arbeiten durch die Vorprüfung setzt das Preisgericht seine Beratung über die Zuerkennung der Preise fort. Die Anonymität der Verfasser aller wettbewerbsarbeiten ist bis zur Zuerkennung der Preise aufrechthalten.
Gesetzliche Grundlage
§ 6 Abs. 3 RPW
Überarbeitungsphase (EN)
Begriffsbestimmung
Die Jury hat Wettbewerbsarbeiten in die engere Wahl gezogen. Es stellt jedoch fest, dass die Arbeiten neu gestaltet werden sollten, um die Wettbewerbsaufgabe zu lösen. Die Jury kann dann empfehlen, die Wettbewerbsarbeit zu überarbeiten. Der Wettbewerbsorganisator muss zustimmen und die Finanzierung muss gesichert sein. Art und Umfang der Überarbeitung werden von der Jury für jedes Werk unter Wahrung der Anonymität festgelegt und nur den betroffenen Autoren mitgeteilt. In der Regel gewährt der Veranstalter des Wettbewerbs eine angemessene Bearbeitungsgebühr für alle Teilnehmer, abhängig vom Umfang der Überarbeitung, die nicht aus der Wettbewerbssumme entnommen werden kann. Nach einer Überprüfung der erneut eingereichten Arbeiten durch die Vorprüfung setzt die Jury ihre Beratungen über die Vergabe der Preise fort. Die Anonymität der Urheber aller Wettbewerbswerke ist bis zur Vergabe der Preise zu wahren.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 3 RPW
Unabhängigkeit des Preisgerichts
Begriffsbestimmung
Das Preisgericht ist unabhängiger Berater des Auslobers. Die Mitglieder des Preisgerichts haben ihr Amt persönlich und unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten ausgeübt.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 RPW
Unabhängigkeit der Jury (DE)
Begriffsbestimmung
Die Jury ist ein unabhängiger Berater des Wettbewerbsveranstalters. Die Mitglieder der Jury üben ihr Amt allein aufgrund fachlicher Erwägungen persönlich und unabhängig aus.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 RPW
Unbefangenheit, Unparteilichkeit
Begriffsbestimmung
Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind.
Gesetzliche Grundlage
§ 6 Abs. 1 RPW
Unparteilichkeit, Unparteilichkeit (EN)
Begriffsbestimmung
Die Jury darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 1 RPW
Verfahrenskosten für den Planungswettbewerb
Begriffsbestimmung
Aufwendungen, die anfallen, einen Planungswettbewerb durchzuführen. Die Kosten können sich wie folgt zusammensetzen: Wettbewerbssumme, Honorare für das Preisgericht, Honorare für Wettbewerbsbetreuung
Gesetzliche Grundlage
§ 7 Abs. 2 Anlage II RPW
Verfahrenskosten für den Wettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Kosten, die für die Durchführung eines Designwettbewerbs anfallen. Die Kosten können sich wie folgt zusammensetzen: Contest Summe, Honorare für die Jury, Honorare für Contest Support.
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 2 Anlage II RPW
Verfassererklärung
Begriffsbestimmung
Die Teilnehmenden haben zu versichert, dass sie die Wettbewerbsarbeit entworfen haben. Sie müssen auch versichert, dass sie die Wettbewerbsarbeit ändern und nutzen dürfen, wenn sie mit der weiteren Bearbeitung beauftragt werden, und dass sie dem Auslober Rechte einräumen können. Sie müssen weiter versichern, dass sie einverstsanden sind, wenn der Auslober mit der weiteren Beauftragung beauftragt. Sie müssen schließlich versichert, dass sie berechtigt und in der Lage sind, den Auftrag durchzuführen. Bei interdisziplinären Wettbewerben haben alle Teilnehmer der Bewerbergemeinschaft diese Versicherung abgegeben. Die Erklärung muss unterschrieben werden.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 Abs. 3 Anlage V Nr. 3 RPW
Erklärung des Verfassers (EN)
Begriffsbestimmung
Die Teilnehmer müssen sich vergewissern, dass sie die Wettbewerbsarbeit gestaltet haben. Sie müssen auch bestätigen, dass sie das Wettbewerbswerk ändern und nutzen können, wenn sie mit der weiteren Verarbeitung beauftragt werden, und dass sie dem Veranstalter des Wettbewerbs Rechte einräumen können. Sie müssen auch bestätigen, dass sie zustimmen, wenn der Veranstalter des Wettbewerbs sie mit der Durchführung weiterer Arbeiten beauftragt. Schließlich müssen sie bestätigen, dass sie berechtigt und in der Lage sind, den Auftrag auszuführen. Im Falle eines interdisziplinären Wettbewerbs müssen alle Teilnehmer des Bieterkonsortiums diese Zusicherung abgeben. Die Erklärung ist zu unterzeichnen.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 3 Anlage V Nr. 3 RPW
Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb
Begriffsbestimmung
Nach dem Planungswettbewerb soll ein Dienstleistungsauftrag an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden. Planungswettbewerb und Vergabeverfahren sind zwei getrennte Verfahren. Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermittelt die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Erst wird ein Planungswettbewerb durchgeführt. Es gilt die Regelungen der RPW 2013. Mit dem Planungswettbewerb wird die beste Idee für die Lösung der Planungsaufgabe gefunden. Der Planungswettbewerb führt aber noch nicht dazu, dass ein Wettbewerbsteilnehmer mit der Architekturleistung beauftragt wird. Die Beauftragung erfolgt erst im anschließenden Verhandlungsverfahren. Es gilt im Oberschwellenbereich die Regelungen der Vergabeverordnung VgV. Soweit und sobald das Ergebnis des Planungswettbewerbs realisiert werden soll und beabsichtigt ist, ein oder mehrere der Preisträger mit den zu beschaffenden Planungsleistungen zu beauftragen, hat der öffentliche Auftraggeber dann in der Aufforderung zur Teilnahme an den Verhandlungen zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen für die bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung genannten Eignungskriterien zu verlangen. Die Eignungskriterien sind auch in der Vergabeverordnung VgV geregelt, und zwar in den §§ 42 ff VgV. Ergänzend gelten Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hier sind die Kriterien in §§ 122 ff GWB geregelt. Bitte beachten Sie: Auch wenn das Wort ‚Kriterien‘ sowohl in Planungswettbewerben als auch in Verhandlungsverfahren benutzt wird, können unterschiedliche Sachen damit gemeint sein. Um zu verstehen, was mit dem Wort „Kriterium“ im Einzelfall gemeint ist, dürfe Sie dann nur die rechtliche Grundlage heranziehen, die für das jeweilige Verfahren gilt.
Gesetzliche Grundlage
§§ 80, 70 Abs. 2, 42 ff, 14 Abs. 4 Nr. 8, 17 Abs. 1 VgV, § 122 ff GWB
Einladung zur Verhandlung anhand der Ergebnisse des Design Contest (DE)
Begriffsbestimmung
Im Anschluss an den Planungswettbewerb ist ein Dienstleistungsauftrag an den Gewinner oder einen der Preisträger zu vergeben. Der Wettbewerb und das Vergabeverfahren sind zwei getrennte Verfahren. In einem Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum Wettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbegrenzte Anzahl von Unternehmen öffentlich auf, Teilnahmeanträge im Rahmen eines Aufrufs zum Wettbewerb einzureichen. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag stellen. Mit dem Teilnahmeantrag legen die Unternehmen die Informationen vor, die der öffentliche Auftraggeber zur Beurteilung ihrer Eignung benötigt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Zunächst findet ein Designwettbewerb statt. Es gelten die Regelungen des RPW 2013. Mit dem Designwettbewerb wird die beste Idee zur Lösung der Planungsaufgabe gefunden. Der Designwettbewerb führt jedoch noch nicht dazu, dass ein Teilnehmer mit den Architekturleistungen beauftragt wird. Die Beauftragung erfolgt erst im anschließenden Verhandlungsprozess. Im oberen Schwellenwertbereich gelten die Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV). Sofern und sobald das Ergebnis des Wettbewerbs realisiert werden soll und einer oder mehrere der Gewinner mit den zu beschaffenden Designleistungen beauftragt werden sollen, fordert der Auftraggeber in der Einladung zur Teilnahme an den Verhandlungen die Unterlagen an, die erforderlich sind, um die Eignung in Bezug auf die zuvor in der Wettbewerbsbekanntmachung genannten Auswahlkriterien zu überprüfen. Die Auswahlkriterien sind auch im VgV geregelt, nämlich in §§ 42 ff VgV. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hier sind die Kriterien in §§ 122 ff GWB geregelt. Bitte beachten Sie, dass das Wort „Kriterien“ zwar sowohl in Wettbewerbsverfahren als auch in Verhandlungsprozessen verwendet wird, aber unterschiedliche Bedeutungen haben kann. Um zu verstehen, was im Einzelfall unter „Kriterien“ zu verstehen ist, sollten Sie sich nur auf die Rechtsgrundlage beziehen, die für das jeweilige Verfahren gilt.
Rechtsgrundlage
§§ 80, 70 Abs. 2, 42 ff., 14 Abs. 4 Nr. 8, 17 Abs. 1 VgV, § 122 ff. GWB
Verstoß gegen die Anforderung, den Planungswettbewerb transparent und nichtdisriminierend durchführen
Begriffsbestimmung
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Grundsätze der RPW eingehalten werden. Auch wenn Wettbewerbe nicht unmittelbar zur Vergabe eines Auftrags führen, könnten die Grundsätze der RPW über die Verweise in der VgV und dem GWB überprüfbar sein.
Gesetzliche Grundlage
Präambel, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 3 RPW § 78 ff VgV, § 97 Abs. 6 ,GWB
Verstoß gegen die Verpflichtung zur transparenten und diskriminierungsfreien Durchführung des Planungswettbewerbs: (DE)
Begriffsbestimmung
Die Teilnehmer des Wettbewerbs haben das Recht, dass die Designwettbewerbe den Grundsätzen des RPW folgen. Obwohl der Wettbewerb nicht notwendigerweise zur Vergabe eines Auftrags führt, können die Grundsätze des RPW dank rechtlicher Verweise im VgV und im GWB überprüft werden.
Rechtsgrundlage
Präambel, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 3 RPW, § 78 ff. VgV, § 97 Abs. 6 GWB
VgV, Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Vergabeverordnung
Begriffsbestimmung
Die Verordnung regelt das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben oberhalb der EU-Schwellenwerte durch den öffentlichen Auftraggeber. Sie trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei den Vergaben, die dem GWB unterliegen. Die VgV enthält neben allgemeinen Bestimmungen auch Regelungen zu Planungswettbewerben und Vorschriften für die Vergabe von Architektur- und Ingenieurleistungen.
VgV, Vergabeverordnung, Vergabeverordnung (EN)
Begriffsbestimmung
Die Verordnung enthält detaillierte Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Organisation von Wettbewerben oberhalb der EU-Schwellenwerte durch den öffentlichen Auftraggeber. Sie enthält detailliertere Bestimmungen über das Verfahren, das bei Vergaben zu befolgen ist, die dem GWB unterliegen. Neben allgemeinen Bestimmungen enthält der VgV auch Regelungen zu Designwettbewerben und Regelungen zur Vergabe von Architektur- und Ingenieurleistungen.
Vorprüfung
Begriffsbestimmung
Die Wettbewerbsbetreuer prüfen die Wettbewerbsarbeiten und treffen sachliche und fachliche Feststellungen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Arbeiten werden bei der Vorprüfung nicht bewertet. Das Ergebnis der Vorprüfung wird aufgeschrieben.
Gesetzliche Grundlage
§ 2 Abs. 5 Anlage VI RPW
Vorprüfung (EN)
Begriffsbestimmung
Die Wettbewerbsverantwortlichen überprüfen die Wettbewerbsarbeiten und treffen sowohl sachliche als auch technische Feststellungen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Arbeiten werden bei der Vorprüfung nicht bewertet. Das Ergebnis der Vorprüfung wird niedergeschrieben.
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 5 Anlage VI RPW
Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung
Begriffsbestimmung
Bei der ersten Sitzung des Preisgerichts wird gewählt, welche Person dem Preisgericht vorsitzt und welche Person dies übernimmt, wenn die vorsitzende Person verhindert ist.
Gesetzliche Grundlage
Anlage VII Nr. 1 lit. b) RPW
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (EN)
Begriffsbestimmung
Bei der ersten Sitzung der Jury wird entschieden, wer den Vorsitz der Jury führt und wer die Jury übernimmt, wenn der Vorsitzende nicht teilnehmen kann.
Rechtsgrundlage
Gehäuse VII Nro 1 lit. b) RPW
Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Möglichst viele Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen. Der Wettbewerb ist einer der Grundsätze im Vergaberecht neben Transparenz und Gleichbehandlung. Wettbewerbe dienen sowhl dem Interesse des öffentlichen Auftraggebers an günstiger Beschaffung als auch den Interessen der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren.
Gesetzliche Grundlage
§ 97 Abs. 1 GWB
Wettbewerb (DE)
Begriffsbestimmung
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wege des Wettbewerbs und transparenter Verfahren vergeben. Dabei sind die Grundsätze der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
So viele Unternehmen wie möglich sollten die Möglichkeit haben, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen. Wettbewerb ist neben Transparenz und Gleichbehandlung einer der Grundsätze des Vergaberechts. Der Wettbewerb dient sowohl dem Interesse der öffentlichen Auftraggeber an einer günstigen Auftragsvergabe als auch den Interessen der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren.
Rechtsgrundlage
§ 97 Abs. 1 GWB
Wettbewerbsarbeit
Begriffsbestimmung
Beitrag, den die Teilnehmer anonym zur Beurteilung in den Planungswettbewerb einreichen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Jeder Teilnahme reicht nur eine Wettbewersarbeit ein. Art und Umfnag gehen nicht über das in der Auslobung geforderte Maß hinaus. Wettbewerbsarbeiten mit Minderleistungen können vom Preisgericht zugelassen werden, wenn eine Beurteilung möglich ist. Mehrleistungen werden von der Beurteilung ausgeschlossen.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 Abs. 2 Anlage V RPW
Wettbewerbsarbeit (DE)
Begriffsbestimmung
Eintrag, den die Teilnehmer anonym zur Bewertung im Designwettbewerb einreichen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Jeder Teilnehmer reicht nur eine Wettbewerbsarbeit ein. Art und Umfang der Arbeiten dürfen die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Anforderungen nicht überschreiten. Wettbewerbsarbeiten mit minderwertiger Leistung können von der Jury zugelassen werden, wenn eine Bewertung möglich ist. Arbeiten, die über die Anforderungen hinausgehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 2 Anlage V RPW
Wettbewerbsaufgabe
Begriffsbestimmung
Anlass und Zweck des jeweiligen Planungswettbewerbs. Der Auslober definiert die Aufgabenstellung klar und eindeutig in der Auslobung. Je nach Art und Umfang der Wettbewerbsaufgabe erhalten die Teilnehmer mit den Wettbewerbsunterlagen auch erforderliche Unterlagen. Fragen zur Wettbewerbsaufgabe werden im Rückfragekolloquium beantwortet.
Gesetzliche Grundlage
Präambel, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Anlage I Nr. 6, Anlage III, Anlage IV RPW
Wettbewerbsaufgabe (DE)
Begriffsbestimmung
Grund und Zweck des jeweiligen Planungswettbewerbs. Der Wettbewerbsveranstalter definiert die Aufgabe in der Wettbewerbsbekanntmachung klar und eindeutig. Je nach Art und Umfang der Wettbewerbsaufgabe erhalten die Teilnehmer auch die notwendigen Unterlagen mit den Wettbewerbsunterlagen. Fragen zur Wettbewerbsaufgabe werden im Abfragekolloquium beantwortet.
Rechtsgrundlage
Präambel, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Anlage I Nr. 6, Anlage III, Anlage IV RPW
Wettbewerbsbetreuer
Begriffsbestimmung
Wettbewerbsbetreuer nehmen die Interessen des Auslobers wahr. Sie wirken bei der Erstellung der Auslobung, bei der Organisation und Durchführung des Verfahrens mit und übernehmen in der Regel die Vorprüfung.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Wettbewerbsbetreuer haben die fachliche Qualifikation der Teilnehmer. Fachkundige Auslober können die Wettbewerbsbetreuung auch selbst erbringen
Standespolitische Werte
Die Bundesarchitektenkammer hat dem zuständigen Bundesministerium vorgeschlagen, bei einer Novelle der RPW zu ergänzen, dass Wettbewerbsbetreuer neben der fachlichen auch die berufliche Qualifikation der Teilnehmer haben.
Gesetzliche Grundlage
§ 2 Abs.5 RPW
Wettbewerbsbetreuer (EN)
Begriffsbestimmung
Die Wettbewerbsverantwortlichen vertreten die Interessen des Wettbewerbsveranstalters. Sie unterstützen bei der Vorbereitung der Wettbewerbsbekanntmachung, bei der Organisation und Durchführung des Verfahrens und führen in der Regel die Vorprüfung durch.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Wettbewerbsbetreuer verfügen über die fachliche Qualifikation der Teilnehmer. Kompetente Wettbewerbsveranstalter können den Wettbewerb auch selbst beaufsichtigen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Bundesarchitektenkammer hat dem zuständigen Bundesministerium vorgeschlagen, in einer künftigen Überarbeitung des RPW hinzuzufügen, dass die Wettbewerbsbetreuer nicht nur über die technische, sondern auch über die berufliche Qualifikation der Teilnehmer verfügen sollen.
Rechtsgrundlage
Abschnitt 2 Absatz .5 RPW
Wettbewerbsleistungen
Begriffsbestimmung
Die Leistungen, die von den Teilnehmern gefordert sind, um die Wettbewerbsaufgabe zu lösen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der Auslober benennt die Wettbewerbsleistungen in der Auslobung. Anhand der Wettberwerbsleistungen wird auch die Wettbewerbssumme ermittelt.
Standespolitische Werte
Die Wettbewerbsleistungen sind auf das für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe erforderliche Maß zu beschränken.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, Anlage I Nr. 15, Anlage II RPW
Wettbewerbsleistungen (EN)
Begriffsbestimmung
Die Dienstleistungen, die von den Teilnehmern benötigt werden, um die Wettbewerbsaufgabe zu lösen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Veranstalter des Wettbewerbs gibt die Dienstleistungen des Wettbewerbs in der Wettbewerbsbekanntmachung an. Die Wettbewerbssumme wird auch auf der Grundlage der Wettbewerbsleistungen bestimmt.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Wettbewerbsleistungen müssen auf das zur Lösung der Wettbewerbsaufgabe erforderliche Maß beschränkt sein.
Rechtsgrundlage
Sectipn 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, Anlage I Nr. 15, Anlage II RPW
Wettbewerbssumme
Begriffsbestimmung
Gesamtbetrag, den der Auslober als verbindlichen Rahmen für Preise und Anerkennungen zur Verfügung stellen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die ausgelobt Wettbewerbssumme ist auszuschöpfen. Die Wettbewerbssumme beträgt mindestens 10.000 Euro.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 Abs. 2 Anlage II RPW, § 79 Abs. 1 VgV
Wettbewerbssumme (DE)
Begriffsbestimmung
Gesamtbetrag, der vom Veranstalter des Wettbewerbs als verbindlicher Rahmen für Preise und Anerkennung zur Verfügung gestellt wird.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der zugesprochene Wettbewerbsbetrag muss ausgeschöpft sein. Die Wettbewerbssumme beträgt mindestens 10.000 Euro.
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 2 Anlage II RPW § 79 Abs. 1 VgV
Wettbewerbsteilnahme
Begriffsbestimmung
Einreichung einer selbst entworfenen Arbeit, damit sie mit den Vorschlägen anderer Teilnehmer verglichen werden kann, so dass die Auftraggeber die bestmögliche Lösung für die Wettbewerbsaufgabe findet.
Gesetzliche Grundlage
§ 4 RPW
Teilnahme am Wettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Einreichung eines selbst entworfenen Werkes, damit es mit den Vorschlägen anderer Teilnehmer verglichen werden kann, damit der cpntest-Organisator die bestmögliche Lösung für die Wettbewerbsaufgabe findet.
Rechtsgrundlage
Abschnitt 4 RPW
Wettbewerbsunterlagen
Begriffsbestimmung
Text der Auslobung sowie alle sonstigen erforderlichen Unterlagen einschließlich der Ergebnisse etwaiger Voruntersuchungen
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Wettbewerbsunterlagen sind den Teilnehmern in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Je nach Art und Aufgabe des Wettbewerbs gehören dazu: Karten, Luftbilder, Fotons und Planungsunterlagen, übergeordnete Flächenpläne, Angeben über Einzelheiten zum Grundstück, Informationen zu Um- und Erweiterungsbauten, Raum- und Bedarfsprogramm, Modellplatte, Modellgrundlage
Gesetzliche Grundlage
Anlage III RPW
Wettbewerbsunterlagen (EN)
Begriffsbestimmung
Wettbewerbsbekanntmachung sowie alle anderen erforderlichen Unterlagen einschließlich der Ergebnisse etwaiger Voruntersuchungen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Wettbewerbsdukumente sind den Teilnehmern in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Je nach Art und Aufgabe des Wettbewerbs umfasst dies: Karten, Luftbilder, Fotos und Planungsunterlagen, übergeordnete Flächenpläne, Grundstücksdetails, Informationen zu Umbauten und Erweiterungen, Raum- und Anforderungsprogramm, Modelltafel, Modellbasis
Rechtsgrundlage
Gehäuse III RPW
Wirtschaftlichkeitsgebot
Begriffsbestimmung
Der jeweils verfolgte öffentliche Zweck ist mit möglichst wenig Haushaltsmitteln zu verwirklichen. Architekturleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben, ein reiner Preiswettbewerb ist ausgeschlossen.
Gesetzliche Grundlage
§ 76 Abs. 1 VgV, § 97 Abs. 1 S. 2 GWB
Grundsätze der Kostenwirksamkeit (EN)
Begriffsbestimmung
Der jeweils verfolgte öffentliche Zweck soll mit möglichst geringen Haushaltsmitteln erreicht werden. Architekturleistungen werden auf der Grundlage eines Leistungswettbewerbs vergeben, ein reiner preisbasierter ADC ist ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage
§ 76 Abs. 1 VgV, § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB
Zulassung eines beschränkten Teilnehmerfelds zur zweiten Phase
Begriffsbestimmung
Im zweiphasigen Verfahren werden die Teilnehmer für die zweite Phase nach der Beurteilung der Lösungsansätze durch das Preisgericht ausgewählt
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 4 RPW
Aufnahme eines begrenzten Teilnehmerfeldes in die zweite Phase (EN)
Begriffsbestimmung
In einem zweistufigen Verfahren werden die Teilnehmer für die zweite Phase nach der Bewertung der Lösungsansätze durch die Jury ausgewählt.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 4 RPW
Zweiphasiges Verfahren
Begriffsbestimmung
Offene und nichtoffene Wettbewerbe können in zwei Phasen durchgeführt werden. Sie dienen der Aufwandsverringerung.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Zweiphasige Verfahren werden nach nach folgenden Maßgaben durchgeführt: 1. Phase: – die Teilnahme steht allen teilnahmeberechtigten Personen offen; – Beschränkung auf grundsätzliche Lösungsansätze; – die Teilnehmer für die 2. Phase werden nach Beurteilung der Lösungsansätze durch das Preisgericht ausgewählt. 2. Phase: – die Zahl der Teilnehmer muss der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein; – die Besetzung des Preisgerichts bleibt unverändert. Bei interdisziplinären Wettbewerben kann eine Ergänzung um Fachpreisrichter weitere Fachrichtungen vorgenommen werden, falls erst in der zweiten Phase der Teilnehmerkreis auf diese weiteren Fachrichtungen ausgedehnt wird. Diese Fachpreisrichter müssen bereits in der Auslobung benannt sein.
Standespolitische Werte
Auch bei interdisziplinären Wettbewerben, die in zwei Phasen durchgeführt werden, sollte die Besetzung des Preisgerichts in der 2. Phase unverändert bleiben. Die Bundesarchitektenkammer hat dem zuständigen Bundesministerium daher vorgeschlagen, bei einer Novelle der RPW klarzustellen, dass bei interdisziplinären Wettbewerben das Preisgericht zwischen der ersten und der zweiten Phase nicht geändert werden kann.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 Abs. 4 RPW
Zweiphasiges Verfahren (EN)
Begriffsbestimmung
Offene und beschränkte Wettbewerbe können in zwei Phasen durchgeführt werden. Sie sind darauf ausgelegt, den Aufwand zu reduzieren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Zweiphasige Verfahren werden wie folgt durchgeführt: Erste Phase: – Die Teilnahme steht allen berechtigten Personen offen; – Beschränkung auf grundlegende Lösungsansätze; – Die Teilnehmer der zweiten Phase werden nach Bewertung der Lösungsansätze durch die Jury ausgewählt. Zweite Phase: – die Zahl der Teilnehmer muss der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein; – die Mitglieder der Jury bleiben unverändert. Bei interdisziplinären Wettbewerben können Fachrichter aus anderen Disziplinen hinzukommen, wenn die Teilnehmergruppe erst in der zweiten Phase um diese anderen Disziplinen erweitert wird. Diese sachverständigen Richter müssen bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Zusammensetzung der Jury in der zweiten Phase sollte auch bei interdisziplinären Wettbewerben, die in zwei Phasen durchgeführt werden, unverändert bleiben. Die Bundesarchitektenkammer hat daher dem zuständigen Bundesministerium vorgeschlagen, durch eine Änderung des RPW klarzustellen, dass die Jury zwischen der ersten und zweiten Phase der interdisziplinären Wettbewerbe nicht geändert werden kann.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 4 RPW