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Absichtserklärung
Begriffsbestimmung
Verbindliche Erklärung der Auftraggeberin, das erstgereihte Planungsteam eines Realisierungswettbewerbs mit Leistungen in Art und Umfang, wie in den Wettbewerbsunterlagen festgelegt, beauftragen zu wollen. Sie wird auch als Auftragsversprechen bezeichnet und ist ein wesentlicher Bestandteil und Grundlage von Realisierungswettbewerben. Die Auftragsabsicht wird nicht im Wettbewerb selbst, sondern in einem nachfolgenden Verhandlungsverfahren realisiert.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Absicht, einen Planungsauftrag zu vergeben, wird in den Ausschreibungsunterlagen nach Art, Umfang und Zeitrahmen beschrieben und in der Regel nach Verhandlungen mit dem Planungsteam, das den ersten Preis erhalten hat, umgesetzt. Nur wenn die Verhandlung mit dem erstgereihten Team scheitert, wird mit den Verfasserern des zweitgereihten Projekts verhandelt. Umfang und Konditionen der Beauftragung, wie in den Wettbewerbsunterlagen angeführt, sind bis zum Verhandlungsverfahren nicht bindend. Sie werden im nachfolgenden Verhandlungsverfahren endgültig festgelegt.
Standespolitische Werte
Die Absichtserklärung und deren Inhalt sind ein wesentliches Kriterium bei der Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos, das Teilnehmende an Architekturwettbewerben eingehen. Eine der Wettbewerbsaufgabe entsprechende Absichtserklärung ist daher ein grundlegendes Kriterium für die Kooperation der Architektenkammer in Wettbewerben.
Gesetzliche Grundlage
Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) formuliert keine Verpflichtung oder verbindliche Absicht, auf Basis eines Wettbewerbs einen Auftrag zu vergeben. Im Wettbewerbssatandard Architektur – WSA 2010 ist die Absichtserklärung in der Wettbewerbsordnung, Teil B § 11 als verbindlicher Teil der Wettbewerbsausschreibung festgelegt.
Absichtserklärung (EN)
Begriffsbestimmung
Eine verbindliche Erklärung des Auftraggebers, dass er beabsichtigt, das erstplatzierte Planungsteam in einem Designwettbewerb mit der Erbringung von Dienstleistungen der in den Wettbewerbsunterlagen angegebenen Art und des Umfangs zu beauftragen. Es wird auch als Vertragsversprechen bezeichnet und ist wesentlicher Bestandteil und Grundlage von Designwettbewerben. Die Absicht, einen Auftrag zu vergeben, wird nicht im Wettbewerb selbst, sondern in einem anschließenden Verhandlungsverfahren verwirklicht.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Absicht, einen Planungsauftrag zu vergeben, wird in den Ausschreibungsunterlagen nach Art, Umfang und Zeitrahmen beschrieben und in der Regel nach Verhandlungen mit dem Planungsteam, das den ersten Preis erhalten hat, umgesetzt. Nur wenn die Verhandlungen mit dem erstplatzierten Team scheitern, werden Verhandlungen mit den Autoren des zweitplatzierten Projekts geführt. Der Umfang und die Bedingungen des Vertrags, wie in den Wettbewerbsunterlagen angegeben, sind bis zum Verhandlungsprozess nicht bindend. Sie werden schließlich im anschließenden Verhandlungsprozess festgelegt.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Absichtserklärung und ihr Inhalt sind ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des wirtschaftlichen Risikos, das Teilnehmer an Architekturwettbewerben eingehen. Eine der Wettbewerbsaufgabe angemessene Willenserklärung ist daher ein grundlegendes Kriterium für die Mitarbeit der Architektenkammer bei Auswahlverfahren.
Rechtsgrundlage
Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) formuliert keine Verpflichtung oder verbindliche Absicht, einen Auftrag auf der Grundlage eines Wettbewerbs zu vergeben. Im Wettbewerbsstandard Architektur – WSA 2010 ist die Absichtserklärung in den Wettbewerbsregeln, Teil B § 11, als verbindlicher Bestandteil der Wettbewerbseinladung definiert.
Abstimmung
Begriffsbestimmung
Entscheidungen im Preisgericht werden durch Abstimmungen getroffen. In der Abstimmung manifestiert sich die gemeinschaftliche Willensbildung des heterogen zusammengesetzten Preisgerichts in einem Prozess demokratischer Mehrheitsentscheidung. Abstimmungen gehen entsprechende Anträge voraus, die sich aus den wertenden Diskussionen des Preisgerichts über die eingereichten Wettbewerbsarbeiten ableiten. Sie beruhen auf den Regeln und Kriterien, die in der Wettbewerbsausschreibung bzw. der Wettbewerbsordnung festgehalten sind.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die stimmberechtigten Mitglieder des Preisgerichts entscheiden zu Beginn jeder Sitzung über den anzuwendenden Abstimmungsmodus. In der Regel wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Es kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Wertungsrundgängen Einstimmigkeit erforderlich ist oder eine Entscheidung durch Befürwortung von nur einem stimmberechtigten Mitglied des Preisgerichts herbeigeführt wird. Enthaltungen sind unzulässig. Bei einer geraden Anzahl stimmberechtigter Mitglieder des Preisgerichts kann es bei Abstimmungen zu einer Pattsituation kommen, wobei dann die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt gezählt wird, um zu einem gültigen Ergebnis zu kommen (Dirimierungsrecht). Die Ergebnisse von Abstimmungen sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten.
Standespolitische Werte
Das Preisgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, davon mindestens die Hälfte stimmberechtigte Mitglieder des Fachpreisgerichts. In der vom Vorsitz bestimmte Tagesordnung ist auch der Modus der Abstimmungen festhalten, der vom Preisgericht zu Beginn jeder Sitzung beschlossen wird. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen mit einfacher Mehrheit. In Ausnahmefällen kann das Preisgericht geheim abstimmen oder nach Festlegen der Modalitäten einer Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied des Preisgerichts verhindert, an der Sitzung teilnehmen, geht das Stimmrecht dauerhaft an dessen Ersatzmitglied über. In den Sitzungen des Preisgerichts sind konsensuale Entscheidungen anzustreben.
Verwandte Begriffe und Links
Abstimmung (DE)
Begriffsbestimmung
Entscheidungen in der Jury werden durch Abstimmung getroffen. In der Abstimmung manifestiert sich der gemeinsame Entscheidungsprozess der hetrogenen Jury in einer demokratischen Mehrheitsentscheidung. Den Abstimmungen gehen entsprechende Anträge voraus, die sich aus den Bewertungsgesprächen der Jury zu den eingereichten Wettbewerbsbeiträgen ergeben. Sie basieren auf den Regeln und Kriterien, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und den Wettbewerbsregeln festgelegt sind.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die stimmberechtigten Mitglieder der Jury entscheiden zu Beginn jeder Sitzung über die Wahlmethode. Entscheidungen werden in der Regel mit einfacher Mehrheit getroffen. Es kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Bewertungsrunden Einstimmigkeit erforderlich ist oder dass eine Entscheidung durch die Billigung nur eines stimmberechtigten Mitglieds der Jury getroffen wird. Enthaltungen sind nicht zulässig. Besteht eine gerade Anzahl stimmberechtigter Mitglieder der Jury, kann es während der Abstimmung zu einer Blockade kommen; in diesem Fall wird die Stimme des Vorsitzenden zweimal gezählt, um zu einem gültigen Ergebnis zu gelangen (Recht, eine entscheidende Stimme abzugeben). Die Abstimmungsergebnisse müssen im Sitzungsprotokoll festgehalten werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, davon mindestens die Hälfte stimmberechtigte Mitglieder der Fachjury. In der vom Vorsitz festgelegten Tagesordnung wird auch das Abstimmungsverfahren festgelegt, das von der Jury zu Beginn jeder Sitzung angenommen wird. In der Regel erfolgt die Abstimmung offen mit einfacher Mehrheit. In Ausnahmefällen kann die Jury in geheimer Abstimmung abstimmen oder nach Festlegung der Modalitäten beschließen, mit qualifizierter Mehrheit abzustimmen. Kann ein stimmberechtigtes Mitglied der Jury nicht an der Sitzung teilnehmen, geht das Stimmrecht dauerhaft auf das Ersatzmitglied über. Einvernehmliche Entscheidungen sollten in den Sitzungen der Jury angestrebt werden.
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Anerkennungspreis
Begriffsbestimmung
Würdigung von Entwurfskonzepten mit besonderen Qualitätsmerkmalen und innovativen Aussagen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Anerkennungspreise werden für drei Entwurfskonzepte vergeben, die sich mit Innovation und hochwertigen Lösungsansätzen im Preisgericht qualifizieren, aber für eine Realisierung der Bauaufgabe nicht infrage kommen. Anerkennungspreise sind in der Regel gleichwertig und sind mit einer Prämie dotiert, die ungefähr der Hälfte des niedrigensten, vergebenen Preises entsprechen.
Standespolitische Werte
Die Wettbewerbsordnung sieht vor, zumindest drei gleichwertige Anerkennungspreise zu vergeben. Die Förderung von Innovation und mutiger Entwurfsarbeiten sollte dabei im Vordergund stehen. In diesem Sinne sollen auch Arbeiten, die einzelnen Beurteilungskriterien nicht erfüllen, für Anerkennungspreise infrage kommen.
Verwandte Begriffe und Links
Anerkennung (EN)
Begriffsbestimmung
Wertschätzung von Designkonzepten mit besonderen Qualitätsmerkmalen und innovativen Statements.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Ausgezeichnet werden drei Gestaltungskonzepte, die sich in der Jury mit Innovation und hochwertigen Lösungen qualifizieren, aber nicht für die Realisierung des Bauvorhabens in Frage kommen. Anerkennungspreise sind in der Regel gleichwertig und mit einem Bonus ausgestattet, der etwa der Hälfte des niedrigsten vergebenen Preises entspricht.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Wettbewerbsregeln sehen mindestens drei gleiche Anerkennungen vor. Der Schwerpunkt sollte auf der Förderung von Innovation und mutiger Designarbeit liegen. In diesem Sinne sollten auch Werke, die nicht den individuellen Bewertungskriterien entsprechen, anerkannt werden können.
Verwandte Begriffe und Links
Anonymität
Begriffsbestimmung
Geheimhaltung der Identität von Projektteams im laufenden Wettbewerb. Von altgriechisch ‚an-ōnymos‘ = ohne Namen, unbekannt. Die Anonymität ist eines der wesentlichsten Kriterien, um die Objektivierbarkeit der Entscheidungen in Architekturwettbewerben sicherzustellen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Wettbewerbsarbeiten werden durch die Codierung mit sechsstelligen Kennziffern anonymisiert. Nach Abgabe der Wettbewerbsarbeiten hat die Wettbewerbsorganisation die Anonymität der Planungsteams zu gewährleisten. Dies geschieht durch die Ausgliederung der Vorprüfung an ein unabhängiges Verfahrensbüro bzw. an von der Auftraggeberin unabhängige Fachleute. Dem Preisgericht werden die Wettbewerbsarbeiten in Form gedruckter Pläne und Beilagen präsentiert, deren sechsstellige Kennziffern durch fortlaufende Nummern ersetzt wurden, was einen weiteren Schritt der Anonymisierung bedeutet.
Standespolitische Werte
Die Anonymität gewährleistet eine unvoreingenommene, qualitätsorientierte Bewertung der eingereichten Wettbewerbsarbeiten. Sie stellt ein wesentliches Qualitätskriterium im Wettbewerb dar und ist in allen Phasen des offenen und geladenen Architekturwettbewerbs zu gewährleisten. Nicht offene Wettbewerbe werden nur in der Präqualifikationsstufe nicht anonym gegenüber der Auftraggeberin und dem Preisgericht, aber anonym gegenüber den Mitbewerbenden geführt. Die Verletzung der Anonymität stellt einen Ausscheidungsgrund dar. Die Anonymität ist das wesentlichste Qualitätskriterium für die Kooperation eines Wettbewerbs durch die ZT-Kammer.
Gesetzliche Grundlage
§ 165 BVergG 2018 legt fest, dass „die Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten“ bis zur Entscheidung des Preisgerichts zu wahren ist. Siehe auch WSA 2010, Artikel III.
Anonymität (DE)
Begriffsbestimmung
Vertraulichkeit der Identität von Projektteams in einem laufenden Wettbewerb. Aus dem Altgriechischen „an-ōnymos“ = ohne Namen, unbekannt. Anonymität ist eines der wichtigsten Kriterien, um die Objektivität von Entscheidungen in Architekturwettbewerben zu gewährleisten.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Wettbewerbsbeiträge werden anonymisiert, indem sie mit sechsstelligen Codes codiert werden. Sobald die Wettbewerbsbeiträge eingereicht wurden, muss die Wettbewerbsorganisation die Anonymität der Planungsteams gewährleisten. Dies geschieht durch Auslagerung der Vorprüfung an ein unabhängiges Verfahrensbüro oder an vom Auftraggeber unabhängige Experten. Die Wettbewerbsbeiträge werden der Jury in Form von gedruckten Plänen und Beilagen präsentiert, deren sechsstellige Codes durch fortlaufende Zahlen ersetzt wurden, was einen weiteren Schritt in Richtung Anonymisierung darstellt.
Professionelle politische Kontextualisierung
Anonymität garantiert eine unvoreingenommene, qualitätsorientierte Bewertung der eingereichten Wettbewerbsbeiträge. Es ist ein wesentliches Qualitätskriterium im Wettbewerb und muss in allen Phasen des offenen und eingeladenen Architekturwettbewerbs garantiert werden. Nur in der Vorqualifikationsphase werden nicht offene Auswahlverfahren nicht anonym gegenüber dem Auftraggeber und der Jury, sondern anonym gegenüber den Wettbewerbern durchgeführt. Jeder Verstoß gegen die Anonymität stellt einen Grund für die Beseitigung dar. Anonymität ist das wichtigste Qualitätskriterium für die Zusammenarbeit eines Wettbewerbs durch die Architektenkammer.
Rechtsgrundlage
§ 165 BVergG 2018 sieht vor, dass „die Anonymität der eingereichten Wettbewerbsbeiträge“ bis zur Entscheidung der Jury gewahrt bleiben muss. Siehe auch WSA 2010, Artikel III.
Architekturwettbewerb
Begriffsbestimmung
Synonym gebrauchte Bezeichnung für städtebauliche Wettbewerbe und Wettbewerbe im Bereich des Hochbaus oder der Landschaftsplanung. Architekturwettbewerbe behandeln Planungs-, Bau- und Gestaltungsaufgaben und schaffen eine Konkurrenzsituation zwischen verschiedenen Lösungsansätzen zur Findung des jeweils besten Planungskonzepts für die gestellte Aufgabe.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Architekturwettbewerbe werden in unterschiedlichen Verfahrensformen praktiziert, als offene, nicht offene und geladene Wettbewerbe. Weiters ist der Geltungsbereich zwischen EU-weit, national oder regional unterschiedlich definiert. In Bezug auf die Absicht des Wettbewerbs ist zwischen Realisierungswettbewerben und Ideenwettbewerben zu unterscheiden.
Standespolitische Werte
Der offene Architekturwettbewerb ohne wesentliche Beschränkung des Teilnahmekreises liefert die besten Ergebnisse für die Planungsaufgabe. Er wird daher als das Regelverfahren angesehen. Die generellen Anforderungen an Architekturwettbewerbe sind im Wettbewerbsstandard Architektur, WSA 2010 (in der geltenden Ausgabe von 2022) festgelegt. Die Aussagen des WSA 2010 beschreiben den Architekturwettbewerb als qualitätsorientierten Gestaltungsprozess und weichen daher in einzelnen Punkten von den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes ab, das sich auf die Vergabe von Aufträgen beziehen.
Gesetzliche Grundlage
§ 163 BVergG fasst die für Wettbewerbe geltenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes zusammen.
Architektenwettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Ein Begriff, der synonym für städtebauliche Wettbewerbe und Wettbewerbe im Bereich des Hochbaus oder der Landschaftsplanung verwendet wird. Architekturwettbewerbe befassen sich mit Planungs-, Bau- und Konstruktionsaufgaben und schaffen eine Wettbewerbssituation zwischen verschiedenen Ansätzen, um das beste Planungskonzept für die jeweilige Aufgabe zu finden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Architekturwettbewerbe werden in verschiedenen verfahrenstechnischen Formen als offene, eingeschränkte und eingeladene Auswahlverfahren durchgeführt. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich EU-weit, national oder regional unterschiedlich definiert. Hinsichtlich der Intention des Wettbewerbs ist zwischen Realisierungswettbewerben und Ideenwettbewerben zu unterscheiden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Der offene Architekturwettbewerb ohne nennenswerte Einschränkungen der Teilnehmerzahl liefert die besten Ergebnisse für die Planungsaufgabe. Es wird daher als Standardverfahren angesehen. Die allgemeinen Anforderungen für Architekturwettbewerbe sind im Competition Standard for Architecture, WSA 2010 (in der aktuellen Ausgabe von 2022) festgelegt. Die Aussagen des WSA 2010 beschreiben den Architekturwettbewerb als qualitätsorientierten Gestaltungsprozess und weichen damit in einzelnen Punkten von den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes ab, die sich auf die Vergabe von Aufträgen beziehen.
Rechtsgrundlage
§ 163 BVergG fasst die für Auswahlverfahren geltenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes zusammen.
Aufgabenstellung
Begriffsbestimmung
Im Wettbewerb die Beschreibung des Planungsinhalts und dessen Rahmenbedingungen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Aufgabenstellung ist die Beschreibung der inhaltlichen Rahmenbedingungen der Planungsaufgabe, die in Übereinstimmung mit dem konzeptionellen Charakter des Architekturwettbewerbs so ergebnisoffen zu beschreiben ist, dass unterschiedliche Lösungsansätze möglich sind. Um die Vielfalt der Lösungen der Aufgabenstellung nicht eingeschränkt, sollte auf Muss-Kriterien weitgehend verzichtet werden. Dennoch ist die Aufgabenstellung so präzise zu beschreiben, dass die Entwurfskonzepte die Anforderungen und Erwartungen der Auftraggeberin treffen können.
Standespolitische Werte
Die Lösung der Aufgabenstellung stellt eine geistig-schöpferische Dienstleistung dar, deren Qualität bei Architekturwettbewerben aus der Vielfalt der möglichen Entwurfsansätze resultiert. Entsprechend offen und reduziert auf wesentliche städtebauliche, architektonische und funktionale Kriterien ist die Aufgabenstellung zu formulieren.
Aufgabe (DE)
Begriffsbestimmung
Im Wettbewerb die Beschreibung des Planungsinhalts und seiner Rahmenbedingungen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Dabei handelt es sich um die Beschreibung der inhaltlichen Rahmenbedingungen der Planungsaufgabe, die entsprechend der konzeptionellen Natur des Architekturwettbewerbs so offen beschrieben werden müssen, dass unterschiedliche Ansätze möglich sind. Um die Vielfalt der Lösungen nicht auf die Kurzfassung zu beschränken, sollten verbindliche Kriterien weitgehend entfallen. Dennoch sollte der Auftrag so genau beschrieben werden, dass die Gestaltungskonzepte den Anforderungen und Erwartungen des Auftraggebers entsprechen können.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Lösung des Briefings stellt einen intellektuellen und kreativen Service dar, dessen Qualität sich bei Architekturwettbewerben aus der Vielfalt möglicher Gestaltungsansätze ergibt. Dementsprechend muss der Auftrag offen formuliert und auf wesentliche städtebauliche, architektonische und funktionale Kriterien reduziert werden.
Auftraggeberin
Begriffsbestimmung
Auftraggeberin ist jede Rechtsträgerin, die vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt hat oder zu erteilt beabsichtigt. Auftraggeberin ist auch jede Institution, die in der Funktion der Bauherrin einen Architekturwettbewerb ausschreibt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Auftraggeberin bereitet in Zusammenarbeit mit Fachleuten den Wettbewerb vor, bestimmt die Art des Verfahrens und beruft das Preisgericht ein. Sie ist im Sachpreisgericht vertreten, tritt aber als Institution die Entscheidungsvollmacht im laufenden Wettbewerb an das Preisgericht ab. In der Kommunikationsphase des Wettbewerbs beantwortet sie Fragen zur Aufgabenstellung. Nach dem Wettbewerb führt die Auftraggeberin ein Verhandlungsverfahren mit dem Planungsteam des erstgereihten Projektes und vergibt weitere Planungsaufträge.
Standespolitische Werte
Die Auftraggeberin ist Empfängerin der im Architekturwettbewerb erbrachten Leistungen. Diese entsprechend den Ausschreibungsbedingungen abzugelten und insgesamt für ein faires Verfahren zu sorgen, liegt aus standespolitischer Sicht in der Verantwortung der Auftraggeberin. Öffentliche Auftraggeberinnen arbeiten mit öffentlichen Mitteln, die sorgsam zu verwenden sind. In diesem Sinne erfolgt eine Kooperation bei Architekturwettbewerben zwischen Auftraggerbin und ZT-Kammer, soferne Fairness und Gemeinwohlorientierung durch die Regeln des Wettbewerbs gewährleistet werden können.
Auftraggeber (DE)
Begriffsbestimmung
Der Auftraggeber ist jede juristische Person, die einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt vertraglich vergeben hat oder zu vergeben beabsichtigt. Ein öffentlicher Auftraggeber ist auch jede Institution, die als Bauherr einen Architekturwettbewerb ausrichtet.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Auftraggeber bereitet den Wettbewerb in Zusammenarbeit mit Experten vor, bestimmt die Art des Verfahrens und beruft die Jury ein. Sie ist in der Jury vertreten, übergibt aber als Institution die Entscheidungsbefugnis während des Wettbewerbs an die Jury. Während der Kommunikationsphase des Wettbewerbs beantwortet es Fragen zum Briefing. Nach dem Wettbewerb führt der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren mit dem Planungsteam des erstplatzierten Projektes durch und vergibt weitere Planungsaufträge.
Professionelle politische Kontextualisierung
Der Auftraggeber ist Empfänger der im Rahmen des Architekturwettbewerbs erbrachten Leistungen. Aus fachpolitischer Sicht liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, diese gemäß den Ausschreibungsbedingungen zu vergüten und insgesamt für ein faires Verfahren zu sorgen. Öffentliche Auftraggeber arbeiten mit öffentlichen Mitteln, die sorgfältig verwendet werden müssen. Vor diesem Hintergrund findet die Zusammenarbeit bei Architekturwettbewerben zwischen dem Bauherrn und der Architektenkammer statt, sofern Fairness und Ausrichtung auf das Gemeinwohl durch die Wettbewerbsregeln gewährleistet werden können.
Auftragswertberechnung
Begriffsbestimmung
Wettbewerbe von öffentlichen Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzten Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer den aktuell festgelegten Schwellenwert übersteigt; vgl. § 12 Abs 2 BVergG. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den aktuellen festgelegten Schwellenwert nicht erreicht; vgl. § 12 Abs 3 BVergG.
Berechnung des Auftragswerts (DE)
Begriffsbestimmung
Von öffentlichen Auftraggebern organisierte Auswahlverfahren werden im oberen Schwellenwertbereich durchgeführt, wenn bei Durchführungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrags unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer oder bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer den derzeit festgelegten Schwellenwert übersteigt; siehe § 12 Abs. 2 BVergG. Wettbewerbe finden im Unterschwellenbereich statt, wenn der geschätzte Auftragswert unter Berücksichtigung des Preisgeldes und der Auszahlungen oder der Summe des Preisgeldes und der Auszahlungen an die Teilnehmer den aktuell festgelegten Schwellenwert nicht erreicht; siehe § 12 Abs. 3 BVergG.
Aufwandsentschädigung
Begriffsbestimmung
Finanzielle Abgeltung von Aufwendungen der teilnehmenden Planungsteams in Wettbewerben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Aufwandsentschädigung wird bei ordnungsgemäßer Einreichung einer Wettbewerbsarbeit unabhängig von deren Qualität ausbezahlt. Sie wird in der Regel bei geladenen Wettbewerben als Alternative zu Preisgeldern oder in Ergänzung zu diesen definiert.
Standespolitische Werte
Eine Aufwandsentschädigung soll immer nur in Ergänzung von Preisgeldern ausgeschüttet werden und diese nicht ersetzen.
Aufwandsentschädigung (EN)
Begriffsbestimmung
Finanzielle Entschädigung für Ausgaben von Planungsteams, die an Wettbewerben teilnehmen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Aufwandsausgleich wird gezahlt, wenn ein Wettbewerbsbeitrag korrekt eingereicht wird, unabhängig von seiner Qualität. Es wird im Allgemeinen für eingeladene Wettbewerbe als Alternative zum Preisgeld oder zusätzlich definiert.
Professionelle politische Kontextualisierung
Eine Aufwandsentschädigung sollte immer nur zusätzlich zum Preisgeld gezahlt werden und diese nicht ersetzen.
Ausscheidungsgründe
Begriffsbestimmung
Projektbezogene, in der Ausschreibung definierte Gründe, die das Ausscheiden einer Wettbewerbsarbeit durch das Preisgericht bewirken. Zu unterscheiden sind zwingende Auscheidungsgründe (z. B. verspätete Abgabe, Verletzung der Anonymität) und potenzielle Auscheidungsgründe, die sich aus den Abweichungen der Wettbewerbsarbeit von den Vorgaben der Ausschreibung herleiten (z. B. Unterschreitung der Flächenanforderungen aus dem Raum- und Funktionsprogramm).
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Durch das Preisgericht werden Wettbewerbsarbeiten in der Regel auf Qualitätsmängeln, die im Protokoll des Preisgerichts erläutert werden, ausgeschieden. Zwingende Ausscheidungsgründe ergeben sich aus den Regeln des Wettbewerbs und sind durch die Vorprüfung festzustellen (bzw. gegebenenfalls durchzusetzen). Werden zwingende Ausscheidungsgründe nicht schlagend, ist die Fairness und Gelichbehandlung im Wettbewerb nicht mehr gegeben. Weicht die Arbeit des Preisgerichts in dieser Hinsicht von der Wettbewerbsordnung ab, kann daraus ein Einspruch von Teilnehmenden gegen das Ergebnis resultieren.
Standespolitische Werte
Das Ausscheiden von Projekten darf nur durch das Preisgericht erfolgen und ist nachvollziehbar im Protokoll des Preisgerichts zu begründen.
Gründe für die Eliminierung (DE)
Begriffsbestimmung
In der Ausschreibung definierte projektbezogene Gründe, die dazu führen, dass ein Wettbewerbsbeitrag von der Jury eliminiert wird. Es ist zu unterscheiden zwischen zwingenden Ausschlussgründen (z. B. verspätete Einreichung, Verletzung der Anonymität) und möglichen Ausschlussgründen, die sich aus Abweichungen des Wettbewerbsbeitrags von den Spezifikationen der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ergeben (z. B. Unterschreitung des Platzbedarfs aus dem räumlichen und funktionalen Programm).
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Wettbewerbsbeiträge werden von der Jury in der Regel aufgrund von Qualitätsmängeln eliminiert, die im Protokoll der Jury erläutert werden. Obligatorische Ausschlussgründe ergeben sich aus den Regeln des Gewinnspiels und sind durch die Vorprüfung zu ermitteln (oder ggf. durchzusetzen). Werden zwingende Ausschlussgründe nicht angewandt, sind Fairness und Gleichbehandlung im Wettbewerb nicht mehr gewährleistet. Weicht die Arbeit der Jury insoweit von den Wettbewerbsregeln ab, kann dies zu einem Widerspruch der Teilnehmer gegen das Ergebnis führen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Projekte dürfen nur von der Jury eliminiert werden und die Gründe dafür müssen im Protokoll der Jury klar angegeben werden.
Ausschlussgründe
Begriffsbestimmung
Umstände, die zum Ausschluss bestimmter Personen oder Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb führen, um Verzerrungen des Wettbewerbsergebnisses zu verhindern.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Ausschlussgründe werden in Analogie zur Teilnahmeberechtigung in der Ausschreibung festgelegt und betreffen Personen, die aufgrund von Unvereinbarkeiten mit den Regeln des Wettbewerbs grundsätzlich nicht am Verfahren teilnehmen dürfen. Dies betrifft Personen mit Vorkenntnissen, die anderen Teilnehmenden nicht zur Verfügung stehen. Dies betrifft aber auch Personen, die in einem engen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Mitglied des Preisgerichts stehen oder an der Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs mitwirken. In diesem Sinne sind grundsätzlich auch alle Personen, die an der Wettbewerbsorganisation und Vorprüfung beteiligt sind, von der Teilnahme ausgeschlossen.
Standespolitische Werte
Standespolitisch werden die Ausschlussgründe des § 78 BVergG 2018 formell zwar anerkannt, aber in wesentlichen Aspekten des „Eignungsnachweises“ auf das Wettbewerb folgende Verhandlungsverfahren zur Vergabe des Dienstleistungsauftrags verschoben. Im Wettbewerb selbst wird kein Auftrag vergeben, daher sollte aus standespolitischer Hinsicht der Architekturwettbewerb möglichst offen und mit niederschwelligen Teilnahmebedingungen durchgeführt werden. Im Wesentlichen stellt die aufrechte Planungsbefugnis den Nachweis der Eignung dar. Siehe WSA 2010, Teil B, § 1.
Gesetzliche Grundlage
§78 BVergG 2018 §25 BVergG 2018 betrifft Personen, die Vorarbeiten zu einem Vergabeverfahren geleistet haben. und deren möglichen Ausschluss. §26 BVergG 2018 behandelt das Thema der Interessenskonflikte. Die Paragraphen 25 und 26 stellen wesentliche Kriterien für faire Wettbewerbe dar und müssen daher ihren Inhalt nach in jedem Fall in den Regeln von Architekturwettbewerben ihren Niederschlag finden, wenngleich §25 nach österreichischem Recht nicht auf Architekturwettbewerbe anzuwenden wäre.
Ausschlussgründe (DE)
Begriffsbestimmung
Umstände, die dazu führen, dass bestimmte Personen oder Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Ausschlussgründe werden in den Wettbewerbsunterlagen analog zur Teilnahmeberechtigung festgelegt und betreffen Personen, die aufgrund von Unvereinbarkeiten mit den Wettbewerbsregeln generell nicht am Verfahren teilnehmen dürfen. Dies gilt für Personen mit Vorkenntnissen, die anderen Teilnehmern nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt jedoch auch für Personen, die in enger Abhängigkeit von einem Jurymitglied stehen oder an der Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs beteiligt sind. In diesem Sinne sind auch alle an der Organisation und Vorprüfung des Gewinnspiels beteiligten Personen von der Teilnahme ausgeschlossen.
Professionelle politische Kontextualisierung
In berufspolitischer Hinsicht werden die Ausschlussgründe des § 78 BVergG 2018 formal anerkannt, jedoch in wesentlichen Aspekten des „Eignungsnachweises“ auf das Verhandlungsverfahren nach dem Auswahlverfahren zur Vergabe des Dienstleistungsauftrags verschoben. Im Wettbewerb selbst wird kein Auftrag vergeben, weshalb der Architekturwettbewerb aus berufspolitischer Sicht so offen wie möglich und mit niedrigschwelligen Teilnahmebedingungen ausgetragen werden sollte. Die gültige Baugenehmigung stellt im Wesentlichen einen Eignungsnachweis dar. Siehe WSA 2010, Teil B, § 1.
Rechtsgrundlage
§ 78 BVergG 2018 § 25 BVergG 2018 betrifft Personen, die Vorbereitungsarbeiten für ein Vergabeverfahren durchgeführt haben, und deren möglichen Ausschluss. § 26 BVergG 2018 befasst sich mit dem Thema Interessenkonflikte. Die §§ 25 und 26 sind wesentliche Kriterien für faire Wettbewerbe und müssen daher in jedem Fall in den Regeln der Architekturwettbewerbe berücksichtigt werden, auch wenn § 25 nach österreichischem Recht nicht für Architekturwettbewerbe gelten würde.
Ausschreibung
Begriffsbestimmung
Textliche Erläuterung der Regeln und Inhalte eines Architekturwettbewerbs.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Ausschreibung besteht aus einem formalen Teil mit den Wettbewerbsbedingungen, insbesondere der Wettbewerbsordnung, einem inhaltlichen Teil, der Wettbewerbsaufgabe beschreibt, sowie einem leistungsbezogenen Teil, der den Umfang und die Ausführung der Wettbewerbsarbeit regelt.
Standespolitische Werte
Ausschreibungen mit fairen Regeln und richtig, vollständig und verständlich vorgetragenen Inhalten sowie angemessenen Vorgaben zu den im Wettbewerb zu erbringenden Leistungen sind standespolitisch wesentliche Kriterien für funktionierende Wettbewerbe. Dafür stellt die Kammer Mustervorlagen für die unterschiedlichen Wettbewerbsarten zur Verfügung.
Wettbewerbsunterlagen (EN)
Begriffsbestimmung
Textliche Erläuterung der Regeln und Inhalte eines Architekturwettbewerbs.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Auftrag besteht aus einem formalen Teil mit den Wettbewerbsbedingungen, insbesondere den Wettbewerbsregeln, einem inhaltlichen Teil, der die Wettbewerbsaufgabe beschreibt, und einem leistungsbezogenen Teil, der den Umfang und die Durchführung der Wettbewerbsarbeit regelt.
Professionelle politische Kontextualisierung
Wettbewerbsunterlagen mit fairen Regeln und korrekten, vollständigen und verständlichen Inhalten sowie geeignete Spezifikationen für die im Rahmen des Auswahlverfahrens zu erbringenden Dienstleistungen sind wesentliche Kriterien für funktionierende Auswahlverfahren im Hinblick auf die Berufspolitik. Die Kammer stellt Mustervorlagen für die verschiedenen Arten von Wettbewerben zur Verfügung.
Auswahlkriterien
Begriffsbestimmung
Auswahlkriterien sind die von der Auftraggeberin in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmensbezogenen Kriterien zur Auswahl der Planungsteams für die zweite Stufe im nicht offenen Wettbewerb. Auswahlkriterien sind nicht ident mit Beurteilungskriterien und Eignungskriterien.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Auswahlkriterien im nicht offenen Wettbewerb sind so festgelegt, dass die Auswahl eines vielfältigen Kreises an Teilnehmenden gewährleistet bleibt. Wirken Auswahlkriterien einschränkend, etwa in Bezug auf den Leistungsinhalt oder auf unternehmensbezogene Kriterien der Leistungsfähigkeit, wird die gestalterische Vielfalt eingeschränkt und kann der Wettbewerb das Ziel des besten Projekts für die ausgeschriebene Planungsleistung nicht erreichen.
Standespolitische Werte
Standespolitisch gilt die Priorität des vielfältigen, niederschwelligen Zugangs zu Wettbewerben für alle Architekturschaffenden. Inhaltsbezogene Auswahlkriterien in Form von Referenzen haben sich daher am Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung zu orientieren. Sonstige unternehmensbezogene Kriterien wie Unternehmensgröße, Umsätze etc. müssen niederschwellig behandelt werden und sollten bei der Auswahl der Planungsteams keine entscheidende Rolle spielen.
Gesetzliche Grundlage
§ 2 Abs 22 BVergG 2018. Es ist zu beachten, dass Auswahlkriterien nach dem BVergG im Gegensatz zu den Beurteilungskriterien „objektiv“ sein müssen.Für den Prozess der Auswahl nach Referenzen, die nicht direkt miteinander werden können, sind auch objektivierbare Kriterien anzuwenden.
Auswahlkriterien (DE)
Begriffsbestimmung
Auswahlkriterien sind die diskriminierungsfreien, unternehmensbezogenen Kriterien für die Auswahl der Planungsteams für die zweite Stufe des beschränkten Wettbewerbs, die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegt werden. Die Auswahlkriterien sind nicht identisch mit den Bewertungskriterien und Eignungskriterien.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Auswahlkriterien in einem beschränkten Auswahlverfahren müssen so festgelegt werden, dass die Auswahl einer vielfältigen Teilnehmergruppe gewährleistet ist. Wenn Auswahlkriterien eine einschränkende Wirkung haben, etwa im Hinblick auf den Inhalt der Dienste oder unternehmensbezogene Leistungskriterien, ist die kreative Vielfalt begrenzt und der Wettbewerb kann das Ziel des besten Projekts für die ausgeschriebene Planungsleistung nicht erreichen.
Professionelle politische Kontextualisierung
In berufspolitischer Hinsicht geht es vorrangig darum, allen Architekten einen vielfältigen, niedrigschwelligen Zugang zu Wettbewerben zu gewährleisten. Inhaltliche Auswahlkriterien in Form von Referenzen müssen daher auf dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabe basieren. Andere unternehmensbezogene Kriterien wie Unternehmensgröße, Umsatz usw. sind als niedrigschwellig zu behandeln und sollten bei der Auswahl von Planungsteams keine entscheidende Rolle spielen.
Rechtsgrundlage
§2 Abs. 22 BVergG 2018. Es sei darauf hingewiesen, dass die Auswahlkriterien nach dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen im Gegensatz zu den Bewertungskriterien „objektiv“ sein müssen und daher objektivierbare Kriterien für den Auswahlprozess anhand von Referenzen verwendet werden müssen, die nicht direkt miteinander verglichen werden können.
Baukultur
Begriffsbestimmung
Art und Weise sowie Regeln, wie gebaute Umwelt hergestellt und wie mit ihr umgegangen wird.
Standespolitische Werte
Baukultur auf hohem Niveau zu gewährleisten, ist eines der vorrangigen Ziele des Architekturwettbewerbs. Standespolitisch wird das Prinzip des besten Projekts im Sinne einer hohen baukünstlerischen Leistung im Wettbewerb Priorität eingeräumt und der Prozess der Auftragsvergabe in das nachfolgende Verhandlungsverfahren verschoben. Die unmissverständliche Trennung der kulturellen Leistung und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch Differenzierung des Wettbewerbs und des Verhandlungsverfahrens sind Grundlage der Rechtfertigung von Aufwand, Leistung und gesellschaftspolitischem Wert von Architekturwettbewerben.
Baukultur (DE)
Begriffsbestimmung
Die Art und Weise und die Regeln, wie die gebaute Umwelt produziert wird und wie mit ihr umgegangen wird.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Sicherstellung eines hohen Standards der Baukultur ist eines der Hauptziele des Architekturwettbewerbs. In berufspolitischer Hinsicht wird dem Grundsatz des besten Projekts im Hinblick auf eine hohe architektonische Leistung im Wettbewerb Vorrang eingeräumt, und das Verfahren zur Vergabe des Auftrags wird auf das anschließende Verhandlungsverfahren verlagert. Die eindeutige Trennung von kultureller Leistung und ökonomischen Rahmenbedingungen durch Differenzierung zwischen Wettbewerb und Verhandlungsverfahren ist die Grundlage für die Rechtfertigung von Aufwand, Leistung und gesellschaftspolitischem Wert von Architekturwettbewerben.
Beauftragung
Begriffsbestimmung
Die Beauftragung durch Institutionen der öffentlichen Hand bezeichnet die Vergabe von Planungsleistungen im Verhandlungsverfahren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Beauftragung ist nicht unmittelbar Inhalt und Ziel von Architekturwettbewerben. Bei Realisierungswettbewerben liegt der Ausschreibung aber ein Auftragversprechen zugrunde, mit dem die weitere Ausarbeitung und Umsetzung des besten Entwurfskonzepts in Aussicht gestellt wird.
Standespolitische Werte
Wird ein Architekturwettbewerb zur Vergabe von Planungsleistungen durchgeführt, hat die Beauftragung an das Planungsteam des erstgereihten Projektes zu erfolgen. Wird mit dem siegreichen Team keine Einigung über die Bedingungen der Auftragsvergabe erzielt, kann mit dem zweitgereihten Planungsteam verhandelt werden.
Gesetzliche Grundlage
§ 37 Abs 7 BVergG. Siehe auch § 165 Abs 10 BVergG.
Inbetriebnahme (DE)
Begriffsbestimmung
Die Beauftragung durch öffentliche Einrichtungen bezieht sich auf die Vergabe von Planungsleistungen im Verhandlungsverfahren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Inbetriebnahme ist nicht der direkte Inhalt und das Ziel von Architekturwettbewerben. Bei Realisierungswettbewerben basiert die Ausschreibung jedoch auf dem Versprechen, die Weiterentwicklung und Umsetzung des besten Gestaltungskonzepts in Auftrag zu geben.
Professionelle politische Kontextualisierung
Wird ein Architekturwettbewerb zur Vergabe von Planungsleistungen durchgeführt, muss der Auftrag an das Planungsteam des erstplatzierten Projekts vergeben werden. Wird mit dem Siegerteam keine Einigung über die Vergabebedingungen erzielt, können Verhandlungen mit dem zweitplatzierten Planungsteam geführt werden.
Rechtsgrundlage
§ 37 Abs. 7 BVergG. Vgl. auch § 165 Abs. 10 BVergG.
Beurteilung
Begriffsbestimmung
Analyse und Bewertung der Wettbewerbsprojekte durch das Preisgericht mit dem Ziel der qualitätsbasierten Selektion des besten Projekts.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Beurteilung erfolgt anonym, auf Basis der präsentierten Unterlagen der Wettbewerbsprojekte. Sie beruht ausschließlich auf Beurteilungskriterien, die in der Ausschreibung festgelegt sind. In Ergänzung zu den quantitativen Aspekten in der Arbeit der Vorprüfung beurteilt das Preisgericht auch nach qualitativen Aspekten mit entsprechend subjektiven Wertungsspielräumen. Im Abgleich unterschiedlicher Standpunkte der einzelnen Fach- und Sachpreisrichter entsteht eine sachlich korrekte, objektivierbare Argumentation, aus der sich die Qualitäten des besten Projekts herleiten lassen.
Standespolitische Werte
Die gebotenen Fairness von Architekturwettbewerben setzt für die Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten eine ausreichende fachliche Expertise und eine ausgewogene Zusammensetzung des Preisgerichts voraus. Eine Mehrheit von Fachpreisrichtern (Fachleuten in den Bereichen Städtebau und Architektur) ist daher für eine korrekte Beurteilung der Projekte in einem Architekturwettbewerb notwendig.
Evaluierung (EN)
Begriffsbestimmung
Analyse und Bewertung der Wettbewerbsprojekte durch die Jury mit dem Ziel, das beste Projekt auf der Grundlage von Qualität auszuwählen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Bewertung erfolgt anonym auf der Grundlage der für die Wettbewerbsprojekte vorgelegten Unterlagen. Sie stützt sich ausschließlich auf die in der Ausschreibung festgelegten Bewertungskriterien. Neben den quantitativen Aspekten in der Arbeit der Vorprüfung beurteilt die Jury auch nach qualitativen Aspekten mit entsprechend subjektiven Bewertungsspielräumen. Durch den Vergleich der unterschiedlichen Standpunkte der einzelnen Fach- und Fachrichter entsteht eine sachlich korrekte, objektivierbare Argumentation, aus der sich die Qualitäten des besten Projekts ableiten lassen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die notwendige Fairness von Architekturwettbewerben erfordert ausreichende fachliche Expertise und eine ausgewogene Zusammensetzung der Jury für die Bewertung der Wettbewerbsbeiträge. Eine Mehrheit der Fachrichter (Sachverständige in den Bereichen Stadtplanung und Architektur) ist daher für eine korrekte Bewertung der Projekte in einem Architekturwettbewerb erforderlich.
Beurteilungskriterien
Begriffsbestimmung
Die in der Ausschreibung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angeführten, nicht gewichteten, nicht diskriminierenden Beurteilungsaspekte, die die qualitativen Grundlagen der Beurteilung durch das Preisgericht beschreiben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Beurteilungskriterien werden im Preisgericht in der Regel systematisch abgearbeitet und bilden auch die Grundlage für die kritische Beschreibung der eingereichten Projekte und Erläuterung allfälliger Ausscheidungsgründe.
Standespolitische Werte
Die Beurteilungskriterien müssen aufgabenbezogen formuliert sein. Kriterien, die sich nicht auf die konkrete Planungsaufgabe beziehen, verzerren den Beurteilungsprozess der Entwurfskonzepte und weichen vom Prinzip der Selektion des besten Projekts ab.
Bewertungskriterien (EN)
Begriffsbestimmung
Die im Angebot aufgeführten nicht gewichteten, nichtdiskriminierenden Bewertungsaspekte in der Reihenfolge ihrer Bedeutung, die die qualitative Grundlage der Bewertung durch die Jury beschreiben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
In der Regel werden die Bewertungskriterien in der Jury systematisch durchgearbeitet und bilden auch die Grundlage für die kritische Beschreibung der eingereichten Projekte und die Erklärung etwaiger Ausschlussgründe.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Bewertungskriterien müssen in Bezug auf die Aufgabe formuliert werden. Kriterien, die sich nicht auf die spezifische Planungsaufgabe beziehen, verzerren den Bewertungsprozess der Entwurfskonzepte und weichen vom Grundsatz der Auswahl des besten Projekts ab.
Beurteilungsmethode
Begriffsbestimmung
Vorgangsweise des Preisgerichts in der Qualitätsdiskussion und Abstimmung über eingereichte Wettbewerbsarbeiten.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Inhalte und Vorgaben der Ausschreibung sowie der Vergleich von Wettbewerbsarbeiten untereinander sind die Grundlage der jeweils gewählten Beurteilungsmethode. Verbale Beurteilungsmethoden beschreiben die Qualität der Wettbewerbsarbeiten anhand definierter Beurteilungskriterien. Numerische Systeme werden bei nicht offenen Wettbewerben nur bei der Beurteilung von Referenzen mit einem vorweg definierten Punktematrix eingesetzt, um alle nicht vergleichbaren Kriterien zu bewerten (z. B. Art, Größe, Status von Referenzprojekten).
Standespolitische Werte
Die Beurteilungsmethode ist so zu wählen, dass die Entscheidungsfindung des Preisgerichts auf Basis der Beurteilungskriterien nachvollzogen werden kann. In diesem Sinne sind die Projekte der engeren Wahl, mindestens die doppelte Anzahl der Projekte, für die Preise und Anerkennungspreise vorgesehen sind, im Protokoll detailliert zu beschreiben. Ihre Auswahl ist ausführlich zu begründen. Alle weiteren Projekte können stichwortartig charakterisiert werden, wobei die Ausscheidungsgründe konkret zu benennen sind. Art und Umfang der Aufgabenstellung, die Anzahl der eingereichten Wettbewerbsarbeiten und spezifischen, verfahrensbezogenen Kriterien können Einfluss auf die Beurteilungsmethode haben.
Gesetzliche Grundlage
Siehe WSA 2010, Teil B, § 19.
Bewertungsmethode (EN)
Begriffsbestimmung
Ablauf der Jury in der Qualitätsdiskussion und Abstimmung über eingereichte Wettbewerbsbeiträge.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Inhalt und Leistungsbeschreibung der Ausschreibung sowie der Vergleich der Wettbewerbsbeiträge untereinander bilden die Grundlage der gewählten Bewertungsmethode. Mündliche Bewertungsmethoden beschreiben die Qualität der Wettbewerbsbeiträge anhand definierter Bewertungskriterien. Numerische Systeme werden nur in beschränkten Auswahlverfahren zur Bewertung von Referenzen mit einer vordefinierten Punktematrix verwendet, um alle nicht vergleichbaren Kriterien (z. B. Art, Größe, Status von Referenzprojekten) zu bewerten.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Bewertungsmethode muss so gewählt werden, dass der Entscheidungsprozess der Jury anhand der Bewertungskriterien verstanden werden kann. In diesem Sinne müssen die in die engere Wahl gezogenen Projekte, mindestens doppelt so viele wie die Projekte, für die Preise und Anerkennungen vorgesehen sind, im Protokoll ausführlich beschrieben werden. Ihre Auswahl muss ausführlich begründet werden. Alle anderen Projekte lassen sich in Keywords charakterisieren, wobei die Beseitigungsgründe konkret angegeben werden müssen. Art und Umfang der Aufgabe, die Anzahl der eingereichten Wettbewerbsbeiträge und spezifische, prozessbezogene Kriterien können die Bewertungsmethode beeinflussen.
Rechtsgrundlage
[leer]
Bewerbung
Begriffsbestimmung
Antrag um Teilnahme an einem nicht offenen Wettbewerb oder einem wettbewerbsähnlichen Verhandlungsverfahren.
Standespolitische Werte
Teilnehmende Planungsteams an offene Architekturwettbewerben sind nicht mit Bewerbenden gleichzusetzen.
Bewerbung (DE)
Begriffsbestimmung
Antrag auf Teilnahme an einem nichtoffenen Auswahlverfahren oder einem Verhandlungsverfahren, das einem wettbewerblichen Verhandlungsverfahren ähnelt.
Professionelle politische Kontextualisierung
Teilnehmende Planungsteams in offenen Architekturwettbewerben sind nicht mit Bewerbern gleichzusetzen.
Bürgerbeteiligung
Begriffsbestimmung
Teilnahme von Bürger und Einrichtungen der kritischen Öffentlichkeit an Diskussions- und Entscheidungsprozessen betreffend gesellschaftlicher Anliegen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Bürgerbeteiligung kann im Rahmen der Vorbereitung von Architekturwettbewerben und der öffentlichen Präsentation von Wettbewerbsergebnissen stattfinden. Als Berater ohne Stimmrecht können Bürgerinnen und Bürger an Sitzungen des Preisgerichts teilnehmen.
Standespolitische Werte
Bürgerbeteiligung wird als Aspekt transparenter Entscheidungsfindungsprozesse gesehen und unterstützt. Sie trägt zum Verständnis und zur Akzeptanz der fachlichen Entscheidungen des Preisgerichts dar.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel I, Absatz 7
Beteiligung der Öffentlichkeit (EN)
Begriffsbestimmung
Beteiligung von Bürgern und kritischen öffentlichen Organisationen an Diskussions- und Entscheidungsprozessen zu sozialen Fragen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Öffentlichkeitsbeteiligung kann im Rahmen der Vorbereitung von Architekturwettbewerben und der öffentlichen Präsentation von Wettbewerbsergebnissen erfolgen. Bürger können als Berater ohne Stimmrecht an den Jurysitzungen teilnehmen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird als ein Aspekt transparenter Entscheidungsprozesse gesehen und unterstützt. Sie trägt zum Verständnis und zur Akzeptanz der fachlichen Entscheidungen der Jury bei.
Rechtsgrundlage
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Delegationsprinzip
Begriffsbestimmung
Das Prinzip des Delegierens bedeutet die Übertragung einer Aufgabe an jemand anderen, insbesondere an Fachleute im betreffenden Aufgabenbereich. Im Architekturwettbewerb wird die Entscheidung an ein Gremium übertragen, das aus unabhängigen Experten und Vertreter der Auftraggeberin besteht.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Mit der Konstituierung des Preisgerichts wird dieses in seinen Entscheidungen unabhängig. Die Mitglieder des Preisgerichts üben ihr Amt persönlich aus.
Standespolitische Werte
Die Delegation der Entscheidung und der Verantwortung für das Ergebnis des Entscheidungsprozesses ermöglicht eine unvoreingenommene, objektivierbare Auseinandersetzung mit den eingereichten Entwurfskonzepten. Das Delegationsprinzip ist eine der Voraussetzungen für faire und fachlich korrekte Wettbewerbsprozesse.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel II und Teil B, §5
Grundsatz der Befugnisübertragung (EN)
Begriffsbestimmung
Der Grundsatz der Befugnisübertragung bedeutet, dass eine Aufgabe an eine andere Person, insbesondere an Sachverständige auf dem betreffenden Gebiet, übertragen wird. Im Architekturwettbewerb wird die Entscheidung an einen Ausschuss delegiert, der sich aus unabhängigen Experten und Vertretern des Bauherrn zusammensetzt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Wenn die Jury konstituiert ist, wird sie in ihren Entscheidungen unabhängig. Die Mitglieder der Jury üben ihr Amt persönlich aus.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Übertragung der Entscheidung und Verantwortung für das Ergebnis des Entscheidungsprozesses ermöglicht eine unvoreingenommene, objektive Prüfung der eingereichten Designkonzepte. Das Delegationsprinzip ist eine der Voraussetzungen für faire und fachlich korrekte Wettbewerbsprozesse.
Rechtsgrundlage
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Eignungskriterien
Begriffsbestimmung
Mindestanforderungen in Bezug auf Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, die im Zuge von Vergabeverfahren nachgewiesen werden müssen. Die Prüfung der Eignungskriterien erfolgt bei anonymen offenen Wettbewerben in der Regel erst im nachfolgenden Verhandlungsverfahren, bei nicht offenen Wettbewerben und wettbewerbsähnlichen Verhandlungsverfahren ist die Eignungsprüfung Teil der Präqualifikationsstufe bzw. der Bewerbung.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Eignungskriterien werden in der onymen Präqualifikationsstufe von nicht offenen Wettbewerben geprüft. Bei offenen Wettbewerben bewirkt Eignungskriterien als Teilnahmevoraussetzung eine deutliche Einschränkung des Teilnehmerkreises.
Standespolitische Werte
Die Eignungskriterien nach BVergG beziehen sich auf den Auftragsfall und sind daher für den laufenden Architekturwettbewerb bzw. als Hürde zur Teilnahme am Wettbewerb nicht relevant. Eine aufrechte Befugnis deckt die Erfordernisse des Wettbewerbs vollinhaltlich ab. Die Anwendung überzogener Eignungskriterien widerspricht der Forderung gemäß § 20 Abs 9 BVergG, wonach die „Konzeption oder Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht den Zweck verfolgen (darf), (...) den Wettbewerb künstlich einschränken“.
Gesetzliche Grundlage
§ 79 – 86 BVergG. Siehe auch WSA 2010, Teil B, § 1
Eignungskriterien (DE)
Begriffsbestimmung
Mindestanforderungen in Bezug auf Genehmigung, Zuverlässigkeit und Leistung, die im Laufe des Vergabeverfahrens nachgewiesen werden müssen. Bei anonymen allgemeinen Auswahlverfahren werden die Eignungskriterien in der Regel erst im anschließenden Verhandlungsverfahren überprüft; bei nichtoffenen Auswahlverfahren und wettbewerblichen Verhandlungsverfahren ist die Eignungsprüfung Teil der Vorqualifizierungsphase oder des Antrags.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Eignungskriterien werden in der Online-Vorqualifizierungsphase eingeschränkter Auswahlverfahren geprüft. Bei allgemeinen Auswahlverfahren führen Zulassungskriterien als Voraussetzung für die Teilnahme zu einer klaren Einschränkung der Teilnehmergruppe.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Eignungskriterien des BVergG beziehen sich auf den Auftrag und sind daher für den laufenden Architekturwettbewerb oder als Hürde für die Teilnahme am Wettbewerb nicht relevant. Eine gültige Genehmigung deckt die Anforderungen des Auswahlverfahrens vollständig ab. Die Anwendung überzogener Zulassungskriterien widerspricht der Anforderung nach § 20 Abs. 9 BVergG, wonach „die Ausgestaltung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht den Zweck haben [darf], den Wettbewerb künstlich zu beschränken“.
Rechtsgrundlage
§ 79 – 86 BVergG. Siehe auch WSA 2010, Teil B, § 1.
Einreichfristen
Begriffsbestimmung
Wettbewerbsarbeiten unterliegen in Bezug auf die Einreichung bei der Wettbewerbsorganisation bestimmten Fristen, die im Sinne der Gleichbehandlung aller teilnehmenden Planungsteams strikt eingehalten sind. Fristversäumnis stellt einen Ausscheidungsgrund dar.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Einreichfristen werden zusammen mit sonstigen Terminen vom Preisgericht in Abstimmung mit dem Planungsaufwand festgesetzt. Sie sind erfüllt, wenn die im Verfahren geforderten Unterlagen auf der Wettbewerbsplattform vollständig und lesbar hochgeladen sind bzw. physische Teile der Wettbewerbsarbeit (Modell) vor Ablauf der Frist im Wettbewerbsbüro einlangen. Üblich sind gestaffelte Termine mit Einreichung des Baumassenmodells ca. eine Woche nach der Einreichfristen für Pläne und Schriftstücke. Als Bearbeitungszeitraum werden zumindest 10 Wochen pro Wettbewerbsstufe empfohlen, davon mindestens sechs Wochen nach Abschluss der Kommunikaitonsphase.
Einreichungsfristen (EN)
Begriffsbestimmung
Für Wettbewerbsbeiträge gelten bestimmte Fristen für die Einreichung bei der Wettbewerbsorganisation, die im Interesse der Gleichbehandlung aller teilnehmenden Planungsteams strikt einzuhalten sind. Die Nichteinhaltung von Fristen stellt einen Beseitigungsgrund dar.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Einreichungsfristen werden zusammen mit anderen Fristen von der Jury in Abstimmung mit dem Planungsaufwand festgelegt. Sie sind erfüllt, wenn die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen vollständig und leserlich auf die Wettbewerbsplattform hochgeladen werden oder wenn physische Teile des Wettbewerbswerks (Modell) vor Ablauf der Frist beim Wettbewerbsamt eingehen. Gestaffelte Fristen mit Einreichung des Baumassenmodells ca. eine Woche nach den Einreichungsfristen für Pläne und Unterlagen sind üblich. Es wird eine Mindestbearbeitungszeit von 10 Wochen pro Wettbewerbsphase empfohlen, davon mindestens sechs Wochen nach Abschluss der Kommunikationsphase.
Einschränkung des Wettbewerbs
Begriffsbestimmung
Behinderung der Teilnahme an Wettbewerben durch unangemessen definierte Teilnahmekriterien und ein unverhältnismäßig hohes Verfahrensrisiko. Die unsachliche Einschränkung des Wettbewerbs ist im Vergaberecht ausdrücklich untersagt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Einschränkungen des Wettbewerbs werden überwiegend durch die Vorgabe hoher Teilnahmehürden und durch die Wahl einschränkender Wettbewerbsarten (nicht offener Wettbewerb, geladener Wettbewerb) umgesetzt. Ungenügend vorbereitete Wettbewerbsverfahren, eine inadäquate Kommunikation im laufenden Wettbewerb, hohe Leistungsanforderungen ohne Entsprechung in der Preisgeldsumme und in Aufwandsentschädigungen können einschränkend wirken. Nicht zuletzt wirken Konstruktionen zur Umgehung des BVergG, mit den öffentlichen Auftraggeberinnen die Verantwortung für öffentlich relevante Planungsaufgaben an private Suborganisationen abtreten, einschränkend auf den Wettbewerb.
Standespolitische Werte
Einschränkungen des Wettbewerbs wirken qualitätsmindernd und sind daher gesellschaftspolitisch als problematisch zu betrachten. Die in einschränkenden Kriterien zumeist formulierte Relativierung der Planungsbefugnis von Architektinnen und Architekten wird von der Kammer der Ziviltechniker:innen aktiv bekämpft.
Gesetzliche Grundlage
§ 20 Abs 8 und 9 BVergG. WSA 2010, Teil B, § 13 und § 15; Teil D, Wettbewerbsabläufe im Überblick
Wettbewerbsbeschränkung (DE)
Begriffsbestimmung
Behinderung der Teilnahme an Auswahlverfahren aufgrund unangemessen definierter Teilnahmekriterien und eines unverhältnismäßig hohen Verfahrensrisikos. Die objektive Wettbewerbsbeschränkung ist im Vergaberecht ausdrücklich verboten.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Wettbewerbsbeschränkungen werden hauptsächlich durch die Festlegung hoher Beteiligungshürden und durch die Wahl wettbewerbsbeschränkender Arten (beschränkter Wettbewerb, eingeladener Wettbewerb) umgesetzt. Unzureichend vorbereitete Auswahlverfahren, unzureichende Kommunikation während des Wettbewerbs, hohe Leistungsanforderungen ohne entsprechende Preisgelder und Aufwandsentschädigungen können sich einschränkend auswirken. Nicht zuletzt wirken sich Konstruktionen zur Umgehung des BVergG, mit denen öffentliche Auftraggeber die Verantwortung für öffentlich relevante Planungsaufgaben auf private Unterorganisationen übertragen, wettbewerbsbeschränkend aus.
Professionelle politische Kontextualisierung
Wettbewerbsbeschränkungen wirken qualitätsmindernd und sind daher aus gesellschaftspolitischer Sicht als problematisch anzusehen. Die Bauingenieurkammer wendet sich aktiv gegen die Relativierung der Architektenplanungsbehörde, die in der Regel in restriktiven Kriterien formuliert wird.
Rechtsgrundlage
§ 20 Abs. 8 und 9 BVergG. WSA 2010, Teil B, § 13 und § 15; Teil D, Überblick über die Auswahlverfahren
Einstufigkeit
Begriffsbestimmung
Als einstufig wird ein Architekturwettbewerb bezeichnet, dessen Aufgabenstellung in einem Durchgang bearbeitet und entschieden wird.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der einstufige Wettbewerb wird in 14 bis 16 Wochen abgewickelt, davon umfasst die Kommunikations- und Planungsphase zumindest 10 Wochen.
Standespolitische Werte
Ein Architekturwettbewerb kann und soll in einer Stufe durchgeführt werden, wenn eine entsprechende Lösung der Wettbewerbsaufgabe in einem Bearbeitungsdurchgang erwartet werden kann. Der offene, einstufige Wettbewerb stellt das Regelverfahren dar. Es gewährleistet im Vergleich zu zweistufigen und nicht offenen Wettbewerben durch die Vielfalt an Beiträgen eine hohe Lösungsqualität bei gleichzeitig geringerem Aufwand und höherer Rechtssicherheit.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel VI
Einstufig (DE)
Begriffsbestimmung
Ein einstufiger Wettbewerb ist ein Architekturwettbewerb, dessen Auftrag in einer einzigen Runde bearbeitet und entschieden wird.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der einstufige Wettbewerb wird in 14 bis 16 Wochen abgeschlossen, davon dauert die Kommunikations- und Planungsphase mindestens 10 Wochen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Ein Architekturwettbewerb kann und sollte in einer Phase durchgeführt werden, wenn in einer Arbeitsrunde eine geeignete Lösung für die Wettbewerbsaufgabe erwartet werden kann. Der offene, einstufige Wettbewerb ist das Standardverfahren. Im Vergleich zu zweistufigen und nicht offenen Wettbewerben garantiert es dank der großen Auswahl an Einreichungen eine qualitativ hochwertige Lösung. Der einstufige Architekturwettbewerb bringt weniger Aufwand und mehr Rechtssicherheit mit sich.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel VI
Elektronische Kommunikation
Begriffsbestimmung
Im weitesten Sinne der Informations- und Datenaustausch im laufenden Wettbewerb. Für die elektronische Kommunikation sind gemäß Vergabegesetz insbesondere Vertraulichkeit, Nichtdiskriminierung, allgemeine Verfügbarkeit und Datensicherheit sowie der Schutz der Identität der am Wettbewerb Teilnehmenden maßgeblich. Elektronische Kommunikation ist bei Wettbewerben im Oberschwellenbereich verpflichtet.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Wettbewerbsorganisation verfügt über eine eigene Kommunikationsplattform oder bedient sich anderer Vergabeplattformen (wie ankoe.at, auftrag.at etc.) zur Durchführung der elektronischen Kommunikation. Die Kommunikation muss anonym und durchgängig schriftlich erfolgen. Sie weist im besten Fall einen interaktiven Charakter auf, sodass Teilnehmende an Architekturwettbewerben Fragen und Rückfragen innerhalb eines transparenten geführten Frageforums stellen können.
Standespolitische Werte
Die Kommunikation mit elektronischen Hilfsmitteln kann den Informationsaustausch verbessern und damit auch die Qualität des Verfahrens insgesamt. Die Wettbewerbsabwicklung über elektronische Plattformen muss nutzerfreundlich und nichtdiskriminierend gestaltet sein. Die Verfahrensregeln, wie insbesondere die Anonymität der teilnehmenden Planungsteams, müssen gewährleistet sein.
Gesetzliche Grundlage
BVergG 2018: § 48, 89, Anhang V WSA 2010, Teil B, § 9, Absatz 5 WSA 2010, Teil B, § 12
Elektronische Kommunikation (EN)
Begriffsbestimmung
Im weitesten Sinne der Austausch von Informationen und Daten in einem laufenden Wettbewerb. Nach dem Vergabegesetz unterliegt die elektronische Kommunikation insbesondere der Vertraulichkeit, der Nichtdiskriminierung, der allgemeinen Verfügbarkeit und der Datensicherheit sowie dem Schutz der Identität der Teilnehmer am Wettbewerb. Bei Wettbewerben oberhalb der Schwelle ist die elektronische Kommunikation obligatorisch.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Wettbewerbsorganisation verfügt über eine eigene Kommunikationsplattform oder nutzt andere Beschaffungsplattformen (z. B. ankoe.at, auftrag.at usw.), um elektronische Kommunikation durchzuführen. Die Kommunikation muss anonym und immer schriftlich erfolgen. Bestenfalls sollte es interaktiv sein, damit Teilnehmer an Architekturwettbewerben in einem transparenten Frageforum Fragen stellen und Fragen stellen können.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Kommunikation mithilfe elektronischer Instrumente kann den Informationsaustausch und damit die Gesamtqualität des Verfahrens verbessern. Die Organisation von Wettbewerben über elektronische Plattformen muss benutzerfreundlich und diskriminierungsfrei sein. Die Verfahrensregeln, insbesondere die Anonymität der teilnehmenden Planungsteams, müssen gewährleistet sein.
Rechtsgrundlage
BVergG 2018: § 48, 89, Anlage V WSA 2010, Teil B, § 9, Absatz 5 WSA 2010, Teil B, § 12
Empfehlungen des Preisgerichts
Begriffsbestimmung
Aussagen des Preisgerichts zur weiteren Bearbeitung des ausgewählten Projekts bzw. zu dessen Beauftragung auf Basis des vorliegenden Wettbewerbsergebnisses. Die Empfehlungen sind Teil des Preisgerichtsprotokolls bzw. der darin formulierten Projektbewertung und richten sich an die Auftraggeberin. Bei zweistufigen Wettbewerben formuliert das Preisgericht in der ersten Stufe Empfehlungen zur vertieften weiteren Bearbeitung im laufenden Verfahren. Diese sind Teil der kritischen Würdigung von Projekten in der ersten Wettbewerbsstufe und richten sich an die Verfasser dieser Projekte als Teilnehmende der zweiten Wettbewerbsstufe.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Empfehlungen des Preisgerichts zur weiteren Bearbeitung von Projekten in der zweiten Stufe eines laufenden Wettbewerbs werden in allgemeine und spezifische Empfehlungen gegliedert. Die allgemeinen Empfehlungen werden alle Teilnehmenden der zweiten Stufe kommuniziert. Die spezifischen Empfehlungen dürfen nur den angesprochenen Planungsteams übermittelt werden. Dementsprechend ist eine zweiteilige Kommunikation mit den Planungsteams unter Wahrung der Verfasseranonymität und Gleichbehandlung durchgeführt.
Standespolitische Werte
Die Empfehlungen des Preisgerichts an die Auftraggeberin zielen immer auf die Sicherstellung von Qualitäten des erstgereihten Entwurfskonzepts in der weiteren Bearbeitung. Sie gelten als verpflichtende Vorgaben für die Beauftragung weiterer Planungsleistungen. Bei Abweichen von den Inhalten der Preisgerichtsempfehlungen ist das Preisgericht in den weiteren Verhandlungen zur Auftragvergabe beizuziehen. Bei den Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung von Projekten in einer zweiten Stufe ist darauf zu achten, dass spezifische Empfehlungen und Aussagen zu einzelnen Projekten nur an die jweiligen Verfasser kommuniziert werden, um die Unvoreingenommenheit der Planer und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B, § 20 Im § 165, Absatz 6 BVergG wird die Möglichkeit von Empfehlungen angedeutet („... allfällige Bemerkungen des Preisgerichts ...“). Die Aussagen zur „Dokumentation“ der Preisgerichtsarbeit sind jedoch irreführend hinsichtlich der Kommunikation zwischen Preisrichtern und „Bewerbern“ in Bezug auf „gegebenenfalls noch zu klärende Fragen betreffend einzelne Wettbewerbsarbeiten“. Im Architekturwettbewerb besteht keine Möglichkeit, das Preisgericht nach der Entscheidung mit den Projektverfassern einen Dialog zu ungeklärten Aspekten der Wettbewerbsarbeiten eröffnet.
Empfehlungen der Jury (DE)
Begriffsbestimmung
Aussagen der Jury zur weiteren Bearbeitung des ausgewählten Projektes oder dessen Inbetriebnahme auf Basis der Wettbewerbsergebnisse. Die Empfehlungen sind Teil des Juryberichts bzw. der darin formulierten Projektbewertung und richten sich an den Auftraggeber. In zweistufigen Wettbewerben formuliert die Jury in der ersten Phase Empfehlungen zur weiteren vertieften Bearbeitung im laufenden Verfahren. Diese sind Teil der kritischen Bewertung von Projekten in der ersten Phase des Wettbewerbs und richten sich an die Autoren dieser Projekte als Teilnehmer in der zweiten Phase des Wettbewerbs.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Empfehlungen der Jury für die weitere Bearbeitung von Projekten in der zweiten Phase eines laufenden Wettbewerbs gliedern sich in allgemeine und spezifische Empfehlungen. Die allgemeinen Empfehlungen werden allen Teilnehmern der zweiten Stufe mitgeteilt. Die konkreten Empfehlungen dürfen nur den jeweils angesprochenen Planungsteams mitgeteilt werden. Dementsprechend muss eine zweiteilige Kommunikation mit den Planungsteams unter Wahrung der Anonymität der Urheber und der Gleichbehandlung erfolgen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Empfehlungen der Jury an den Auftraggeber zielen stets darauf ab, die Qualität des erstplatzierten Gestaltungskonzepts in der Weiterverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verbindliche Vorgaben für die Inbetriebnahme weiterer Planungsleistungen. Bei inhaltlichen Abweichungen von den Empfehlungen der Jury ist die Jury bei weiteren Verhandlungen über die Zuschlagserteilung zu konsultieren. Bei der Abgabe von Empfehlungen für die weitere Bearbeitung von Projekten in einer zweiten Phase ist darauf zu achten, dass spezifische Empfehlungen und Aussagen zu einzelnen Projekten nur an die jeweiligen Autoren übermittelt werden, um die Unparteilichkeit der Planer und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil B, § 20 Die Empfehlungsmöglichkeit ergibt sich aus § 165 Abs. 6 BVergG („... etwaige Stellungnahmen der Jury ...“). Die Aussagen über die „Dokumentation“ der Arbeit der Jury sind jedoch irreführend in Bezug auf die Kommunikation zwischen Juryrichtern und „Bewerbern“ in Bezug auf „alle Fragen, die möglicherweise noch in Bezug auf einzelne Wettbewerbsarbeiten geklärt werden müssen“. Im Architekturwettbewerb besteht für die Jury keine Möglichkeit, nach der Entscheidung mit den Projektautoren einen Dialog über ungelöste Aspekte der Wettbewerbsarbeit zu eröffnen.
Entscheidung des Preisgerichts
Begriffsbestimmung
Das Preisgericht in Architekturwettbewerben trifft alle relevanten Entscheidungen im laufenden Verfahren. Im engeren Sinne bezeichnet die Entscheidung des Preisgerichts die Festlegung der Rangfolge der Wettbewerbsbeiträge und die Formulierung von Empfehlungen für das Vorgehen im Hinblick auf die weitere Bearbeitung des erstplatzierten Projekts. Darüber hinaus trifft das Preisgericht ab seiner Konstituierung alle Entscheidungen zu Regeln, Abläufen und Kriterien.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Entscheidungen des Preisgerichts setzen dessen Beschlussfähigkeit sowie eine entsprechend sorgfältige Formulierung von Beurteilungskriterien voraus.
Standespolitische Werte
Das Preisgericht trifft seine Entscheidungen unabhängig und endgültig. Es ist zur Objektivität verpflichtet und trägt dieszüglich die Verantwortung gegenüber allen Verfahrensbeteiligten.
Gesetzliche Grundlage
§ 165 Abs 6 BVergG WSA 2010, Teil B, §4 ff.
Entscheidung der Jury (DE)
Begriffsbestimmung
Die Jury in Architekturwettbewerben trifft im laufenden Prozess alle relevanten Entscheidungen. Im engeren Sinne bezieht sich die Entscheidung der Jury auf die Festlegung des Rankings der Wettbewerbsbeiträge und die Formulierung von Empfehlungen für das Verfahren im Hinblick auf die weitere Bearbeitung des Gewinnerprojekts. Darüber hinaus trifft die Jury alle Entscheidungen über Regeln, Verfahren und Kriterien ab dem Zeitpunkt ihrer Bildung.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Entscheidungen der Jury erfordern ein Quorum und die sorgfältige Formulierung von Bewertungskriterien.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Jury trifft ihre Entscheidungen unabhängig und endgültig. Es ist verpflichtet, objektiv zu sein und trägt in dieser Hinsicht Verantwortung gegenüber allen am Prozess beteiligten Parteien.
Rechtsgrundlage
§ 165 Abs. 6 BVergG WSA 2010, Teil B, §4 ff.
Fachpreisrichter
Begriffsbestimmung
Mitglied des Preisgerichts mit spezifischer fachlicher Expertise, das die Wettbewerbsprojekte anhand der definierten Beurteilungskriterien bewertet.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Fachpreisrichter bestimmen den Diskurs im Beurteilungsprozess und werden wie alle weiteren Mitglieder des Preisgerichts von der Auftraggeberin eingesetzt. Bei kooperierten Architekturwettbewerben nominiert die ZT-Kammer in der Regel zwei Mitglieder des Fachpreisgerichts. Aus dem Kreis der Fachpreisrichter wird die Position der/des Vorsitzenden des Preisgerichts besetzt.
Standespolitische Werte
Fachexpertise und deren Durchsetzung im Abstimmungsprozess von Preisgerichten ist essenziell für die Erreichung des Wettbewerbsziels, die beste Lösung für eine Planungsaufgabe zu finden. Daher sollten Fachpreisrichter in einem Preisgericht die Mehrheit bilden. Der WSA 2010 fordert mindestens die Hälfte des Preisgerichts mit Fachleuten zu besetzen. Für die Beschlussfähigkeit des Preisgerichts muss demnach ebenfalls mindestens die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Personen Fachpreisrichter sein. Die Vorgabe des BVergG (§ 165), dass nur mindestens ein Drittel der Preisrichter über die gleiche oder eine gleichwertige Qualifikation wie die Teilnehmer am Wettbewerb verfügen muss, führt bei der Beurteilung von geistig-schöpferischen Leistungen in der Regel zu Fehlurteilen.
Gesetzliche Grundlage
§ 165 Absatz 4 BVergG WSA 2010, Teil A, Artikel XI und Teil B, § 3 Absatz 10
Sachverständige Richter (EN)
Begriffsbestimmung
Jurymitglied mit spezifischer fachlicher Expertise, das die Wettbewerbsprojekte anhand der definierten Bewertungskriterien bewertet.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Fachrichter bestimmen den Diskurs im Bewertungsprozess und werden wie alle anderen Jurymitglieder vom Auftraggeber ernannt. Bei kooperativen Architekturwettbewerben nominiert die Architektenkammer in der Regel zwei Mitglieder der Fachjury. Die Position des Juryvorsitzenden wird aus dem Kreis der fachkundigen Jurymitglieder besetzt.
Professionelle politische Kontextualisierung
Fachliche Expertise und deren Umsetzung im Abstimmungsprozess von Jurys ist essentiell für das Erreichen des Wettbewerbsziels, die beste Lösung für eine Planungsaufgabe zu finden. Fachrichter sollten daher die Mehrheit einer Jury bilden. Die WSA 2010 fordert, dass mindestens die Hälfte der Jury aus Experten besteht. Damit die Jury beschlussfähig ist, muss mindestens die Hälfte der anwesenden und stimmberechtigten Personen auch Sachverständige sein. Das Erfordernis des BVergG (§ 165), dass mindestens ein Drittel der Richter über die gleiche oder eine gleichwertige Qualifikation wie die Teilnehmer des Auswahlverfahrens verfügen muss, führt in der Regel zu fehlerhaften Beurteilungen bei der Beurteilung intellektueller und kreativer Dienstleistungen.
Rechtsgrundlage
§ 165 Abs. 4 BVergG WSA 2010, Teil A, Artikel XI und Teil B, § 3 Abs. 10
Fragebeantwortung
Begriffsbestimmung
Ergänzung, Präzisierung und gegebenenfalls Abänderung von Ausschreibungsinhalten auf Basis von schriftlichen Fragen der Projektteams.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Fragebeantwortung unterliegt in allen Phasen des Wettbewerbs dem Gebot der Anoymität. Sie ist digital über die elektronische Plattform des Wettbewerbs abzuwickeln. Alle Anfragen sind schriftlich einreichen und werden ausschließlich schriftlich beantwortet. Liegt in einem zweistufigen Wettbewerb bereits ein Erstentwurf aus der ersten Stufe vor, so sind spezifische Fragen zur Weiterbearbeitung eines Projekts auch nur gegenüber den Verfassern dieses Projekts zu beantworten.
Standespolitische Werte
Sorgfalt und klare Aussagen zu den gestellten Fragen sind essenziell für das Gelingen des Wettbewerbs. Die Frageforen auf Wettbewerbsplattformen müssen daher transparent gegenüber allen Teilnehmern eingerichtet werden und übersichtlich in Kategorien gegliedert und interaktiv organisiert sein.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel VIII WSA 2010, Teil B, § 15 Im Protokoll der Fragebeantwortung können Inhalte der Ausschreibung abgeändert oder ergänzt werden, ohne eine Änderung der Wettbewerbsordnung und anderer Verfahrensregeln herbeizuführen, die einen Einfluss auf die Verfahrensgrundsätze gemäß § 20 BVergG haben könnte. Nach Abschluss der Fragebeantwortung sind Änderungen der Ausschreibungsinhalte nicht mehr zulässig.
Fragen und Antworten (EN)
Begriffsbestimmung
Ergänzung, Klarstellung und gegebenenfalls Änderung des Angebotsinhalts auf der Grundlage schriftlicher Fragen der Projektteams.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Beantwortung von Fragen unterliegt dem Erfordernis der Anonymität in allen Phasen des Auswahlverfahrens. Es muss digital über die elektronische Plattform des Wettbewerbs durchgeführt werden. Alle Fragen müssen schriftlich gestellt werden und werden nur schriftlich beantwortet. Wenn es bereits einen ersten Entwurf aus der ersten Phase eines zweistufigen Wettbewerbs gibt, werden Antworten auf spezifische Fragen zur Weiterentwicklung eines Projekts auch nur an die Autoren dieses Projekts gerichtet.
Professionelle politische Kontextualisierung
Sorgfältigkeit und klare Aussagen zu den gestellten Fragen sind essentiell für den Erfolg des Wettbewerbs. Die Frageforen auf Wettbewerbsplattformen müssen daher für alle Teilnehmer transparent eingerichtet, klar in Kategorien gegliedert und interaktiv organisiert werden.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel VIII WSA 2010, Teil B, § 15 Im Protokoll der Frage- und Antwortrunde kann der Inhalt der Ausschreibung ohne Änderung der Wettbewerbsregeln und anderer Verfahrensregeln, die sich auf die Verfahrensgrundsätze nach § 20 BVergG auswirken könnten, geändert oder ergänzt werden. Nach Abschluss der Fragerunde sind inhaltliche Änderungen der Ausschreibung nicht mehr zulässig.
Geistige Leistungen
Begriffsbestimmung
Immaterielle Leistungen, die sich nicht auf die Herstellung oder Bearbeitung von Sachgütern beziehen. Planungsleistungen stellen im Speziellen geistige Dienstleistungen dar und werden auch als geistig-schöpferische Leistungen bezeichnet. Es handelt sich dabei um intellektuelle Leistungen, die durch Vielfalt der Ansätze und Ergebnisse in der Umsetzung geprägt sind und deren Leistungsinhalte vorweg nicht eindeutig beschrieben werden können.
Standespolitische Werte
Aus standespolitischer Sicht ist die Charakteristik von Planungsarbeit als geistig-schöpferische Leistung ausschlaggebend für die Forderung nach qualitätsbasierten Wettbewerben vor der Verhandlung zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags. Wird nicht vorweg die beste Lösung für die Planungsaufgabe ermittelt, fehlt dem Verhandlungsverfahren die Grundlage für die Bemessung des zu verhandelnden Honorars.
Intellektuelle Dienstleistungen (EN)
Begriffsbestimmung
Immaterielle Dienstleistungen, die sich nicht auf die Herstellung oder Verarbeitung von Sachanlagen beziehen. Planungsleistungen stellen insbesondere geistige Leistungen dar und werden auch als geistig-kreative Leistungen bezeichnet. Dies sind intellektuelle Errungenschaften, die durch die Vielfalt der Ansätze und Ergebnisse bei ihrer Umsetzung gekennzeichnet sind und deren Inhalt nicht im Voraus klar beschrieben werden kann.
Professionelle politische Kontextualisierung
Aus fachpolitischer Sicht ist die Charakterisierung von Planungsarbeit als intellektueller und kreativer Output entscheidend für die Nachfrage nach qualitätsorientierten Wettbewerben vor der Verhandlung über die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags. Wenn die beste Lösung für die Planungsaufgabe nicht im Voraus gefunden wird, fehlt dem Verhandlungsverfahren die Grundlage für die Festlegung der zu verhandelnden Gebühr.
Geladener Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Der geladene Architekturwettbewerb ist ein Verfahren mit Einschränkung auf einen bestimmten Teilnehmerkreis. Für öffentliche Auftraggeberinnen ist er nur im vergaberechtlichen Unterschwellenbereich zulässig. Qualifikation und Anzahl der geladenen Teams beeinflussen die Qualität des Wettbewerbsergebnisses.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der geladene Architekturwettbewerb wird bei Planungsaufgaben mit geringem Schwierigkeitsgrad und Umfang angewendet. Verfahrensrisiken für die Auftraggeberin ergeben sich bei mangelnder Objektivität der Teilnehmerauswahl bzw. einer zu geringen Anzahl an Wettbewerbsteilnehmern.
Standespolitische Werte
Um das Verfahrensrisiko, das bei Einschränkungen des Teilnehmerkreises nicht zu vermeiden ist, zu minimieren, wird empfohlen, mindestens acht Planungsteams einzuladen und bei der Auswahl der Büros auf Qualitäten wie Innovation, Potenzial und Affinität zur Aufgabenstellung zu achten. Die im § 164 BVergG vorgegebene Mindestanzahl von drei teilnehmenden Unternehmen ist für einen Architekturwettbewerb ungenügend.
Gesetzliche Grundlage
BVergG 2018: § 32, 45, 164 WSA 2010, Präambel, Teil A Artikel VI, Teil B § 1 u.a.
Wettbewerb auf Einladung (DE)
Begriffsbestimmung
Der Wettbewerb auf Einladung ist ein Verfahren, das auf eine bestimmte Teilnehmergruppe beschränkt ist. Für öffentliche Auftraggeber ist sie nur im unterschwelligen Bereich des Vergaberechts zulässig. Die Qualifikation und die Anzahl der eingeladenen Teams beeinflussen die Qualität des Wettbewerbsergebnisses.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Wettbewerb auf Einladung wird für Planungsaufgaben mit geringem Schwierigkeitsgrad und Umfang genutzt. Verfahrensrisiken für den Auftraggeber entstehen, wenn die Auswahl der Teilnehmer nicht objektiv ist oder die Zahl der Teilnehmer am Wettbewerb zu gering ist.
Professionelle politische Kontextualisierung
Um das verfahrenstechnische Risiko zu minimieren, das sich bei begrenzter Teilnehmerzahl nicht vermeiden lässt, wird empfohlen, mindestens acht Planungsteams einzuladen und Qualitäten wie Innovation, Potenzial und Affinität zur Aufgabe bei der Auswahl der Büros zu berücksichtigen. Die in § 164 BVergG festgelegte Mindestanzahl von drei teilnehmenden Unternehmen reicht für einen Architekturwettbewerb nicht aus.
Rechtsgrundlage
BVergG 2018: §§ 32, 45, 164 ESC 2010, Präambel, Teil A Artikel VI, Teil B § 1 e.a.
Generalplaner
Begriffsbestimmung
Als Generalplaner wird ein Unternehmen bezeichnet, das für ein Projekt die Gesamtverantwortung für die Planung und gegebenenfalls für die Überwachung der Ausführung übernimmt und alleinige Ansprechstelle für die Bauherrschaft ist. Generalplaner beauftragen die Fachplanung, koordinieren sie und erhalten dafür ein Generalplanungshonorar.
Generalplaner (DE)
Begriffsbestimmung
Ein Generalplaner ist ein Unternehmen, das die Gesamtverantwortung für die Planung und gegebenenfalls die Überwachung der Durchführung eines Projekts übernimmt und der einzige Ansprechpartner für den Kunden ist. Generalplaner beauftragen die Fachplanung, koordinieren sie und erhalten dafür eine Generalplanungsgebühr.
Allgemeinplanerwettbewerb
Begriffsbestimmung
Der Generalplanerwettbewerb ist eine vergaberechtlich nicht normierte Bezeichnung für einen Realisierungswettbewerb, bei dem der Gewinnerin in der Absichtserklärung ein Generalplanerauftrag versprochen wird.
Allgemeiner Planungswettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Der Generalplanungswettbewerb ist ein vergaberechtlich nicht standardisierter Begriff für einen Realisierungswettbewerb, bei dem dem Gewinner in der Absichtserklärung ein Generalplanungsvertrag zugesagt wird.
Gesellschaftspolitische Legitimation
Begriffsbestimmung
Rechtfertigung von Handlungen im Sinne des Gemeinwohls. Planungsentscheidungen im Rahmen von Wettbewerben erlangen durch Grundsätze wie Anonymität, Projektbezogenheit, Transparenz der Entscheidungskriterien gesellschaftspolitische Legitimität.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Sorgfältig ausgearbeitete Wettbewerbsausschreibungen spiegeln in den Teilnahmekriterien mit einem niederschwelligen, offene Zugang für Planungsbefugte und in der Transparenz eines objektivierbaren Entscheidungsprozesses die Notwendigkeit wider, dass öffentliches Handeln gesellschaftspolitisch legitimiert sein muss.
Standespolitische Werte
Die Regeln des WSA 2010 sind so ausgelegt, dass öffentliche Vergaben von Planungsleistungen durch transparente, gremial getroffene Fachentscheidungen in Wettbewerben demokratisch legitimiert sind.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Präambel und Artikel I
Sozialpolitische Legitimation (EN)
Begriffsbestimmung
Rechtfertigung von Maßnahmen im öffentlichen Interesse. Planungsentscheidungen im Rahmen von Wettbewerben gewinnen durch Prinzipien wie Anonymität, Projektrelationalität und Transparenz der Entscheidungskriterien gesellschaftspolitische Legitimität.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Sorgfältig ausgearbeitete Ausschreibungen spiegeln die Notwendigkeit wider, öffentliches Handeln in den Teilnahmekriterien mit niedrigschwelligem, freiem Zugang für Planer und in der Transparenz eines objektivierbaren Entscheidungsprozesses sozial zu legitimieren.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Regeln des WSA 2010 sind so gestaltet, dass öffentliche Vergaben von Planungsleistungen durch transparente, kommissionsbasierte Entscheidungen in Wettbewerben demokratisch legitimiert werden.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil A, Präambel und Artikel I
Gestaltungsqualität
Begriffsbestimmung
Qualität bezogen auf städtebauliche und architektonische Prämissen sowie funktionelle und ökologische Anforderungen ist das Ziel des Architekturwettbewerbs, das mit objektivierbaren Kriterien und deren Argumentation im Diskurs des Preisgerichts nachvollziehbar gemacht wird.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Gestaltungsqualität wird über Vorentwurfskonzepte und deren Bewertung im Preisgericht anhand von angemessenen Beurteilungskriterien nachvollziehbar gemacht. Zur Bewahrung von Qualitätsaspekten im weiteren Planungsprozess dienen spezifische Empfehlungen, die das Preisgericht im Protokoll der Beurteilungssitzung festhält.
Standespolitische Werte
Die in Wettbewerben erreichbare Qualität (der gebauten Umwelt) rechtfertigt aus standespolitischer Sicht den Aufwand, der in Architekturwettbewerben zu leisten ist. Die primäre Intention eines Architekturwettbewerbs muss demnach das Finden des „besten Projekts“ für die ausgelobte Planungsaufgabe sein.
Designqualität (EN)
Begriffsbestimmung
Qualität in Bezug auf städtebauliche und architektonische Räumlichkeiten sowie funktionale und ökologische Anforderungen ist das Ziel des Architekturwettbewerbs, der mit objektivierbaren Kriterien und deren Argumentation im Diskurs der Jury nachvollziehbar gemacht wird.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Designqualität wird durch vorläufige Designkonzepte und deren Bewertung durch die Jury anhand geeigneter Bewertungskriterien nachvollziehbar gemacht. Spezifische Empfehlungen, die die Jury im Protokoll der Bewertungssitzung aufzeichnet, dienen der Aufrechterhaltung von Qualitätsaspekten im weiteren Planungsprozess.
Professionelle politische Kontextualisierung
Aus einer professionellen politischen Perspektive rechtfertigt die Qualität (der gebauten Umwelt), die bei Wettbewerben erreicht werden kann, die Anstrengungen, die bei Architekturwettbewerben unternommen werden müssen. Die Hauptabsicht eines Architekturwettbewerbs muss daher darin bestehen, das „beste Projekt“ für die vorgeschlagene Planungsaufgabe zu finden.
Gleichbehandlung
Begriffsbestimmung
Grundwert des demokratischen Gemeinwesens. Im Architekturwettbewerb das Prinzip der Fairness gegenüber allen eingereichten Projekten und deren Beurteilung ausschließlich nach den Kriterien der Wettbewerbsausschreibung.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Gleichbehandlung wird durch Wettbewerbsregeln umgesetzt, die die Unabhängigkeit der Wettbewerbsorganisation, der Vorprüfung und des Preisgerichts gewährleisten sowie jedwede Interessenskonflikte, die eine Verzerrung des Wettbewerbs darstellen könnte, ausgeschlossen.
Gesetzliche Grundlage
§ 20 BVergG WSA 2010, Teil A, Artikel II Absatz 5; Teil B § 1, Absatz 1, § 2, Absatz 2 und § 9, Absatz 4d)
Gleichbehandlung (DE)
Begriffsbestimmung
Grundwert der demokratischen Gemeinschaft. Im Architekturwettbewerb gilt der Grundsatz der Fairness gegenüber allen eingereichten Projekten und deren Bewertung ausschließlich nach den Kriterien der Wettbewerbsbekanntmachung.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Gleichbehandlung wird durch Wettbewerbsregeln umgesetzt, die die Unabhängigkeit der Wettbewerbsorganisation, der Vorprüfung und der Jury gewährleisten und Interessenkonflikte ausschließen, die den Wettbewerb verzerren könnten.
Rechtsgrundlage
§ 20 BVergG WSA 2010, Teil A, Artikel II, § 5; Teil B § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und § 9 Absatz 4d)
Ideenwettbewerb
Begriffsbestimmung
Verfahren zur Sondierung von Planungsansätzen ohne Absicht einer Projektrealisierung. Vor allem im Bereich der Raum-, Landschafts-, Stadtplanung und des Städtebaus praktiziertes Verfahren zur Erlangung von Vorentwurfskonzepten. Studentenwettbewerbe sind in der Regel ebenfalls Ideenwettbewerbe.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Aufgrund des fehlenden Auftragsversprechens wird zur Abgeltung des Planungsaufwands das Preisgeld deutlich höher angesetzt als bei Realisierungswettbewerben. Die Zielgruppe und die Kriterien des Ideenwettbewerbs unterscheiden sich in der Regel deutlich von anderen Verfahrensarten mit nachfolgender Beauftragung.
Standespolitische Werte
Im § 32 BVergG wird die Beschaffung einer Planung durch öffentliche Auftraggeber im Zuge eines Wettbewerbsverfahrens mit dem Begriff des Ideenwettbewerbs gleichgesetzt. Dies widerspricht der standespolitischen Position, weil dem Ideenwettbewerb kein Auftragsversprechen und keine Realisierungsabsicht zugrunde liegt. Das Verfahrensrisiko der Teilnehmenden ist so im Iddenwettbewerb deutlich höher als bei sonstigen Verfahrensformen. Insbesondere ist auf die Einhaltung von Nutzungs- und Verwertungsrechten zu achten.
Gesetzliche Grundlage
§ 32 BVergG WSA 2010, Teil A, Artikel VI Teil B, § 10, Absatz 7 und § 11, Absatz 3 Aufgrund der fehlenden Beauftragungsabsicht können Ideenwettbewerbe professionelle und qualifizierte Planungsbüros kaum adressieren. Dass Ideenwettbewerbe ausgelobt werden, liegt oft am Missverständnis der im § 32 BVergG vorgelegt Definition des Begriffs „Ideenwettbewerb“ und der widersprüchlichen Ableitung des Begriffs „Realisierungswettbewerb“ ebenda.
Ideenwettbewerb (DE)
Begriffsbestimmung
Verfahren zur Untersuchung von Planungsansätzen ohne die Absicht der Projektdurchführung. Eine Methode zur Gewinnung von Vorentwurfskonzepten, insbesondere in den Bereichen Raum-, Landschafts-, Stadtplanung und Stadtentwicklung. Studentenwettbewerbe sind in der Regel auch Ideenwettbewerbe.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Aufgrund des fehlenden Auftragsversprechens wird das Preisgeld zum Ausgleich des Planungsaufwands deutlich höher angesetzt als bei Projektwettbewerben. Die Zielgruppe und die Kriterien des Ideenwettbewerbs unterscheiden sich in der Regel deutlich von denen anderer Verfahrensarten mit anschließender Inbetriebnahme.
Professionelle politische Kontextualisierung
In § 32 BVergG wird die Vergabe von Planungen durch öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Auswahlverfahrens mit der Laufzeit eines Ideenwettbewerbs gleichgesetzt. Dies widerspricht der berufspolitischen Position, da der Ideenwettbewerb nicht auf einem Vertragsversprechen oder der Absicht beruht, das Siegerprojekt zu realisieren. Das Verfahrensrisiko für Teilnehmer ist daher im Ideenwettbewerb deutlich höher als bei anderen Verfahrensformen. Besonderes Augenmerk ist auf die Einhaltung der Nutzungs- und Verwertungsrechte zu legen.
Rechtsgrundlage
§ 32 BVergG WSA 2010, Teil A, Artikel VI Teil B, § 10, Absatz 7 und § 11, Absatz 3 Aufgrund fehlender Beauftragungsabsicht können Ideenwettbewerbe kaum professionelle und qualifizierte Planungsbüros ansprechen. Die Durchführung von Ideenwettbewerben ist häufig auf ein Missverständnis der Definition des Begriffs „Ideenwettbewerb“ in § 32 BVergG und die widersprüchliche Ableitung des Begriffs „Projektwettbewerb“ zurückzuführen.
Informationsdichte
Begriffsbestimmung
Informationsdichte entsteht durch divergierende Entwurfskonzepte als Träger von Informationen zu unterscheidlichen Lösungswegen der Bauaufgabe und durch deren vergleichende und wertende Argumentation im Preisgericht. Damit können die Beiträge eines Architekturwettbewerbs bei reger Beteiligung einen Gesamtquerschnitt der Fachmeinungen zur gegenständlichen Planungsaufgabe liefern. Sie geben der Auftraggeberin einen Überblick über mögliche Lösungsansätze und tragen so zur Klärung in Bezug auf Erwartungshaltungen, weiterführende Entscheidungsprozesse, Varianten etc. bei.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Informationsdichte entsteht durch eine ergebnisoffene Beschreibung der Aufgabenstellung, die eine entsprechende Vielfalt an Lösungsvarianten ermöglicht. Jede Einschränkung, sei es bei der Zulassung zum Wettbewerb (nicht offene bzw. geladene Wettbewerbe), sei es bei den Kriterien der Ausschreibung (Muss-Bestimmungen, zu detaillierte Festlegung von Planungsparametern etc.), wirken dem Anspruch an Informationsdichte entgegen.
Standespolitische Werte
Die Funktion des Wettbewerbs liegt im qualitativen Vergleich unterschiedlicher Lösungen. Im Kontext von Planungsleistungen soll sich die kreative Kompetenz von Architekturschaffenden möglichst breit entfalten können. Daher ist der offene Wettbewerb ohne Teilnahmebeschränkungen die leistungsfähigste Art, um zu Qualität im Planungsprozess beizutragen. Für die Standesvertretung in Österreich ist der offene Architekturwettbewerb das Regelverfahren.
Gesetzliche Grundlage
Siehe WSA 2010, Präambel
Informationsdichte (EN)
Begriffsbestimmung
Informationsdichte entsteht durch divergierende Gestaltungskonzepte als Informationsträger über unterschiedliche Lösungen der Bauaufgabe und durch deren vergleichende und bewertende Argumentation in der Jury. Auf diese Weise können die Beiträge zu einem Architekturwettbewerb bei reger Beteiligung einen Gesamtquerschnitt der Fachgutachten zur jeweiligen Planungsaufgabe liefern. Sie geben dem Kunden einen Überblick über mögliche Lösungen und helfen so, Erwartungen, weitere Entscheidungsprozesse, Varianten etc. zu klären.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Informationsdichte entsteht durch eine offene Beschreibung des Briefings, die eine entsprechende Vielfalt an Lösungsvarianten ermöglicht. Jede Einschränkung, sei es bei der Zulassung zum Auswahlverfahren (nicht offene oder eingeladene Auswahlverfahren) oder bei den Kriterien der Ausschreibung (obligatorische Bestimmungen, zu detaillierte Festlegung von Planungsparametern usw.), wirkt dem Erfordernis der Informationsdichte entgegen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Funktion des Wettbewerbs liegt im qualitativen Vergleich verschiedener Lösungen. Im Rahmen von Planungsleistungen soll sich das gestalterische Know-how von Architekten möglichst umfassend entfalten können. Daher ist der offene Wettbewerb ohne Teilnahmebeschränkungen der effizienteste Weg, um zur Qualität im Planungsprozess beizutragen. Für die Architektenkammer in Österreich ist der offene Architekturwettbewerb das Standardverfahren.
Rechtsgrundlage
[leer]
Innovation
Begriffsbestimmung
Entwicklung und Umsetzung neuartiger Lösungen für bestimmte Aufgabenstellungen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
In Architekturwettbewerben werden innovative Konzepte durch die offene Formulierung von Aufgabenstellung, Regeln und Kriterien angestrebt und gefördert. Wettbewerbsbeiträge mit herausragenden innovativen Aussagen werden oft bewusst mit Anerkennungspreisen gewürdigt, auch wenn sie nicht realisierbar erscheinen.
Standespolitische Werte
Der Architekturwettbewerb wird (auch) als Forschungsinstrument angesehen, das im Vergleich konzepthafter und teilweise experimenteller Entwürfe innovative Lösungen sucht und bewertet. Das Innovationspotential von Wettbewerben steigt mit deren Offenheit hinsichtlich niederchwelliger Teilnahmekriterien sowie mit Kriterien und Rahmenbedingungen, die Spielraum für Experimente zulassen.
Innovation (EN)
Begriffsbestimmung
Entwicklung und Umsetzung neuartiger, fortschrittlicher Lösungen für spezifische Aufgaben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
In Architekturwettbewerben werden innovative Konzepte durch die offene Formulierung von Aufgaben, Regeln und Kriterien gesucht und gefördert. Wettbewerbsbeiträge mit herausragenden, innovativen Statements werden oft bewusst mit Anerkennungspreisen gewürdigt, auch wenn sie nicht machbar erscheinen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Der Architekturwettbewerb wird (auch) als Forschungsinstrument angesehen, das innovative Lösungen durch den Vergleich von konzeptionellen und manchmal experimentellen Entwürfen sucht und bewertet. Das Innovationspotenzial von Wettbewerben steigt mit ihrer Offenheit in Bezug auf niedrigschwellige Teilnahmekriterien sowie mit Kriterien und Rahmenbedingungen, die Raum für Experimente lassen.
Kolloquium
Begriffsbestimmung
Gespräch im Rahmen eines Wettbewerbs im Sinne eines fachlichen Gedankenaustauschs zwischen den Verfahrensbeteiligten. Das Kolloquium umfasst die Beantwortung von Fragen, die Präzisierung der Ausschreibung, die Erläuterung spezifischer Intentionen der Gebäudenutzer etc.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Das Kolloquium ist Teil der Kommunikationsphase des Wettbewerbs. Es findet immer vor Ort und zumeist im Zusammenhang mit der Besichtigung des Planungsgebiets statt. Die Inhalte des Kolloquiums sind zu verschriftlichen und als Protokoll den teilnehmenden Planungsteams am Ende der Kommunikationsphase zur Verfügung zu stellen.
Standespolitische Werte
Eine intensive Kommunikation von Regeln und Inhalte der Ausschreibung ist ausschlaggebend für das Erreichen der Wettbewerbsziele und mindert das Risiko der teilnehmenden Planungsbüros. Insoferne ist ein Kolloquium vor Ort für den qualitätsorientierten Architekturwettbewerb unverzichtbar.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B, § 15, Absatz 5
Kolloquium (DE)
Begriffsbestimmung
Eine Diskussion im Rahmen eines Wettbewerbs im Sinne eines Gedankenaustauschs zwischen den Verfahrensbeteiligten. Das Kolloquium umfasst die Beantwortung von Fragen, die Klärung der Ausschreibung, die Erläuterung der spezifischen Absichten der Gebäudenutzer usw.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Das Kolloquium ist Teil der Kommunikationsphase des Wettbewerbs. Es findet immer vor Ort und in der Regel im Zusammenhang mit der Inspektion des Planungsbereichs statt. Die Inhalte des Kolloquiums sind aufzuschreiben und den teilnehmenden Planungsteams am Ende der Kommunikationsphase als Protokoll zur Verfügung zu stellen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Eine intensive Kommunikation der Regeln und Inhalte der Ausschreibung ist entscheidend für die Erreichung der Wettbewerbsziele und minimiert das Risiko für die teilnehmenden Planungsbüros. Insofern ist ein Kolloquium vor Ort unabdingbar für einen qualitätsorientierten Architekturwettbewerb.
Rechtsgrundlage
[leer]
Kommunikationsphase
Begriffsbestimmung
Austausch von Informationen und Dokumenten zu Beginn einer Wettbewerbsstufe einschließlich der Beantwortung von Fragen und eines Kolloquiums.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Kommunikationsphase umfasst die ersten vier Wochen der Laufzeit eines Architekturwettbewerbs bzw. der ersten Stufe eines Wettbewerbs vom Starttermin bis zum Schlusstermin der Abgabe der Wettbewerbsarbeiten. Die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten läuft anonym und schriftlich über das Wettbewerbsbüro.
Standespolitische Werte
Eine kompakte Kommunikationsphase ist anstreben, damit in der anschließenden Planungsphase möglichst viel Zeit zur Verfügung stehen, die Entwurfskonzepte ohne weitere Änderungen und Ergänzungen der Wettbewerbsgrundlagen auszuarbeiten.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B, § 15
Kommunikationsphase (EN)
Begriffsbestimmung
Austausch von Informationen und Unterlagen zu Beginn einer Wettbewerbsphase, einschließlich der Beantwortung von Fragen und eines Kolloquiums.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Das Kolloquium ist Teil der Kommunikationsphase des Wettbewerbs. Es findet immer vor Ort und in der Regel im Zusammenhang mit der Inspektion des Planungsbereichs statt. Die Inhalte des Kolloquiums sind aufzuschreiben und den teilnehmenden Planungsteams am Ende der Kommunikationsphase als Protokoll zur Verfügung zu stellen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Es sollte eine kompakte Kommunikationsphase angestrebt werden, damit in der anschließenden Planungsphase so viel Zeit wie möglich zur Verfügung steht, um die Gestaltungskonzepte ohne weitere Änderungen und Ergänzungen der Wettbewerbsgrundsätze auszuarbeiten.
Rechtsgrundlage
[leer]
Konstituierung des Preisgerichts
Begriffsbestimmung
Erste Sitzung des Preisgerichts mit Approbation der Ausschreibungsunterlagen und Festlegung der leitenden Funktionen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Konstituierung des Preisgerichts umfasst die Wahl der Personen, die als Mitglieder des Preisgerichts den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und die Schriftführung wahrnehmen. Nur Mitglieder des Fachpreisgerichts kommen für Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz infrage. Die Schriftführung wird in der Regel durch die Auftraggeberin übernommen. Nach der Wahl der Leitungsfunktionen wird in der konstituierenden Sitzung die Ausschreibung durchgesehen, die Beilagen zur Ausschreibung geprüft und das Gesamtkonvolut der Ausschreibungsunterlagen freigegeben.
Standespolitische Werte
Der Start eines Architekturwettbewerbs kann nur erfolgen, nachdem das Preisgericht konstituiert ist und die Ausschreibungsunterlagen freigegeben sind.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B, § 5
Zusammensetzung der Jury (DE)
Begriffsbestimmung
Erste Jurysitzung mit Billigung der Ausschreibungsunterlagen und Festlegung der leitenden Funktionen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Zusammensetzung der Jury beinhaltet die Wahl der Personen, die als Mitglieder der Jury, Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Sekretär fungieren. Nur Mitglieder der Fachjury sind für den Vorsitz und stellvertretende Vorsitzpositionen berechtigt. Die Sekretärin ist in der Regel der Kunde. Nach der Wahl der Leitungsfunktionen wird das Angebot in der konstituierenden Sitzung überprüft, die Anlagen zum Angebot geprüft und der vollständige Satz der Ausschreibungsunterlagen freigegeben.
Professionelle politische Kontextualisierung
Der Architekturwettbewerb kann erst nach Konstituierung der Jury und Freigabe der Ausschreibungsunterlagen ausgeschrieben werden.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil B, § 5
Konsulent
Begriffsbestimmung
Person oder Unternehmen in beratender Funktion als Teil eines Planungsteams.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Konsulenten sind grundsätzlich mehrfach teilnahmeberechtigt und können bei entsprechenden Anforderungen an den Wettbewerbsgegenstand in der Ausschreibung zwingend vorgeschrieben werden. Im Gegensatz zu den Verfassern der Wettbewerbsarbeit gelten die Inhalte der Beauftragungsabsicht in der Absichtserklärung der Wettbewerbsausschreibung nicht zwingend für Konsulenten der Planungsteams.
Berater (DE)
Begriffsbestimmung
Person oder Unternehmen in beratender Funktion als Teil eines Planungsteams.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Berater sind in der Regel berechtigt, mehrmals teilzunehmen. Sind die wettbewerblichen Anforderungen so beschaffen, dass Berater in das Planungsteam einbezogen werden, kann dies in der Ausschreibung festgelegt werden. Während der Inhalt der beabsichtigten Provision in der Absichtserklärung in der Wettbewerbsausschreibung für die Urheber der Wettbewerbsarbeit gilt, sind sie für Berater im Planungsteam nicht unbedingt bindend.
Kooperation
Begriffsbestimmung
Zusammenarbeit mit und Betreuung von öffentlichen und privaten Auftraggeberinnen bei der Vorbereitung und Durchführung von Architekturwettbewerben durch die Wettbewerbsausschüsse der Kammern.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Kooperation umfasst die formale, rechtliche und inhaltliche Prüfung der Wettbewerbsunterlagen, verbunden mit Vorschläge für eine allfällige Behebung von Mängeln. Bei kooperierten Wettbewerben nominiert die zuständige Kammer in der Regel zwei Mitglieder des Fachpreisgerichts und veröffentlichte die Bekanntmachung und das Ergebnis des Wettbewerbs auf der Kammer-Plattform architekturwettbewerb.at. Bei Bedarf wird im laufenden Wettbewerb organisatorische und rechtliche Unterstützung gewährt.
Standespolitische Werte
Die Kooperation mit Auftraggeberinnen bei Architekturwettbewerben ist Teil der Interessenswahrnehmung der Standesvertretung von Architektinnen und Architekten im Wettbewerbswesen. Eine Kooperation kommt nur auf Basis der Qualitätskriterien des WSA 2010 zustande. Kooperierte Wettbewerbe weisen hohe Qualitätsstandards und Rechtssicherheit auf und vermindern das Verfahrensrisiko für Auftraggeber und Wettbewerbsteilnehmer.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel X
Zusammenarbeit (EN)
Begriffsbestimmung
Zusammenarbeit mit und Unterstützung von öffentlichen und privaten Auftraggebern bei der Vorbereitung und Durchführung von Architekturwettbewerben durch die Wettbewerbsausschüsse der Kammern.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Zusammenarbeit umfasst die formale, rechtliche und inhaltliche Prüfung der Wettbewerbsunterlagen sowie Vorschläge für eventuell notwendige Korrekturen. Bei Kooperationswettbewerben benennt die zuständige Kammer in der Regel zwei Mitglieder der Fachjury und veröffentlicht die Bekanntmachung und das Ergebnis des Wettbewerbs auf der Kammerplattform architekturwettbewerb.at. Bei Bedarf wird während des Gewinnspiels organisatorische und rechtliche Unterstützung geleistet.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Zusammenarbeit mit Bauherren bei Architekturwettbewerben ist Teil der professionellen Vertretung von Architekten im Wettbewerbssystem. Die Zusammenarbeit erfolgt nur auf Basis der Qualitätskriterien des WSA 2010. Kooperierte Wettbewerbe haben hohe Qualitätsstandards und Rechtssicherheit und verringern das Verfahrensrisiko für Kunden und Wettbewerbsteilnehmer.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel X
Kooperationskriterien
Begriffsbestimmung
Bedingungen, die seitens der Standesvertretung der Architektinnen/Architekten an die Regeln von Architekturwettbewerben gestellt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Kriterien sind die Einhaltung der Regeln des WSA 2010, die inhaltlich einwandfreie Darstellung der Aufgabenstellung in der Wettbewerbsausschreibung, eine klare Aussage zur Beauftragung des Siegerprojekts sowie eine den Richtlinien der Kammer entsprechende, ausgewogene Definition von Leistung und Preisgeldsumme. Weiters sind als Voraussetzung für einen kooperierten Wettbewerb die Urheber- und Nutzungsrechte sowie die Anonymität der Projektverfasser zu gewährleisten. Mindestens die Hälfte der Preisgerichtsmitglieder müssen Fachleute sein, die von der Auftraggeberin unabhängig sind. Als Kooperationskriterium gilt auch die Umsetzung einer adäquaten Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten in der Kommunikationsphase des Wettbewerbs mit einem Kolloquium und einer Fragebeantwortung.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel XI
Kriterien für die Zusammenarbeit (EN)
Begriffsbestimmung
Bedingungen, die von der Berufsvereinigung der Architekten an die Regeln der Architekturwettbewerbe gestellt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Kriterien sind die Einhaltung der Regeln des WSA 2010, eine klare und eindeutige Aufgabenbeschreibung in der Wettbewerbsbekanntmachung, eine klare Aussage zur Inbetriebnahme des Siegerprojekts sowie eine ausgewogene Definition der Leistungen und Preisgelder nach den Vorgaben der Kammer. Darüber hinaus müssen die Urheber- und Nutzungsrechte sowie die Anonymität der Projektautoren als Voraussetzung für einen kooperativen Wettbewerb gewährleistet sein. Mindestens die Hälfte der Jurymitglieder müssen Experten sein, die vom Auftraggeber unabhängig sind. Ein weiteres Kriterium für die Zusammenarbeit ist die Durchführung einer angemessenen Kommunikation zwischen den am Prozess beteiligten Parteien während der Kommunikationsphase des Wettbewerbs mit einem Kolloquium und einer Frage-Antwort-Sitzung.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel XI
Leistungsbild Architekturwettbewerb
Begriffsbestimmung
Das Leistungsbild Architekturwettbewerb regelt Art und Umfang der in einem Architekturwettbewerb geforderten Wettbewerbsarbeiten. Die Gesamtheit aller Unterlagen, die einreichen sind, werden als Wettbewerbsarbeit bezeichnet. Diese besteht aus dem Projekt (Entwurfskonzept) samt allen Beilagen, die vom Preisgericht beurteilt werden, den Unterlagen für die Vorprüfung und dem Verfasserbrief samt ergänzenden Dokumenten zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Es wird zwischen Grundleistungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Modell) und Zusatzleistungen (Schaubilder, Detailschnitte etc.) unterschieden. Die Leistungen umfassen Präsentationsunterlagen, Prüfpläne und -tabellen für die Vorprüfung sowie den Verfasserbrief und ergänzende Nachweise (zumindest die Befugnisbestätigung).
Standespolitische Werte
Das Leistungsbild im Architekturwettbewerb sollte auf die Grundleistungen beschränkt bleiben, die für die Bestimmung der Mindestpreisgeldsummen bzw. Mindestaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Es ist so zu definieren, dass eine vergleichende Prüfung und Beurteilung der Projekte möglich ist, ohne den Aufwand für die Planungsteams über das der Aufgabenstellung adäquate Maß zu erhöhen.
Umfang des Architekturwettbewerbs (EN)
Begriffsbestimmung
Der Leistungsumfang eines Architekturwettbewerbs regelt Art und Umfang der in einem Architekturwettbewerb geforderten Wettbewerbsarbeiten. Die Gesamtheit aller einzureichenden Unterlagen wird als Wettbewerbsarbeit bezeichnet. Diese besteht aus dem Projekt (Entwurfskonzept) samt allen von der Jury zu bewertenden Beilagen, den Unterlagen zur Vorprüfung und dem Autorenschreiben samt ergänzenden Unterlagen zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Dabei wird zwischen Basisleistungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Modell) und Zusatzleistungen (Diagramme, Detailabschnitte, etc.) unterschieden. Zu den Leistungen gehören Präsentationsunterlagen, Testpläne und Tabellen für die Vorprüfung sowie das Schreiben des Autors und ergänzende Nachweise (zumindest die Zulassungsbestätigung).
Professionelle politische Kontextualisierung
Der Leistungsumfang des Architekturwettbewerbs sollte sich auf die Grundleistungen beschränken, die zur Festlegung des Mindestpreisgeldes oder der Mindestaufwandsentschädigung verwendet werden. Es sollte so definiert werden, dass eine vergleichende Prüfung und Bewertung der Projekte möglich ist, ohne die Arbeitsbelastung des Planungsteams über das für die Aufgabe angemessene Maß hinaus zu erhöhen.
Mehrstufigkeit
Begriffsbestimmung
Ein Architekturwettbewerb ist mehrstufig, wenn er mehr als einer Bearbeitungsdurchgang umfasst. Bei komplexen Aufgabenstellungen wird durch die Überarbeitung erster Konzepte in einer zweiten Stufe ein präziseres Eregbnis erzielt. Zumindest zweistufig sind auch nicht offene Wettbewerbe mit einer Präqualifikationsstufe, in der die teilnehmenden Planungsteams für die nachfolgende Wettbewerbsstufe im engeren Sinne ausgewählt werden. Mehr als zwei Stufen sind auf Aufwandes nicht üblich, können sich aber auf der Wahl der Wettbewerbsart oder wenn das Preisgericht weitere Überarbeitungen von Projekten in der engeren Wahl anordnet, ergeben.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Mehrstufige Wettbewerbe sind in der Regel zweistufig. Die im ersten Durchgang erarbeiteten grundlegenden Konzepte erfahren in der zweiten Stufe eine vertieftde Überarbeitung auf Basis von erweiterten Anforderungen aus der Wettbewerbsausschreibung und Empfehlungen des Preisgerichts der ersten Wettbewerbsstufe. Im Sinne des Prinzips, dass in laufenden Wettbewerben das Preisgericht die entscheidende Instanz darstellt, sind auch nicht offene Wettbewerbe zweitufig. Die erste Stufe ist nicht anonym und umfasst den Auswahlprozess der Teilnehmenden der zweiten Stufe, in der Aufgabenstellung bearbeitet wird. Beschließt das Preisgericht im laufenden Wettbewerb eine weitere Überarbeitung von Projekten, die als Preisträger oder Nachrücker infrage kommen, dann liegt ebenfalls ein mehrstufiger Prozess vor. In diesem Fall ist der Aufwand der Planungsteams, die diese Überarbeitungen leisten, entsprechend abgelten.
Standespolitische Werte
Ein Architekturwettbewerb kann und soll zwei- oder mehrstufig durchgeführt werden, wenn bei der notwendigen Bearbeitungstiefe und abgestimmt auf ein vertretbares Teilnahmerisiko eine entsprechende Lösung der Wettbewerbsaufgabe nur in zwei oder mehr Stufen werden erwartet kann. Kritisch zu bewerten ist der Mehraufwand und die Risiken hinsichtlich der durchgängigen Einhaltung grundlegender Wettbewerbsregeln.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel VI
Mehrstufig (DE)
Begriffsbestimmung
Ein Architekturwettbewerb ist mehrstufig, wenn er mehr als eine Verarbeitungsstufe umfasst. Bei komplexen Aufgaben wird ein präziseres Ergebnis erzielt, indem die ersten Konzepte in einer zweiten Stufe überarbeitet werden. Nicht offene Wettbewerbe haben auch mindestens zwei Stufen, mit einer Vorqualifizierungsphase, in der die teilnehmenden Planungsteams für die nachfolgende Wettbewerbsphase im engeren Sinne ausgewählt werden. Mehr als zwei Phasen sind aufgrund des Aufwands nicht üblich, können aber aufgrund der Wahl der Wettbewerbsart entstehen oder wenn die Jury weitere Überarbeitungen von Projekten in der Shortlist anordnet.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Mehrstufige Wettbewerbe sind in der Regel zweistufig. Die in der ersten Runde entwickelten Grundkonzepte werden in der zweiten Runde auf Basis der erweiterten Anforderungen aus der Wettbewerbsbekanntmachung und den Empfehlungen der Jury der ersten Wettbewerbsrunde eingehend überarbeitet. Im Einklang mit dem Grundsatz, dass die Jury die entscheidende Autorität in laufenden Wettbewerben ist, haben nicht offene Wettbewerbe auch zwei Stufen. Die erste Stufe ist nicht anonym und umfasst das Auswahlverfahren für Teilnehmer der zweiten Stufe, in der die Aufgabe bearbeitet wird. Entscheidet sich die Jury, weitere Überarbeitungen von Projekten, die für eine Auszeichnung in Betracht gezogen werden, anzufordern oder sie in die Liste der potenziellen Gewinner zu verschieben, stellt dies ebenfalls einen mehrstufigen Prozess dar. In diesem Fall sollten die Planungsteams, die diese Revisionen durchführen, entsprechend entschädigt werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Ein Architekturwettbewerb kann und sollte in zwei oder mehr Stufen durchgeführt werden, wenn angesichts der erforderlichen Arbeitstiefe und zur Minimierung des Beteiligungsrisikos nur in zwei oder mehr Stufen mit einer geeigneten Lösung der Wettbewerbsaufgabe zu rechnen ist. Der zusätzliche Aufwand und die Risiken im Hinblick auf die konsequente Einhaltung der Wettbewerbsgrundregeln müssen kritisch bewertet werden.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel VI
Muss-Kriterien
Begriffsbestimmung
Bestimmungen und Vorgaben im Wettbewerb, die bei der Ausarbeitung der Entwurfskonzepte zwingend einzuhalten sind. Muss-Kriterien schränken die gestalterischen Spielräume im Wettbewerb ein und sind daher restriktiv eingesetzt. Die Verletzung von Muss-Kriterien führt im Sinne des Gebots der Gleichbehandlung zu einem zwingenden Ausscheiden der betreffenden Wettbewerbsarbeit.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Muss-Kriterien schränken die Spielräume aller Akteure in Architekturwettbewerben ein. Sie sind eindeutig zu kommunizieren und in den Unterlagen entsprechend zu kennzeichnen. Trifft das Preisgericht Entscheidungen auf Basis von Muss-Kriterien, ist darauf im Sitzungsprotokoll gesondert einzugehen. Die Vorprüfung hat die Verletzung von Muss-Kriterien eindeutig nachzuweisen, andernfalls kein zwingender Ausscheidungsgrund generiert wird.
Standespolitische Werte
Im Sinne der konzeptionellen Offenheit von Architekturwettbewerben sollten Muss-Kriterien sehr zurückhaltend eingesetzt werden. Für eine freie und innovative Auslegung der Aufgabenstellung sind Muss-Kriterien kontraproduktiv. Die Definition von Muss-Kriterien ist in der Wettbewerbsvorbereitung in Abstimmung mit den angestrebten Zielen des Wettbewerbs zu reflektieren. In zweistufigen Wettbewerben sollten die Vorgaben für die erste Stufe keine Muss-Kriterien enthalten.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B, § 4 Absatz 7; § 17 Absatz 2 und 4; § 18
Obligatorische Kriterien (EN)
Begriffsbestimmung
Regeln und Anforderungen im Wettbewerb, die bei der Entwicklung der Designkonzepte beachtet werden müssen. Obligatorische Kriterien schränken den kreativen Spielraum des Auswahlverfahrens ein und sollten daher restriktiv angewandt werden. Die Verletzung zwingender Kriterien führt zum zwingenden Ausschluss des jeweiligen Wettbewerbsbeitrags im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Obligatorische Kriterien schränken den Umfang aller Teilnehmer an Architekturwettbewerben ein. Sie müssen deutlich kommuniziert und in den Unterlagen entsprechend gekennzeichnet werden. Wenn die Jury Entscheidungen auf der Grundlage verbindlicher Kriterien trifft, muss dies im Sitzungsprotokoll ausdrücklich vermerkt werden. Die Vorprüfung muss den Verstoß gegen zwingende Kriterien eindeutig nachweisen, da sonst kein zwingender Disqualifikationsgrund vorliegt.
Professionelle politische Kontextualisierung
Im Interesse der konzeptionellen Offenheit von Architekturwettbewerben sollten zwingende Kriterien sehr sparsam angewendet werden. Obligatorische Kriterien sind kontraproduktiv für eine freie und innovative Interpretation der Aufgabe. Die Festlegung verbindlicher Kriterien sollte bei der Vorbereitung des Auswahlverfahrens in Abstimmung mit den angestrebten Zielen des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden. Bei zweistufigen Auswahlverfahren sollten die Anforderungen für die erste Stufe keine verbindlichen Kriterien enthalten.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil B, § 4, Absatz 7; § 17 Abs. 2 und 4; § 18
Nachrücker
Begriffsbestimmung
Projekte, die zur Weiterbearbeitung im Rahmen der zweiten Stufe eines Wettbewerbs oder für Preisränge nominiert werden, wenn vorgereihte Projekte aus verfahrensrechtlichen Gründen (z. B. Fehlen einer gültigen Befugnis) ausgeschieden werden müssen.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B, § 19, Absatz 12
Nachfolger (DE)
Begriffsbestimmung
Projekte, die für die weitere Bearbeitung in der zweiten Phase eines Auswahlverfahrens oder für prämierte Positionen nominiert werden, wenn Projekte, die in die engere Wahl gezogen wurden, aus verfahrenstechnischen Gründen (z. B. Fehlen einer gültigen Genehmigung) gestrichen werden müssen.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil B, § 19, Rn. 12
Nicht offener Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Verfahren mit Teilnahmebeschränkung, bei dem in einer Präqualifikationsstufe aus einer unbeschränkten Anzahl von Bewerbenden die an der Wettbewerbsstufe teilnehmenden Planungsteams anhand von Referenzen ausgewählt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Beide Wettbewerbsstufen des nicht offenen Wettbewerbs werden von einem unabhängigen Preisgericht verantwortet. Die Auswahl der Planungsteams für die zweite Wettbewerbsstufe erfolgt anhand von objektivierbaren Präqualifikationskriterien und onym vorgelegten Referenzen. Im Gegensatz zu Wettbewerbsarbeiten sind Referenzen nicht direkt vergleichbar; Die Beurteilung der Referenzqualitäten erfolgt daher auf Basis eines vorweg definierten Punktematrix, die eine Objektivierung der qualitativen Aspekte von Referenzen erlauben. Die zweite Stufe als Wettbewerbsstufe im engeren Sinne entspricht formal dem Ablauf eines geladenen Wettbewerbs und wird anonym abgewickelt.
Standespolitische Werte
Um das Wettbewerbsziel mit einem nicht offenen Wettbewerb zu erreichen, ist eine aufgabenadäquate Auswahl der Teilnehmenden der zweiten Stufe notwendig. Das aus der Einschränkung des Teilnehmerkreises resultierende Wettbewerbsrisiko wird durch niederschwellige Teilnahmekriterien und eine empfohlene Auswahl von 15 bis 20 Planungsteams reduziert. Wie beim geladenen Wettbewerb sollte bei der Auswahl der Büros Qualitäten wie Innovation, Potenzial und Affinität zur Aufgabenstellung vorrangig gewürdigt werden.
Gesetzliche Grundlage
§ 32 BVergG WSA 2010, Teil A, Präambel, Artikel VI
Eingeschränkter Wettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Ein Verfahren mit beschränkter Teilnahme, bei dem die Planungsteams, die an der Wettbewerbsphase teilnehmen, aus einer unbegrenzten Anzahl von Bewerbern auf der Grundlage von Referenzen in einer Vorqualifikationsphase ausgewählt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Beide Phasen des beschränkten Wettbewerbs werden von einer unabhängigen Jury beurteilt. Die Planungsteams für die zweite Phase des Wettbewerbs werden auf der Grundlage objektiver Vorqualifikationskriterien und Referenzen ausgewählt, die nicht anonym eingereicht werden. Im Gegensatz zu Wettbewerbsbeiträgen sind Referenzen nicht direkt vergleichbar; Die Bewertung der Referenzqualitäten basiert daher auf einer vordefinierten Punktmatrix, die es ermöglicht, die qualitativen Aspekte von Referenzen zu objektivieren. Die zweite Stufe, als Wettbewerbsphase im engeren Sinne, entspricht formal dem Verfahren eines eingeladenen Auswahlverfahrens und wird anonym durchgeführt.
Professionelle politische Kontextualisierung
Um das Wettbewerbsziel mit einem beschränkten Wettbewerb zu erreichen, ist es notwendig, die Teilnehmer in der zweiten Stufe in einer Weise auszuwählen, die der Aufgabe angemessen ist. Das Wettbewerbsrisiko, das sich aus der Beschränkung der Teilnehmergruppe ergibt, wird durch niedrigschwellige Teilnahmekriterien und eine empfohlene Auswahl von 15 bis 20 Planungsteams reduziert. Wie beim eingeladenen Wettbewerb sollten Qualitäten wie Innovation, Potenzial und Affinität zur Aufgabe bei der Auswahl der Büros Vorrang erhalten.
Rechtsgrundlage
§ 32 BVergG WSA 2010, Teil A, Präambel, Artikel VI
Nichtdiskriminierung
Begriffsbestimmung
Gewährleistung eines gleichberechtigten und fairen Zugangs zu Möglichkeiten der Lebensentfaltung für alle Mitglieder der Gesellschaft. Für den Wettbewerb bedeutet Nichtdiskriminierung einen offenen, barrierefreien Zugang zu einzelnen Verfahren.
Standespolitische Werte
Jede Restriktion, jede Behinderung und Umgehung eines offenen, fairen und anonymen Wettbewerbs birgt diskriminierende Faktoren, die insbesondere bei Vergaben durch öffentliche Einrichtungen kritisch zu betrachten sind. Es wird daher der offene, anonyme Wettbewerb mit nachfolgendem Verhandlungsverfahren zur Vergabe von Planungsleistungen als Standard für Planungsentscheidungen empfohlen.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel II; Teil B, § 1 BVergG, § 2, Absatz 22 und § 20, Absatz 1 Das BVergG bestimmt Nichtdiskriminierung als eine der grundlegenden Voraussetzungen für Vergabeverfahren insgesamt und insbesondere für Auswahl-, Beurteilungs-, Eignungs- und Zuschlagskriterien.
Nichtdiskriminierung (EN)
Begriffsbestimmung
Gewährleistung eines gleichberechtigten und fairen Zugangs zu Chancen für alle Mitglieder der Gesellschaft, ihr Leben zu entwickeln. Für den Wettbewerb bedeutet Nichtdiskriminierung einen offenen, barrierefreien Zugang zu einzelnen Verfahren.
Professionelle politische Kontextualisierung
Jede Einschränkung, jedes Hindernis und jede Umgehung eines offenen, fairen und anonymen Wettbewerbs birgt diskriminierende Faktoren, die kritisch betrachtet werden müssen, insbesondere wenn es um die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Einrichtungen geht. Daher wird ein offener, anonymer Wettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren zur Vergabe von Planungsleistungen als Standard für Planungsentscheidungen empfohlen.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel II; Teil B § 1 BVergG § 2 Abs. 22 und § 20 Abs. 1 Das BVergG sieht die Nichtdiskriminierung als eine der Grundvoraussetzungen für Vergabeverfahren insgesamt und insbesondere für Auswahl-, Bewertungs-, Qualifikations- und Zuschlagskriterien vor.
Objektivierung
Begriffsbestimmung
Bezeichnet die Logik, die den Entscheidungsprozessen des Preisgerichts zugrunde liegt. Sie resultiert aus dem kritischen, vergleichenden Diskurs jener Gestaltungsansätze, die sich in breitem Spektrum in den Wettbewerbsprojekten darstellen. Darüber hinaus werden Ermessensspielräume im Entscheidungsprozess durch die zwingende Referenz auf die Beurteilungskriterien und die Interaktion zwischen den Mitgliedern des Preisgerichts sowie zwischen Preisgericht, Vorprüfung und beratenden Fachleuten ausgeglichen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Das Prinzip der Objektivierung bestimmt das Handeln der Vorprüfung – nur prüfbare Aspekte der Wettbewerbsausschreibung können Gegenstand der Vorprüfung sein – und des Preisgerichts, dessen Entscheidungen sich an Inhalt und Kriterien der Wettbewerbsausschreibung orientieren.
Standespolitische Werte
Objektivierung als bewusste Eingrenzung subjektiv grundierter Beurteilungshandlungen stellt ein zentrales Qualitätskriterium für faire und nichtdiskriminierende Wettbewerbe dar. Die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz der Wettbewerbsergebnisse werden durch objektivierbare Grundlagen gestützt. Das Wettbewerbsrisiko wird durch objektiv nachvollziehbare Rahmenbedingungen minimiert.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Präambel; Artikel I Absatz 5; Teil B, § 17, Absätze 1 und 3
Objektivierung (DE)
Begriffsbestimmung
Dies bezieht sich auf die Logik, die den Entscheidungsprozessen der Jury zugrunde liegt. Sie resultiert aus dem kritischen, vergleichenden Diskurs der in den Wettbewerbsprojekten vorgestellten Gestaltungsansätze, die ein breites Spektrum abdecken. Darüber hinaus wird der Ermessensspielraum im Entscheidungsprozess durch die obligatorische Bezugnahme auf die Bewertungskriterien und die Interaktion zwischen den Mitgliedern der Jury ausgeglichen, die durch Beiträge der Vorprüfungs- und Beratungsexperten eingerahmt wird.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Grundsatz der Objektivierung bestimmt die Handlungen der Vorprüfung – nur Aspekte des Auswahlverfahrens, die geprüft werden können, können Gegenstand der Vorprüfung sein – und der Jury, deren Entscheidungen auf dem Inhalt und den Kriterien des Auswahlverfahrens beruhen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Objektivierung als bewusste Einschränkung subjektiv begründeter Bewertungshandlungen ist ein zentrales Qualitätskriterium für faire und nichtdiskriminierende Wettbewerbe. Die Verständlichkeit und Akzeptanz der Wettbewerbsergebnisse wird durch objektivierbare Grundlagen gestützt. Das Wettbewerbsrisiko wird durch objektiv nachvollziehbare Rahmenbedingungen minimiert.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil A, Präambel; Artikel I Absatz 5; Teil B § 17 Absätze 1 und 3
Offener Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Verfahren ohne Teilnahmebeschränkung. Offen bedeutet in der Regel, dass die Teilnahmebedingung am Wettbewerb auf die fachlich begründete Planungsbefugnis beschränkt bleibt. Der offene Wettbewerb strebt nach einer großen Vielfalt von Konzeptvorschlägen.
Standespolitische Werte
Offene Wettbewerbe mit niederschwelligen Teilnahmebedingungen können bei entsprechend breiter Teilnahme das Gesamtspektrum der Lösungsmöglichkeiten für die Bauaufgabe darstellen. Qualität resultiert beim offenen Wettbewerb aus der Informationsdichte und Vielfalt der Beiträge und der Hetorogenität und Breite der teilnehmenden Planungsteams. Aus gesellschafts-und standespolitischer Hinsicht ist der offene Wettbewerb andere Verfahrensarten vorzuziehen.
Gesetzliche Grundlage
§ 32 Absatz 5 BVergG WSA 2010, Artikel VI Absatz 1a)
Offener Wettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Verfahren ohne Beteiligungsbeschränkung. Offen bedeutet in der Regel, dass sich die Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren auf die fachlich begründete Planungsgenehmigung beschränkt. Der offene Wettbewerb zielt darauf ab, eine breite Palette von konzeptionellen Vorschlägen zu erreichen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Offene Wettbewerbe mit niedrigschwelligen Einstiegsvoraussetzungen können bei einem breiten Teilnehmerspektrum das gesamte Spektrum möglicher Lösungen für die Bauaufgabe darstellen. Qualität ergibt sich in einem offenen Wettbewerb aus der Informationsdichte und der Vielfalt der Beiträge sowie der Heterogenität und Breite der teilnehmenden Planungsteams. Aus sozialer und beruflicher Sicht ist das allgemeine Auswahlverfahren anderen Verfahrensarten vorzuziehen.
Rechtsgrundlage
§ 32 Abs. 5 BVergG WSA 2010, Art. VI Abs. 1a)
Planungsphase
Begriffsbestimmung
Teil der Wettbewerbsstufe, die sich an die Kommunikationsphase anschließt und mit dem Abgabetermin endet.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Planungsphase umfasst zumindest sechs bis acht Wochen der Laufzeit eines Architekturwettbewerbs bzw. der ersten Stufe eines Wettbewerbs nach Abschluss der Fragebeantwortung bis zur Abgabe der Wettbewerbsarbeiten. In der Planungsphase findet in der Regel keine weitere Kommunikation zu Ablauf, Inhalte und Regeln des Wettbewerbs mehr statt. In Ausnahmefällen entscheiden darüber das Preisgericht und hat die Abgabefrist allenfalls zu verlängern. Das Wettbewerbsbüro unterhält über den gesamten Verlauf des Wettbewerbs einen anonymen Kommunikationskanal über die elektronische Wettbewerbsplattform.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B, § 15
Planungsphase (DE)
Begriffsbestimmung
Teil der Wettbewerbsphase, der auf die Kommunikationsphase folgt und mit der Einreichungsfrist endet.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Planungsphase umfasst mindestens sechs bis acht Wochen der Dauer eines Architekturwettbewerbs oder der ersten Phase eines Wettbewerbs, vom Ausfüllen des Fragebogens bis zur Einreichung der Wettbewerbsbeiträge. In der Regel findet während der Planungsphase keine weitere Kommunikation über das Verfahren, den Inhalt und die Regeln des Auswahlverfahrens statt. In Ausnahmefällen entscheidet die Jury darüber und kann die Einreichungsfrist verlängern. Das Wettbewerbsamt unterhält während des gesamten Wettbewerbs einen anonymen Kommunikationskanal über die elektronische Wettbewerbsplattform.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil B, § 15
Präqualifikation
Begriffsbestimmung
Erste, nicht anonyme Stufe eines nicht offenen Wettbewerbs, in der Preisgericht die Auswahl der an der zweiten Wettbewerbsstufe Teilnehmenden anhand von Referenzen trifft.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Für die Präqualifikation werden von den interessierten Planungsteams Teilnahmeanträge gestellt und Referenzunterlagen eingereicht. In der Prüfung und Beurteilung der Referenzen kommt eine Punktematrix zum Einsatz. Punkte, die für jene Auswahlkriterien vorgesehen sind, die objektiv einzuordnen sind, können durch die Vorprüfung vergeben und vom Preisgericht approbiert werden. Qualitative Wertungspunkte dürfen nur vom Preisgericht vergeben werden. Die Entscheidungen in der Präqualifikation müssen in einem Protokoll insgesamt objektiv nachvollziehbar werden.
Präqualifikation (DE)
Begriffsbestimmung
Erstens die nicht anonyme Phase eines beschränkten Wettbewerbs, in der die Jury die Teilnehmer der zweiten Phase des Wettbewerbs auf der Grundlage von Referenzen auswählt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die interessierten Planungsteams reichen Anträge auf Teilnahme am Präqualifikationsprozess ein und stellen Referenzdokumente zur Verfügung. Zur Auswertung der Referenzen wird eine Punktematrix verwendet. Punkte für diejenigen Auswahlkriterien, die objektiv kategorisiert werden können, können durch die Vorprüfung vergeben und von der Jury genehmigt werden. Qualitative Bewertungspunkte dürfen nur von der Jury vergeben werden. Die Entscheidungen im Präqualifikationsprozess müssen objektiv nachvollziehbar in einem Protokoll festgehalten werden.
Preisgeld
Begriffsbestimmung
Finanzielle Belohnung der besten Leistungen im Wettbewerb ohne Berücksichtigung einer nachfolgenden Beauftragung mit Planungsleistungen. In der Regel werden sechs Preise vergeben, darunter drei gleichwertige Anerkennungspreise.
Standespolitische Werte
Das Preisgeld ist an Planungsteams im vollen Umfang auszuzahlen, deren Arbeiten vom Preisgericht mit Preisen bedacht und deren Teilnahmeberechtigung gegeben ist, wenn die im Wettbewerb geforderten Leistungen formal erbracht werden. Wettbewerbsexterne Faktoren, wie z.B. Fragen der weiteren Beauftragung oder Realisierung des Projekts, sind dabei unerheblich.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil C
Preisgeld (DE)
Begriffsbestimmung
Finanzielle Belohnung für die besten Leistungen im Wettbewerb, ohne Rücksicht auf eine spätere Vergabe von Planungsleistungen. In der Regel werden sechs Preise vergeben, darunter drei gleiche Anerkennungspreise.
Professionelle politische Kontextualisierung
Das Preisgeld ist in voller Höhe an die Planungsteams auszuzahlen, deren Arbeit von der Jury anerkannt wurde und die teilnahmeberechtigt sind, wenn die für den Wettbewerb erforderlichen Leistungen formal erbracht wurden. Externe Faktoren, wie Fragen der weiteren Inbetriebnahme oder Realisierung des Projektes, sind irrelevant.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil C
Preisgeldsumme
Begriffsbestimmung
Summe aller als Preise, Anerkennungspreise und Aufwandsentschädigungen ausgelobten Beträge, bemessen an der Leistung, die im Wettbewerb zu erbringen ist.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Für die Bemessung der Mindestpreisgeldsummen stellt die Bundeskammer der Ziviltechniker:innen einen Online-Preisgeldrechner zur Verfügung.
Standespolitische Werte
Die Preisgeldsumme bildet das Verhältnis der zu erbringenden Leistungen im Wettbewerb zu den sonstigen Wettbewerbsrisiken ab. Die Bemessung der Preisgeldsumme bezieht sich auf sich immer auf die im WSA 2010 definierte Grundleistung und beruht auf Erfahrungswerten zu den Kosten der Teilleistung Vorentwurf in Abhängigkeit von Größe und Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe. Zusatzleistungen und der Aufwand von Klarstellungen gemäß WSA 2010, Teil B, § 19, Absatz 9 sind gesondert zu vergüten.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil C
Preisgeldsumme (DE)
Begriffsbestimmung
Die Summe aller Preise, Anerkennungsprämien und Ausgaben, berechnet auf der Grundlage des Arbeitsaufwands für den Wettbewerb.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Bundesingenieurkammer stellt einen Online-Preisgeldrechner zur Berechnung der Mindestpreisgeldsumme zur Verfügung.
Professionelle politische Kontextualisierung
Der Preisgeldbetrag spiegelt das Verhältnis der im Wettbewerb zu erbringenden Dienstleistungen zu den anderen Wettbewerbsrisiken wider. Die Preisgeldsumme wird immer auf Basis der im WSA 2010 definierten Grundleistung berechnet und basiert auf empirischen Werten für die Kosten der Vorplanungsleistung, je nach Größe und Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe. Zusatzleistungen und die Kosten für Klarstellungen nach WSA 2010, Teil B, § 19, § 9 sind gesondert zu vergüten.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil C
Preisgericht
Begriffsbestimmung
Bestimmendes Gremium in Architekturwettbewerben. Das Preisgericht setzt sich aus Personen mit Fachkompetenz im verfahrensgegenständlichen Fachgebiet (Fachpreisrichter) und Personen, die Sachkenntnisse und Expertise in Bezug auf den ausgelobten Wettbewerbsgegenstand haben (Sachpreisrichter), zusammen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
In der Praxis haben sich abhängig von der Größe und Komplexität der Planungsaufgabe Preisgerichte mit fünf bis neun stimmberechtigten Mitgliedern bewährt. Der Vorsitz wird immer von einem Mitglied des Fachpreisgerichts übernommen, die Schriftführung immer von einem Mitglied des Sachpreisgerichts (Vertreter der Auftraggeberin).
Standespolitische Werte
Wesentliche Kriterien für die Zusammensetzung des Preisgerichts sind die Unabhängigkeit der nominierten Personen gegenüber der Auftraggeberin des Wettbewerbs, die Unvoreingenommenheit gegenüber sonstigen Verfahrensbeteiligten und die Mehrheitsfähigkeit und Expertise des Fachpreisgerichts. In diesem Sinne ist mindestens die Hälfte des Preisgerichts mit unabhängigen Fachleuten zu besetzen, die über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den teilnehmenden Planungsteams im Wettbewerb verlangt wird.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B, § 3 § 165, Absatz 4 BVergG 2018 Die Bestimmung im BVergG, dass nur ein Drittel der Preisrichter „über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen“ muss, kann qualitätsbasierte und gemeinwohlorientierte Entscheidungen in Architekturwettbewerben konterkarieren. Nicht zuletzt ist nicht eindeutig definiert, was unter einer „gleichwertigen“ Qualifikation zu verstehen ist.
Jury (DE)
Begriffsbestimmung
Das entscheidende Gremium bei Architekturwettbewerben. Die Jury setzt sich aus Personen mit Fachkenntnissen im Themenbereich des Wettbewerbs (fachkundige Juroren) und Personen mit Fachkenntnissen in Bezug auf das Thema des Wettbewerbs (nichtfachkundige Juroren) zusammen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
In der Praxis haben sich je nach Größe und Komplexität der Planungsaufgabe Jurys mit fünf bis neun stimmberechtigten Mitgliedern bewährt. Der Vorsitz wird immer von einem Mitglied der Fachjury übernommen, und der Sekretär ist immer ein Mitglied der Fachjury (Vertreter des Kunden).
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Hauptkriterien für die Zusammensetzung der Jury sind die Unabhängigkeit der nominierten Personen vom Auftraggeber des Wettbewerbs, ihre Unparteilichkeit gegenüber anderen am Verfahren beteiligten Parteien sowie die Mehrheitsfähigkeit und das Fachwissen der Expertenjury. In diesem Sinne muss mindestens die Hälfte der Jury aus unabhängigen Experten bestehen, die über die gleiche oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen wie die teilnehmenden Planungsteams des Wettbewerbs.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil B, § 3 § 165, Absatz 4 BVergG 2018 Die Bestimmung im BVergG, dass nur ein Drittel der Richter „die gleiche oder eine gleichwertige Qualifikation haben muss“, kann qualitäts- und gemeinwohlorientierten Entscheidungen bei Architekturwettbewerben entgegenwirken. Nicht zuletzt ist nicht klar definiert, was unter einer „äquivalenten“ Qualifikation zu verstehen ist.
Preisträger
Begriffsbestimmung
Die Verfasser der vom Preisgericht mit Preisen und Anerkennungspreisen bedachten Wettbewerbsarbeiten. Synonym auch die Bezeichnung der Projekte im laufenden Wettbewerb, die mit Preisen und Anerkennungspreisen bedacht werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Preisträger sind eindeutig zu benennen. Ex-aequo-Ränge sind nicht zulässig. Die Zuerkennung von Preisen und Anerkennungspreisen sind ausführlich zu begründen und die Projekte mit den entsprechenden Beurteilungszusammenhängen zu beschreiben.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B § 19
Preisträger (DE)
Begriffsbestimmung
Die Autoren der Wettbewerbsbeiträge, die mit Preisen und Anerkennung durch die Jury ausgezeichnet wurden. Der Begriff wird auch verwendet, um die Projekte im aktuellen Wettbewerb zu beschreiben, die mit Preisen und Anerkennungen ausgezeichnet wurden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Gewinner müssen eindeutig benannt werden. Ex aequo Gewinner sind nicht erlaubt. Die Gründe für die Vergabe der Preise und die Anerkennung sind detailliert anzugeben und die Projekte im Rahmen der jeweiligen Bewertung zu beschreiben.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil B § 19
Protokoll der Fragebeantwortung
Begriffsbestimmung
Die Verschriftlichung der Fragen und Antworten, die im Rahmen der Kommunikationsphase des Wettbewerbs behandelt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Das Protokoll der Fragebeantwortung umfasst die nach Themenstellung sortierten Fragen und Antworten. Es kann zusammen mit dem Protokoll des Kolloquiums, in dem ebenfalls Fragenbeantwortet werden, veröffentlicht werden. Vor der Übermittlung des Protokolls an die Verfahrensbeteiligten erfolgt eine Freigabe durch das Preisgericht.
Standespolitische Werte
Über das Protokoll der Fragebeantwortung werden die finalen Regeln und Inhalte der Wettbewerbsausschreibung fixiert. Auch Unklarheiten und missverständliche Formulierungen können in dieser Form aufgelöst werden. Daher sollten die gestellten Fragen ausführlich und klar sowie nur in Ausnahmefällen durch Rückverweis auf bereits vorliegende Unterlagen beantwortet werden.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel II Absatz 13; Artikel VIII Absatz 2 WSA 2010, Teil B, § 15
Protokoll der Fragerunde (EN)
Begriffsbestimmung
Die schriftliche Form der Fragen und Antworten, die während der Kommunikationsphase des Wettbewerbs behandelt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Das Protokoll der Fragerunde enthält die nach Themen geordneten Fragen und Antworten. Sie können zusammen mit dem Protokoll des Kolloquiums veröffentlicht werden, in dem auch Fragen beantwortet werden. Das Protokoll wird von der Jury genehmigt, bevor es den Verfahrensbeteiligten zugesandt wird.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die endgültigen Regeln und der Inhalt der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sind im Protokoll der Frage-und-Antwort-Sitzung festgelegt. Dies ist auch der Weg, um Unklarheiten und Missverständnisse zu beseitigen. Daher sollten die gestellten Fragen detailliert und klar beantwortet werden, und zwar nur in Ausnahmefällen durch Rückverweisung auf vorhandene Dokumente.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel II Absatz 13; Artikel VIII Absatz 2 WSA 2010, Teil B, § 15
Protokoll des Kolloquiums
Begriffsbestimmung
Die schriftliche Dokumentation des persönlichen Diskurses zwischen den Mitgliedern des Preisgerichts und beratenden Fachleuten auf Seiten der Auftraggeberin und den am Wettbewerb teilnehmenden Planungsteams im Rahmen des Kolloquiums.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Das Protokoll des Kolloquiums umfasst in der Regel die Intentionen und Absichten der Auftraggeberin, die im Kolloquium direkt an die Architekturschaffenden kommunziert werden können. Weiters enthält das Protokoll des Kolloquiums die Beantwortung von direkt in der Veranstaltung gestellten Fragen bzw.. Aussagen zu bereits vorliegenden schriftlichen Fragen aus dem Frageforum des Wettbewerbs.
Standespolitische Werte
Erläuterungen zu Voraussetzungen, Regeln und Inhalte des Wettbewerbs können im Rahmen des Kolloquiums und der Fragebeantwortung präzisiert und auch modifiziert werden. Damit darf aber die grundlegende Wettbewerbsordnung und die Verfahrensregeln nicht in der Weise abgeändert werden, dass Einfluss auf die Verfahrensgrundsätze gemäß § 20 BVergG 2018 genommen wird.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel VIII
Protokoll des Kolloquiums (DE)
Begriffsbestimmung
Die schriftliche Dokumentation des persönlichen Diskurses zwischen den Jurymitgliedern und den Fachberatern des Auftraggebers und den Planungsteams, die während des Kolloquiums am Wettbewerb teilnehmen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Das Protokoll des Kolloquiums enthält in der Regel die Absichten und Ziele des Bauherrn, die den Architekten im Kolloquium direkt mitgeteilt werden können. Das Protokoll des Kolloquiums enthält auch Antworten auf Fragen, die direkt bei der Veranstaltung gestellt wurden, sowie Erklärungen zu schriftlichen Fragen, die bereits vom Frageforum des Auswahlverfahrens eingereicht wurden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Erläuterungen zu den Anforderungen, Regeln und Inhalten des Gewinnspiels können im Rahmen des Kolloquiums und der Fragerunde geklärt und abgeändert werden. Die grundsätzlichen Wettbewerbsregeln und die Verfahrensregeln dürfen jedoch nicht so geändert werden, dass die Verfahrensgrundsätze nach § 20 BVergG 2018 beeinflusst werden.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil A, Artikel VIII
Protokoll des Preisgerichts
Begriffsbestimmung
Schriftlicher Bericht über die Arbeit und die Entscheidungen des Preisgerichts.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Das Protokoll stellt den Sitzungsablauf dar, legt die Entscheidungsprozesse offen und enthält kritische Bewertungen und Beschreibungen der eingereichten Projekte sowie Empfehlungen für die weitere Planung des Siegerprojekts. Das Protokoll des Preisgerichts wird zusammen mit einer Verfasserliste veröffentlicht, in der die teilnehmenden Planungsteams mit Projektverfasser, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie allfälligen Konsulentinnen und Konsulenten namentlich genannt werden.
Standespolitische Werte
Mit der nachvollziehbaren Beschreibung des Sitzungsverlaufs und der Entscheidungsfindung erfülllt das Protokoll des Preisgerichts die Verpflichtung zur Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit. Alle teilnehmenden Planungsteams, die mit ihren Arbeiten stark in Vorleistung gegangen sind, sollen von der kritischen Analyse ihrer Entwürfe durch ein fachkundiges Preisgericht profitieren können. Insoferne soll das Protokoll kritische Kurzbeschriebungen aller eingerechten Projekte enthalten.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B, § 6 § 165 BVergG 2018
Bericht der Jury (DE)
Begriffsbestimmung
Schriftlicher Bericht über die Arbeit und Entscheidungen der Jury.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Bericht beschreibt den Ablauf des Treffens, legt die Entscheidungsprozesse offen und enthält kritische Bewertungen und Beschreibungen der eingereichten Projekte sowie Empfehlungen für die weitere Planung des Gewinnerprojekts. Der Bericht der Jurysitzung wird zusammen mit einer Autorenliste veröffentlicht, in der die teilnehmenden Planungsteams zusammen mit den Projektautoren, ihren Mitarbeitern und etwaigen Beratern benannt werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Mit der verständlichen Beschreibung des Sitzungsverlaufs und des Entscheidungsprozesses erfüllt der Bericht der Jury die Verpflichtung zur Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit. Alle teilnehmenden Planungsteams, die mit ihrer Arbeit einen wesentlichen Fortschritt gemacht haben, sollen von der kritischen Analyse ihrer Entwürfe durch eine Fachjury profitieren können. In diesem Zusammenhang sollte der Bericht kurze kritische Beschreibungen aller eingereichten Projekte enthalten.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil B, § 6 § 165 BVergG 2018
Realisierungswettbewerb
Begriffsbestimmung
Wettbewerb, bei dem im Anschluss ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags durchgeführt wird.
Standespolitische Werte
Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die verfahrensgegenständliche Planungsleistung auch tatsächlich zu vergeben.
Gesetzliche Grundlage
§ 32 BVergG 2018 Die Definition der Begriffe „Ideenwettbewerb“ und „Realisierungswettbewerb“ im Vergabegesetz weicht von der Unterscheidung dieser Begriffe in der Praxis des Architekturwettbewerbs ab. Die Folgen sindVerfahrensmängel und Ideenwettbewerbe als „Sackgassen“ bezüglich der Teilnahme qualifizierter Büros, der Entwurfsqualität und der Möglichkeiten einer Planungsbeauftragung.
Projektwettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Wettbewerb, bei dem dann ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags durchgeführt wird.
Professionelle politische Kontextualisierung
Projektwettbewerbe sollten nur durchgeführt werden, wenn die Absicht besteht, die betreffende Planungsdienstleistung tatsächlich zu vergeben.
Rechtsgrundlage
§ 32 BVergG 2018 Die Definition der Begriffe „Ideenwettbewerb“ und „Projektwettbewerb“ im Vergaberecht unterscheidet sich von der Unterscheidung zwischen diesen Begriffen in der Praxis von Architekturwettbewerben. Die Folgen sind Verfahrensmängel und Ideenwettbewerbe als "tote Enden" in Bezug auf die Teilnahme qualifizierter Ämter, die Qualität der Gestaltung und die Möglichkeiten der Inbetriebnahmeplanung.
Rechtsschutz
Begriffsbestimmung
Jedem Teilnehmer eines Wettbewerbs steht ein gewisser Rechtsschutz zur Verfügung. Gesondert anfechtbar (vor einer Nachprüfungsbehörde/Gericht) sind im Wettbewerb folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen. Im offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren; vgl § 2 lit 15 sub lit kk BVergG. Im nicht offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren; vgl § 2 lit 15 sub lit ll BVergG. Im geladenen Wettbewerb: die Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten; die Wettbewerbsunterlagen; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren; vgl § 2 lit 15 sub lit mm BVergG.
Rechtsschutz (DE)
Begriffsbestimmung
Jeder Teilnehmer eines Gewinnspiels hat ein gewisses Maß an Rechtsschutz. Die folgenden Entscheidungen, die extern im Auswahlverfahren erscheinen, können gesondert (vor einer Nachprüfungsbehörde/einem Gericht) angefochten werden. In einem offenen Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; die Annullierungsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung von Preisgeldern oder Zahlungen oder über die Nichtzulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren; siehe § 2 lit 15 sub lit kk BVergG. Bei beschränkten Auswahlverfahren: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; die Nichtzulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Einreichung von Wettbewerbsarbeiten; die Annullierungsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes oder der Zahlungen oder über die Nichtzulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren; siehe § 2 lit 15 sub lit ll BVergG. Im eingeladenen Wettbewerb: die Aufforderung zur Einreichung von Wettbewerbsarbeiten; die Wettbewerbsunterlagen; die Annullierungsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes oder der Zahlungen oder über die Nichtzulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren; siehe § 2 lit 15 sub lit mm BVergG.
Rechtssicherheit
Begriffsbestimmung
Vertrauen auf die Verbindlichkeit und Tragfähigkeit rechtlicher Vorgaben.Im Wettbewerb bedeutet Rechtssicherheit das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Verfahrensregeln und die Gültigkeit und Rechtskonformität des Ergebnisses.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Im Wettbewerb wird Rechtssicherheit durch die präzise Einhaltung der Verfahrensregeln und -kriterien hergestellt. Verfahrensregeln und -kriterien müssen so formuliert werden, dass sie der Wettbewerbsart und der Aufgabenstellung angemessen und prüfbar sind.
Standespolitische Werte
Die Einhaltung der Wettbewerbsordnung gemäß WSA 2010, Teil B garantiert Rechtssicherheit.
Rechtssicherheit (EN)
Begriffsbestimmung
Vertrauen in den verbindlichen Charakter und die Durchführbarkeit rechtlicher Anforderungen. Im Wettbewerb bedeutet Rechtssicherheit Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Verfahrensregeln und die Gültigkeit und Rechtskonformität des Ergebnisses.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
In einem Auswahlverfahren wird durch die genaue Einhaltung der Verfahrensvorschriften und -kriterien Rechtssicherheit geschaffen. Verfahrensregeln und -kriterien müssen so formuliert sein, dass sie der Art des Wettbewerbs und der Aufgabe angemessen und überprüfbar sind.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Einhaltung der Wettbewerbsregeln nach WSA 2010, Teil B garantiert Rechtssicherheit.
Schwellenwert
Begriffsbestimmung
Der vergabegesetzlich geregelte Schwellenwert bestimmt, ob Architekturwettbewerbe öffentlicher Institutionen im Unter- oder Oberschwellenbereich durchzuführen sind. Überschreitet der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer aller zusammengehörigen Dienstleistungsaufträge den Schwellenwert, muss der Architekturwettbewerb europaweit bekannt gemacht werden, darunter genügt eine nationale Bekanntmachung. Geladene Architekturwettbewerbe sind nur unterhalb des Schwellenwerts zulässig.
Schwellenwert (DE)
Begriffsbestimmung
Der vergaberechtlich geregelte Schwellenwert bestimmt, ob Architekturwettbewerbe öffentlicher Einrichtungen im Unter- oder Überschwellenbereich durchzuführen sind. Übersteigt der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer bei allen damit verbundenen Dienstleistungsaufträgen den Schwellenwert, muss der Architekturwettbewerb europaweit ausgeschrieben werden. unterhalb dieses Wertes genügt eine nationale Bekanntmachung. Eingeladene Architekturwettbewerbe sind nur unter dem Schwellenwert zulässig.
Schwierigkeitsgrad
Begriffsbestimmung
Kategorisierung von Planungsleistungen nach der Komplexität der Aufgabenstellung. Der Schwierigkeitsgrad wirkt sich im Architekturwettbewerb auf den Aufwand der teilnehmenden Planungsteams, auf deren Verfahrensrisiko und damit auf die Bemessung der Preisgeldsumme aus.
Schwierigkeitsgrad (DE)
Begriffsbestimmung
Kategorisierung von Planungsleistungen nach der Komplexität der Aufgabe. Bei Architekturwettbewerben beeinflusst der Schwierigkeitsgrad den Aufwand der teilnehmenden Planungsteams, ihr verfahrenstechnisches Risiko und damit die Höhe des vergebenen Preisgeldes.
Städtebaulicher Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Wettbewerb, dessen Gegenstand sich auf Anforderungen an die räumliche Gliederung und Hierarchie der gebauten Umwelt, die Funktionen der öffentlichen Infrastruktur, die Definition von Entwicklungsgebieten usw. beziehen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der städtebauliche Wettbewerb wird meist als Ideenwettbewerb, seltener als Realisierungswettbewerb durchgeführt. Er wird auch als Architekturwettbewerb verstanden, obwohl er auf anderen Maßstabsebenen als der Bauwerksentwurf stattfindet. Er liefert Vorgaben für die Festlegungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans.
Stadtplanungswettbewerb (EN)
Begriffsbestimmung
Wettbewerb, dessen Gegenstand die Anforderungen an die räumliche Organisation und Hierarchie der bebauten Umwelt, die Funktionen der öffentlichen Infrastruktur, die Definition von Entwicklungsgebieten usw. betrifft.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der städtebauliche Wettbewerb findet in der Regel als Ideenwettbewerb statt, seltener als Realisierungswettbewerb. Es wird auch als Architekturwettbewerb verstanden, obwohl es in einem anderen Umfang als die Gebäudeplanung stattfindet. Es enthält Leitlinien für die Spezifikationen des Flächennutzungs- und Entwicklungsplans.
Teilhabe (als politischer Grundsatz)
Begriffsbestimmung
Teilhabe bedeutet das Einbezogensein unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen und Personen in öffentlich relevante Prozesse. Im Wettbewerbswesen ist Teilhabe ein Grundsatz, der einerseits die Möglichkeit umfasst, gestalterische Beiträge zu öffentlichen Bauaufgaben zu liefern, und andererseits die notwendige Einbindung unabhängiger Fachleute in Preisgerichte beschreiben.
Gesetzliche Grundlage
§ 20 BVergG 2018, WSA 2010, Teil A, Artikel I, Absatz 7
Partizipation (als politisches Prinzip) (DE)
Begriffsbestimmung
Partizipation bedeutet die Einbeziehung verschiedener sozialer Gruppen und Individuen in öffentlich relevante Prozesse. Im Wettbewerbssystem ist Partizipation ein Grundsatz, der einerseits die Möglichkeit umfasst, kreative Beiträge zu öffentlichen Bauprojekten zu leisten, und andererseits die notwendige Einbindung unabhängiger Experten in Jurys beschreibt.
Rechtsgrundlage
§ 20 BVergG 2018, WSA 2010, Teil A, Artikel I Absatz 7
Teilnahmeberechtigung
Begriffsbestimmung
Bestimmungen in der Ausschreibung eines Wettbewerbs, die den Personenkreis bzw. Unternehmen definieren, die an dem Verfahren teilnehmen dürfen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Bei Wettbewerben nach den Grundsätzen des WSA 2010 wird die Teilnahmeberechtigung niederschwellig definiert und bezieht sich im wesentlichen auf das Vorliegen einer aufrechten Planungsbefugnis. Wird die Teilnahmeberechtigung nach BVergG über Ausschlussgründe (BVergG 2018, § 78) und den für Auftragsvergaben relevanten Begriff der Eignung (BVergG 2018, § 79) hergeleitet, resultieren daraus zumeist Hürden, die den Grundsätzen des BVergG 2018, § 20 zuwiderlaufen.
Standespolitische Werte
Die offene, niederschwellige Definition der Teilnahmebereichtigung ermöglicht eine große Vielfalt an Lösungsmöglichkeiten und damit eine größe Bandbreite an Qualität und Entscheidungsmöglichkeiten für die Lösung der Planungsaufgabe.
Gesetzliche Grundlage
§ 164 Absatz 1 BVergG 2018, WSA 2010, Teil B, § 1
Teilnahmerecht (DE)
Begriffsbestimmung
Bestimmungen in der Ausschreibung für ein Auswahlverfahren, die die Gruppe von Personen oder Unternehmen definieren, die an dem Verfahren teilnehmen dürfen.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Bei Wettbewerben, die auf den Grundsätzen des WSA 2010 beruhen, ist die Teilnahmeberechtigung auf einem niedrigen Niveau definiert und bezieht sich im Wesentlichen auf das Vorliegen einer gültigen Planungsgenehmigung. Wenn sich die Teilnahmeberechtigung nach dem Bundesvergabegesetz aus Ausschlussgründen (Bundesvergabegesetz 2018, § 78) und dem für die Auftragsvergabe relevanten Eignungsbegriff (Bundesvergabegesetz 2018, § 79) ergibt, führt dies in der Regel zu Hürden, die den Grundsätzen des Bundesvergabegesetzes 2018, § 20, zuwiderlaufen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die offene, niedrigschwellige Definition der Teilnahmeberechtigung ermöglicht ein breites Lösungsspektrum und damit vielfältige Qualitäts- und Entscheidungsmöglichkeiten zur Lösung der Planungsaufgabe.
Rechtsgrundlage
§ 164 Abs. 1 BVergG 2018, WSA 2010, Teil B, § 1
Teilnahmebeschränkung
Begriffsbestimmung
Regeln, die die Teilnahme an Architekturwettbewerben an allgemeine rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen knüpfen, die sich von der allgemeinen Befähigung unterscheiden, die ausgeschriebene Leistung erfüllen zu können.
Standespolitische Werte
Teilnahmebeschränkungen wirken restriktiv auf die Wettbewerbsziele, indem die gesamte Bandbreite an Lösungsansätzen, die für eine Planungsaufgabe möglich wäre, nicht erreicht werden kann. Sie stellen gleichzeitig das Prinzip der gesellschaftspolitischen Legitimation von Planungsprozessen in Frage.
Teilnahmebeschränkung (DE)
Begriffsbestimmung
Regeln, die die Teilnahme an Architekturwettbewerben mit allgemeinen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen verknüpfen, die sich von der allgemeinen Fähigkeit zur Erfüllung der beworbenen Dienstleistung unterscheiden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Beteiligungsbeschränkungen wirken sich insofern einschränkend auf die Ziele des Wettbewerbs aus, als nicht das gesamte Spektrum möglicher Lösungen für eine Planungsaufgabe erreicht werden kann. Gleichzeitig stellen sie das Prinzip der gesellschaftspolitischen Legitimation von Planungsprozessen in Frage.
Transparenz
Begriffsbestimmung
Durchführung, Dokumentation und Veröffentlichung des Verfahrensablaufs und der Entscheidungen des Preisgerichts in Architekturwettbewerben. Transparenz beziehen sich auf öffentlich legitimierte, in der Ausschreibung bekannt gegebene und nachvollziehbare Verfahrensregeln.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Transparenz der Entscheidungsfindung wird durch eine nachvollziehbare Argumentation des Prozesses im Protokoll des Preisgerichts hergestellt. Weitere Aspekte eines transparenten Wettbewerbs sind aus den Regeln der Wettbewerbsausschreibung, den Protokollen des Kolloquiums und der Fragebeantwortung sowie nach dem Wettbewerb aus der Ausstellung und öffentlichen Vermittlung der Wettbewerbsergebnisse abzuleiten.
Standespolitische Werte
Transparenz ist ein wesentlicher Grundsatz fairer Wettbewerbskultur und daher neben den Werten der Anonymität, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung unverzichtbar für qualitätsbasierte Entscheidungen von Planungsaufträgen.
Gesetzliche Grundlage
§ 20 Absatz 1 BVergG 2018
Transparenz (EN)
Begriffsbestimmung
Durchführung, Dokumentation und Veröffentlichung des Verfahrens und der Entscheidungen der Jury bei Architekturwettbewerben. Transparenz bezieht sich auf öffentlich legitimierte, nachvollziehbare Verfahrensregeln, die in der Ausschreibung angekündigt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Transparenz des Entscheidungsprozesses wird durch eine nachvollziehbare Argumentation des Prozesses im Protokoll der Jury gewährleistet. Weitere Aspekte eines transparenten Wettbewerbs ergeben sich aus den Wettbewerbsregeln, den Protokollen des Kolloquiums und den Antworten auf Fragen sowie aus der Ausstellung und öffentlichen Präsentation der Wettbewerbsergebnisse nach dem Wettbewerb.
Professionelle politische Kontextualisierung
Transparenz ist ein wesentlicher Grundsatz einer fairen Wettbewerbskultur und daher neben den Werten Anonymität, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung unverzichtbar für qualitätsorientierte Entscheidungen über Planungsverträge.
Rechtsgrundlage
§ 20 Abs. 1 BVergG 2018
Überarbeitung
Begriffsbestimmung
Eine vertiefte weitere Bearbeitung von ersten Entwürfen im Rahmen eines zweistufigen Wettbewerbs. In Ausnahmefällen kann das Preisgericht auch in einstufigen Wettbewerben die Überarbeitung von Wettbewerbsprojekten anordnen. Dies geschieht im Sinne der Präzisierung von Projekten, die für Preise infrage kommen, um den ausgeschriebenen Wettbewerbszielen genauer zu entsprechen und zwischen qualitativ gleichwertigen Entwürfen eine klare Entscheidung über den ersten Preis treffen zu können.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der Rahmen der Überarbeitung wird einerseits durch zusätzliche Kriterien und erweiterte Leistungsanforderungen in der Ausschreibung der zweiten Stufe eines Wettbewerbs vorgegeben. Andererseits formuliert auch das Preisgericht der ersten Wettbewerbsstufe Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung der Erstentwürfe.
Standespolitische Werte
Anforderungen an die Überarbeitung von Projekten in einer zweiten Wettbewerbsstufe sind im Sinne der Verhältnismäßigkeit und der Qualität der Projektaussagen festgelegt. Ergänzende Klarstellungen zu Projekten in einstufigen Wettbewerben zu verlangen, kann im Sinne der Qualität der Planungslösung sinnvoll und notwendig sein. Der Mehraufwand für die betroffenen Planungsteams ist abgelten und es sind die Bestimmungen der Ausschreibung und insbesondere die Anonymität der Projektverfasser bis zur Entscheidung des Preisgerichts aufrecht zu halten.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B, § 19 Absatz 9
Überarbeitung (EN)
Begriffsbestimmung
Weitere vertiefte Bearbeitung der ersten Entwürfe im Rahmen eines zweistufigen Wettbewerbs. In Ausnahmefällen kann die Jury auch die Überarbeitung von Wettbewerbsprojekten in einstufigen Wettbewerben anordnen. Damit sollen prämierungsfähige Projekte geklärt werden, um die Wettbewerbsziele besser zu erreichen und eine klare Entscheidung zwischen qualitativ gleichwertigen Designs für den ersten Preis treffen zu können.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Der Umfang der Überarbeitung wird zum einen durch zusätzliche Kriterien und erweiterte Leistungsanforderungen in der Ausschreibung für die zweite Phase eines Auswahlverfahrens festgelegt. Zum anderen formuliert die Jury für die erste Stufe des Wettbewerbs auch Empfehlungen für die Weiterverarbeitung der ersten Entwürfe.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Anforderungen an die Überarbeitung von Projekten in einer zweiten Wettbewerbsphase sind im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und die Qualität der Projektabrisse festzulegen. Es kann sinnvoll und notwendig sein, im Interesse der Qualität der Planungslösung zusätzliche Klarstellungen zu Projekten in einstufigen Auswahlverfahren anzufordern. Die Mehrarbeit für die betroffenen Planungsteams muss kompensiert und die Bestimmungen der Ausschreibung, insbesondere die Anonymität der Projekturheber, bis zur endgültigen Entscheidung der Jury aufrechterhalten werden.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil B, § 19 Abs. 9
Unabhängigkeit
Begriffsbestimmung
Bezeichnet den Status der Mitglieder des Preisgerichts gegenüber der Auftraggeberin, um eine unbeeinflusste Auseinandersetzung mit den Wettbewerbsarbeiten sicherzustellen. Für die Wettbewerbsorganisation und die Vorprüfung ist Unabhängigkeit maßgeblich für die Wahrung der Anonymität der teilnehmenden Planungsteams sowie eine Prüftätigkeit ohne Interessenskonflikte.
Unabhängigkeit (DE)
Begriffsbestimmung
Dies bezieht sich auf den Status der Jurymitglieder gegenüber dem Auftraggeber, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsbeiträge unbeeinflusst geprüft werden. Für die Organisation des Auswahlverfahrens und die Vorprüfung ist Unabhängigkeit unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Anonymität der teilnehmenden Planungsteams gewahrt bleibt und die Prüfung ohne Interessenkonflikt durchgeführt wird.
Unbefangenheit
Begriffsbestimmung
Bezeichnet den Status der Mitglieder des Preisgerichts gegenüber den teilnehmenden Planungsbüros. Demnach darf für die Mitglieder des Preisgerichts keine Verhältnisse bestehen oder im Verlauf des Wettbewerbs begründet werden, die die unbeeinflusste Entscheidungsfähigkeit des Preisgerichts schwächen könnte. Unbefangenheit soll auch bei den teilnehmenden Planungsteams gegenüber möglichen Lösungen der Planungsaufgabe bestehen. Diese kann beeinträchtigt werden durch die Informationsvergabe im Wettbewerb und durch Kommunikationsfehler im laufenden Verfahren.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Unbefangenheit des Preisgerichts wird gewährleistet durch die Anonymität der Projektverfasser und indem die eingereichten Projekte dem Preisgericht erst in der Beurteilungssitzung präsentiert werden. Die Präsentation wird in einer neutralen, nicht wertenden oder vergleichenden Weise durch die Vorprüfung durchgeführt. Um die Unbefangenheit der Teilnehmenden sicherzustellen, ist bei der Erstellung der Ausschreibung auf Inhalte zu achten, die die unvoreingenommene Bearbeitung des Wettbewerbsgegenstands beeinträchtigen können. Dies betrifft einschränkende Muss-Kriterien, aber auch die Inhalte von Vorstudien als Beilagen der Wettbewerbsausschreibung. Bei Kommunikationsfehlern in mehrstufigen Wettbewerben wird die Unbefangenheit der Teilnehmenden beeinträchtigt, wenn Inhalte konkurrierender Planungsteams z.B. durch Protokollausschnitte und Überarbeitungsempfehlungen weitergegeben werden. In diesem Fall ist der Wettbewerb abzubrechen.
Standespolitische Werte
Unbefangenheit sit ein wesentliches Kriterium für faire und lautere Wettbewerbe. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist eine mögliche Befangenheit sowohl bei der Nominierung von Mitgliedern des Preisgerichts, als auch bei der Einladung von Planungsteams zu geladenen Wettbewerben zu berücksichtigen.
Unparteilichkeit (EN)
Begriffsbestimmung
Dies bezieht sich in erster Linie auf den Status der Jurymitglieder gegenüber den beteiligten Planungsbüros. Dementsprechend dürfen während des Wettbewerbs keine Beziehungen bestehen oder hergestellt werden, die die unparteiische, unvoreingenommene Entscheidungsfähigkeit der Jury schwächen könnten. Die teilnehmenden Planungsteams sollten auch hinsichtlich möglicher Lösungen für die Planungsaufgabe unparteiisch sein. Dies kann durch die im Auswahlverfahren bereitgestellten Informationen und durch Kommunikationsfehler während des laufenden Verfahrens beeinträchtigt werden.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Unparteilichkeit der Jury wird durch die Anonymität der Projektautoren und durch die Tatsache gewährleistet, dass die eingereichten Projekte der Jury nur in der Bewertungssitzung präsentiert werden. Die Präsentation wird ba die Vorprüfung in einer neutralen, nicht-urteilenden und nicht-vergleichenden Art und Weise durchgeführt. Um die Unparteilichkeit der Teilnehmer zu gewährleisten, ist bei der Erstellung der Ausschreibung darauf zu achten, dass sie keine Inhalte enthält, die den unparteiischen Umgang mit dem Gegenstand des Auswahlverfahrens beeinträchtigen könnten. Dies gilt nicht nur für restriktive verbindliche Kriterien, sondern auch für den Inhalt von Vorstudien, die als Anlagen zur Ausschreibung eingereicht werden. Bei Kommunikationsfehlern in mehrstufigen Wettbewerben wird die Unparteilichkeit der Teilnehmer beeinträchtigt, wenn die Inhalte konkurrierender Planungsteams z.B. durch Protokollauszüge und Überarbeitungsempfehlungen weitergegeben werden. In diesem Fall muss das Gewinnspiel abgesagt werden.
Professionelle politische Kontextualisierung
Unparteilichkeit ist ein wesentliches Kriterium für faire und ehrliche Wettbewerbe. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen mögliche Verzerrungen sowohl bei der Nominierung von Jurymitgliedern als auch bei der Einladung von Planungsteams zu eingeladenen Wettbewerben berücksichtigt werden.
Urheberrecht
Begriffsbestimmung
Verfügungsrecht über die eigenen geistig-schöpferischen Leistungen, deren Eigenständigkeit und Originalität als persönliche, schöpferische Aussage anerkannt wird. Das Urheberrecht verbleibt immer bei den Verfassern der Wettbewerbsarbeiten. Dessen Gewährleistung stellt eines der wesentlichsten Kriterien für Architekturwettbewerbe dar.
Urheberrecht (DE)
Begriffsbestimmung
Verfügungsrecht über die eigenen intellektuellen und kreativen Leistungen, deren Unabhängigkeit und Originalität als persönliches, kreatives Statement anerkannt wird. Das Copyright bleibt immer bei den Autoren der Wettbewerbsbeiträge. Dies zu gewährleisten, ist eines der wichtigsten Kriterien für Architekturwettbewerbe.
Verhältnismäßigkeit
Begriffsbestimmung
Abstimmung von Regeln und Vorgaben auf die jeweilige Aufgabenstellung des Wettbewerbs und dessen Rahmenbedingungen unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Risiko im Wettbewerb für die teilnehmenden Planungsteams.
Standespolitische Werte
Steigende Anforderungen an die Leistungen in Architekturwettbewerben gefährden über unverhältnismäßige Teilnahmebedingungen hinaus die Qualität der Wettbewerbsergebnisse und die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Wettbewerben für Architekturschaffende.
Gesetzliche Grundlage
§ 20 Absatz 1 BVergG WSA 2010, Teil A, Artikel II und Teil B, § 1
Verhältnismäßigkeit (EN)
Begriffsbestimmung
Die Regeln und Anforderungen sind auf die jeweilige Aufgabe des Wettbewerbs und seine Rahmenbedingungen zugeschnitten, wobei das wirtschaftliche Risiko im Wettbewerb für die teilnehmenden Planungsteams berücksichtigt wird.
Professionelle politische Kontextualisierung
Steigende Anforderungen an die Leistungen bei Architekturwettbewerben gefährden neben unverhältnismäßigen Teilnahmebedingungen die Qualität der Wettbewerbsergebnisse und die Wirtschaftlichkeit von Architektenwettbewerben.
Rechtsgrundlage
§ 20 Abs. 1 BVergG WSA 2010, Teil A, Artikel II und Teil B, § 1
Vorentwurfskonzept
Begriffsbestimmung
Gestalterische Leistung, die in einem Wettbewerb gefordert bzw. von den teilnehmenden Planungsbüros erbracht wird. Der Konzeptcharakter von Wettbewerbsprojekten resultiert aus der geforderten Ausarbeitungstiefe, die sich von den weiteren Planungsschritten als Teil der beauftragten Architekturleistungen unterscheiden.
Vorentwurfskonzept (EN)
Begriffsbestimmung
Eine Kreationsleistung, die in einem Wettbewerb gefordert oder von den teilnehmenden Planungsbüros erbracht wird. Der konzeptionelle Charakter von Wettbewerbsprojekten ergibt sich aus der erforderlichen Ausarbeitungstiefe, die sich von den weiteren Planungsschritten im Rahmen der beauftragten Architekturleistungen unterscheidet.
Vorprüfbericht
Begriffsbestimmung
Schriftlicher Bericht über die Arbeit der Vorprüfung mit Ergebnissen der Analyse der eingereichten Wettbewerbsprojekte. Der Vorprüfbericht enthält einen Überblick über die wesentlichen Kenndaten und Prüfinhalte, die nach gleichlautenden Kriterien und neutral bzw. nicht wertend für alle eingereichten Projekte ermittelt werden. Der Vorprüfbericht wird in der Regel nur dem Preisgericht vorgelegt und nicht veröffentlicht.
Vorläufiger Prüfungsbericht (EN)
Begriffsbestimmung
Schriftlicher Bericht über die Vorprüfung mit den Ergebnissen der Analyse der eingereichten Wettbewerbsprojekte. Der vorläufige Prüfungsbericht enthält einen Überblick über die wesentlichen Eckdaten und Prüfungsinhalte, die nach identischen Kriterien ermittelt werden und für alle eingereichten Projekte neutral oder nicht urteilsfähig sind. Der vorläufige Prüfungsbericht wird in der Regel nur der Jury vorgelegt und nicht veröffentlicht.
Vorprüfung
Begriffsbestimmung
Neutrale Analyse der Wettbewerbsarbeiten und Auswertung von Projektkenndaten in Bezug auf Konformität mit den Bestimmungen der Ausschreibung. Die Vorprüfung arbeitet mit Unterlagen, die über die Präsentationsunterlagen für das Preisgericht hinausgehen (digitale Prüfpläne, Raum- und Funktionsprogramm etc.), und liefert Grundlagen für die Arbeit des Preisgerichts.
Gesetzliche Grundlage
WSA 2010, Teil B § 8 und § 17
Vorprüfung (EN)
Begriffsbestimmung
Neutrale Analyse der Wettbewerbsbeiträge und Bewertung der Projektdaten im Hinblick auf die Konformität mit den Spezifikationen der Ausschreibung. Die Vorprüfung arbeitet mit Unterlagen, die über die Präsentationsunterlagen für die Jury hinausgehen (digitale Testpläne, Raum- und Funktionsprogramm etc.) und bildet die Grundlage für die Arbeit der Jury.
Rechtsgrundlage
WSA 2010, Teil B § 8 und § 17
Wettbewerb
Begriffsbestimmung
Allgemein gefasst ist der Wettbewerb ein Prinzip von Konkurrenz und ein formalisiertes Instrument für den Leistungsvergleich zwischen Individuen bzw. zwischen Wirtschaftsunternehmen auf einem bestimmten Markt. Die Idee permanenter vergleichender Konkurrenz, der Herstellung von Rangordnungen, Singularisierung und Autonomie prägt die Ideologie und Ökonomie spätmoderner Gesellschaften im Allgemeinen. In diesem Sinne sehen wir eine Wettbewerbsgesellschaft, die nach volatilen Kriterien Aufmerksamkeit und Anerkennung vergibt und das Prinzip des Wettbewerbs auch in ganz private, persönliche Lebensverhältnisse wie Identität, Sprache, religiöses Bekenntnis und deren mediale Vermittlung einbringt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Im engeren Sinn des Planungs- oder Projektwettbewerbs ist ein Ausschreibungsverfahren gemeint, das öffentliche oder private Auftraggeberinnen insbesondere auf den Gebieten der Raum-, Landschafts- und Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens einen Plan oder eine Planung verschaffen will. Wettbewerbe können als Ideen- oder Realisierungswettbewerbe durchgeführt werden und behandeln, ob bezogen auf eine öffentliche oder eine private Bauaufgabe, Gestaltungsfragen von öffentlicher, gesellschaftlicher Relevanz.
Wettbewerb (DE)
Begriffsbestimmung
Im Allgemeinen ist Wettbewerb ein Prinzip der Rivalität und ein formalisiertes Instrument für den Leistungsvergleich zwischen Einzelpersonen oder zwischen Unternehmen auf einem bestimmten Markt. Die Idee des permanenten komparativen Wettbewerbs, der Erstellung von Rankings, der Singularisierung und der Autonomie charakterisiert die Ideologie und Wirtschaft der spätmodernen Gesellschaften im Allgemeinen. In diesem Sinne sehen wir eine Wettbewerbsgesellschaft, die Aufmerksamkeit und Anerkennung nach volatilen Kriterien vergibt und das Prinzip des Wettbewerbs auch in ganz private, persönliche Umstände wie Identität, Sprache, religiöses Bekenntnis und deren mediale Repräsentation einführt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Im engeren Sinne des Planungs- oder Projektwettbewerbs ist ein Ausschreibungsverfahren gemeint, das darauf abzielt, einen Plan oder einen Plan für öffentliche oder private Auftraggeber, insbesondere in den Bereichen Raum-, Landschafts- und Stadtplanung, Architektur und Bauwesen, bereitzustellen. Wettbewerbe können als Ideen- oder Realisierungswettbewerbe durchgeführt werden und sich mit Gestaltungsfragen von öffentlicher, gesellschaftlicher Relevanz befassen, sei es im Zusammenhang mit einer öffentlichen oder privaten Bauaufgabe.
Wettbewerbsarbeit
Begriffsbestimmung
Die von teilnehmenden Planungsteams unter dem Gebot der Anonymität gegenüber dem Preisgericht eingereichten Pläne, Modelle, Texte usw. Die Wettbewerbsarbeit umfasst das vom Preisgericht zu beurteilende Projekt sowie zusätzliche Unterlagen für die Vorprüfung und den Verfasserbrief.
Wettbewerbsbeitrag (DE)
Begriffsbestimmung
Die Pläne, Modelle, Texte usw., die die teilnehmenden Planungsteams der Jury unter der Bedingung der Anonymität vorlegen. Die Wettbewerbsarbeit umfasst das von der Jury zu bewertende Projekt sowie zusätzliche Unterlagen für die Vorprüfung und das Schreiben des Autors.
Wettbewerbsentscheidung
Begriffsbestimmung
Die abschließende Feststellung des Preisgerichts über die Reihung der Wettbewerbsarbeiten sowie die Formulierung von Empfehlungen für die weitere Vorgangsweise an die Auftraggeberin bzw. in Bezug auf die Weiterbearbeitung des erstgereihten Projekts.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Der Preisgerichtsentscheid resultiert als finale Reihung und Begründung der Preisränge und Anerkennungen aus den kritischen Analysen und Bewertungen der eingereichten Projekte im Verlauf der Preisgerichtssitzung. Das Preisgericht strebt insbesondere eine konsensuale Entscheidung über die Zuerkennung des 1. Preises an.
Standespolitische Werte
Entscheidungen des Preisgerichts sind primär von der Expertise der Fachpreisrichter geprägt, sollten aber auch die Überzeugung der Auftraggeberin zum Ausdruck bringen, das beste Projekt für die Bauaufgabe und adäquate Empfehlungen für die weitere Planung erhalten zu haben.
Entscheidung der Jury (DE)
Begriffsbestimmung
Die endgültige Entscheidung der Jury über das Ranking der Wettbewerbsbeiträge und die Formulierung von Empfehlungen für das weitere Vorgehen an den Auftraggeber oder im Hinblick auf die weitere Bearbeitung des erstplatzierten Projekts.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Entscheidung der Jury ergibt sich aus den kritischen Analysen und Bewertungen der eingereichten Projekte während der Jurysitzung und kommt in der endgültigen Rangfolge und Begründung der Preisreihen und Auszeichnungen zum Ausdruck. Die Jury strebt insbesondere eine einvernehmliche Entscheidung über die Vergabe des ersten Preises an.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Entscheidungen der Jury sind in erster Linie durch die Expertise der Fachrichter geprägt, sollten aber auch die Überzeugung des Auftraggebers zum Ausdruck bringen, dass er das beste Projekt für die Bauaufgabe und entsprechende Empfehlungen für die weitere Planung erhalten hat.
Wettbewerbsordnung
Begriffsbestimmung
Regelwerk als Teil der Wettbewerbsunterlagen, das zumindest zu folgenden Punkten Festlegungen trifft: Vorgangsweise des Preisgerichts; Preisgelder und Vergütungen; Verwendungs- und Verwertungsrechte; Rückstellung von Unterlagen; Beurteilungskriterien; Ausschluss- und Ausscheidungsgründe; Termine.
Wettbewerbsregeln (DE)
Begriffsbestimmung
Regeln als Teil der Wettbewerbsunterlagen, in denen mindestens folgende Punkte festgelegt sind: Verfahren der Jury; Preisgeld und Vergütung; Nutzungs- und Verwertungsrechte; Rückgabe von Dokumenten; Bewertungskriterien; Gründe für den Ausschluss und die Beseitigung; Fristen.
Wettbewerbsorganisation
Begriffsbestimmung
Unternehmen in Vertretungsfunktion der Auftraggeberin als Schnittstelle zu den (anonymen) Teilnehmenden und zu sonstigen Verfahrensbeteiligten. Die Wettbewerbsorganisation begleitet den Gesamtablauf der Verfahren und gewährleistet deren gesetzeskonformen Ablauf. Zu den Hauptaufgaben der Wettbewerbsorganisation gehören die Servicierung der Verfahrensbeteiligten, alle Kommunikationsleistungen im laufenden Verfahren, Verwahrung und Schutz sämtlicher Daten und Unterlagen (auch im Sinne der Wahrung der Verfasseranonymität), die Vorprüfung und die Begleitung der Preisgerichtssitzungen.
Wettbewerbsorganisation (EN)
Begriffsbestimmung
Die Organisation des Wettbewerbs unterstützt den gesamten Prozess des Wettbewerbs und stellt sicher, dass er in Übereinstimmung mit dem Gesetz durchgeführt wird. Zu den Hauptaufgaben der Organisation des Wettbewerbs gehören die Erbringung von Dienstleistungen für die Teilnehmer des Wettbewerbs, alle Kommunikationsdienste während des Wettbewerbs, die Verwahrung und der Schutz aller Daten und Dokumente (auch im Hinblick auf die Wahrung der Anonymität der Autoren), die Vorprüfung und die Unterstützung der Jurysitzungen.
Wettbewerbsplattform
Begriffsbestimmung
Internetseite der Wettbewerbsorganisation, über die Kommunikation und der Datenaustausch mit den teilnehmenden Planungsteams durchgeführt werden. Die wesentlichen Anforderungen an die Plattform sind im Vergabegesetz festgelegt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Konditionen
Die Internetplattform für Architekturwettbewerbe dient der Bereitstellung von Wettbewerbsunterlagen, der anonymen Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten, der Informationsvermittlung durch die Wettbewerbsorganisation und dem Hochladen von Unterlagen der Wettbewerbsarbeit und des Verfasserbriefs.
Standespolitische Werte
Wettbewerbsplattformen müssen für Teilnehmende kostenlos, passwortgeschützt zugänglich und interaktiv nutzbar sein. Im Gesamtverlauf des Wettbewerbs ist die Sicherheit der Daten und die Anonymität der teilnehmenden Planungsteams zu gewährleisten. Die Plattformen sollten so aufgesetzt sein, dass der Aufwand für die teilnehmenden Büros minimiert wird.
Gesetzliche Grundlage
Anhang V BVergG WSA 2010, Teil B, § 12
Wettbewerbsplattform (EN)
Begriffsbestimmung
Website der Wettbewerbsorganisation, die für die Kommunikation und den Datenaustausch mit den teilnehmenden Planungsteams genutzt wird. Die wesentlichen Anforderungen an die Plattform sind im Vergabegesetz festgelegt.
Beschreibung der praktischen Anwendung / Kontext
Die Internetplattform für Architekturwettbewerbe wird genutzt, um Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung zu stellen, eine anonyme Kommunikation zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien zu ermöglichen, Informationen von den Veranstaltern des Wettbewerbs bereitzustellen und Dokumente im Zusammenhang mit den Wettbewerbsarbeiten und dem Schreiben des Verfassers hochzuladen.
Professionelle politische Kontextualisierung
Die Wettbewerbsplattformen müssen für die Teilnehmer kostenlos, passwortgeschützt und interaktiv zugänglich sein. Während des gesamten Wettbewerbs muss die Sicherheit der Daten und die Anonymität der teilnehmenden Planungsteams gewährleistet sein. Die Plattformen sollten so eingerichtet werden, dass der Aufwand der teilnehmenden Ämter so gering wie möglich gehalten wird.
Rechtsgrundlage
Anlage V BVergG WSA 2010, Teil B, § 12
Wettbewerbsportal
Begriffsbestimmung
Medium, das öffentliche Informationen über das Wettbewerbs- und Vergabewesen bereitstellen. Zum Beispiel www. architekturwettbewerb.at.
Wettbewerbsportal (EN)
Begriffsbestimmung
Medium, das die Öffentlichkeit über Wettbewerbe und Ausschreibungen informiert. Zum Beispiel www.architekturwettbewerb.at.
Wettbewerbsrisiko
Begriffsbestimmung
Das Wettbewerbsrisiko bezeichnet einerseits das Verhältnis zwischen dem Aufwand, der im Wettbewerb erbracht werden muss, und dem möglichen Erfolg bzw. der möglichen Beauftragung mit der ausgeschriebenen Planungsleistung. Andererseits liegt das Wettbewerbsrisiko in der Möglichkeit, mit bzw. in einem Architekturwettbewerb zu scheitern. Für die Auftraggeberin liegt das Wettbewerbsrisiko im Nichterreichen des Wettbewerbsziels, für Teilnehmende im Nichterreichen einer Prämierung bzw. der nachfolgenden Beauftragung. Das Wettbewerbsrisiko sinkt mit steigender Qualität – für die Auftraggeberin mit der Qualität der Wettbewerbsdurchführung, für teilnehmende Planungsteams mit der erreichbaren Qualität der Wettbewerbsarbeit.
Standespolitische Werte
Das Wettbewerbsrisiko ist entsprechend den Wettbewerbszielen abzuschätzen und im Sinne der Verhältnisses und eines fairen und lauteren Wettbewerbs zu minimieren. Dies betrifft alle Rahmenbedingungen des Wettbewerbs, insbesondere aber den Umfang an geforderten Leistungen im Wettbewerb und das dafür ausgelobte Preisgeld.
Wettbewerbsrisiko (EN)
Begriffsbestimmung
Das Wettbewerbsrisiko bezieht sich zum einen auf das Verhältnis zwischen dem Aufwand, der im Wettbewerb aufgewendet werden muss, und dem möglichen Erfolg bzw. der möglichen Inbetriebnahme der ausgeschriebenen Planungsleistung. Auf der anderen Seite liegt das Wettbewerbsrisiko in der Möglichkeit, mit oder in einem Architekturwettbewerb zu scheitern. Für den Auftraggeber besteht das Wettbewerbsrisiko darin, das Wettbewerbsziel nicht zu erreichen, für die Teilnehmer darin, eine Auszeichnung oder die anschließende Beauftragung nicht zu erreichen. Das Wettbewerbsrisiko nimmt mit zunehmender Qualität ab – für den Auftraggeber mit der Qualität der Wettbewerbsorganisation, für teilnehmende Planungsteams mit der erreichbaren Qualität der Wettbewerbsarbeit.
Professionelle politische Kontextualisierung
Das Wettbewerbsrisiko muss im Einklang mit den Wettbewerbszielen bewertet und im Interesse eines fairen und ehrlichen Wettbewerbs minimiert werden. Dies gilt für alle Wettbewerbsbedingungen, insbesondere aber für den Umfang der im Wettbewerb geforderten Leistungen und das dafür angebotene Preisgeld.
Wettbewerbsteilnehmer
Begriffsbestimmung
Alle Personen und Firmen, die sich für einen Wettbewerb registrieren, nehmen am Verfahren teil. Für sie gelten die Bestimmungen zu Kommunikation und Datenaustausch im laufenden Wettbewerb, sofern sich diese auf das Bereitstellen von Unterlagen, die Wahrung der Anonymität und die Kommunikation bis zur Teilnahmefrist beziehen. Im engeren Sinne bedeutet Teilnahme an einem Wettbewerb die Einreichung einer Wettbewerbsarbeit. Es gelten erweiterte Bestimmungen zur Sicherheit eingereichter Wettbewerbsarbeiten.
Gesetzliche Grundlage
§ 89 Absatz 4 BVergG 2018: Im Sinne der umfassenden Sicherung des Anonymitätsprinzips darf die Identität von Wettbewerbsteilnehmern nicht preisgegeben werden, auch wenn sie nur Ausschreibungsunterlagen abrufen und keine Wettbewerbsarbeiten einreichen.
Teilnehmer des Wettbewerbs (DE)
Begriffsbestimmung
Alle Personen und Unternehmen, die sich für ein Auswahlverfahren anmelden, nehmen an dem Verfahren teil. Für sie gelten die Bestimmungen über Kommunikation und Datenaustausch im laufenden Auswahlverfahren, sofern diese sich auf die Bereitstellung von Dokumenten, den Schutz der Anonymität und die Kommunikation bis zum Ablauf der Teilnahmefrist beziehen. Im engeren Sinne bedeutet die Teilnahme an einem Wettbewerb die Einreichung eines Wettbewerbsbeitrags. Hierfür gelten die erweiterten Bestimmungen zur Sicherheit der eingereichten Wettbewerbsbeiträge.
Rechtsgrundlage
§ 89 Abs. 4 BVergG 2018: Um die Anonymität der Teilnehmer zu gewährleisten, darf ihre Identität nicht offengelegt werden, auch wenn sie nur die Ausschreibungsunterlagen herunterladen und keine Wettbewerbsbeiträge einreichen.
Wirtschaftlichkeit
Begriffsbestimmung
Prinzip des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und öffentlichen Mitteln sowie Beurteilungskriterium in Architekturwettbewerben unter allgemeiner Berücksichtigung der relevanten Kostenerwartung in Bau und Betrieb des geplanten Objekts.
Standespolitische Werte
Architekturwettbewerbe zeigen ein sehr hohes Maß an Wirtschaftlichkeit. Anhand der Kenndaten eingereichter Projekte lässt sich sich zeigen, dass qualitativ hochwertige Konzepte sowohl für die Realisierung als auch den Betrieb des geplanten Bauwerks Einsparungen generieren, die Kosten des Wettbewerbs um ein Vielfaches übersteigen.
Wirtschaftlichkeit (EN)
Begriffsbestimmung
Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Ressourcen und öffentlichen Mitteln sowie ein Bewertungskriterium bei Architekturwettbewerben unter Berücksichtigung der relevanten Kostenerwartungen für den Bau und Betrieb des geplanten Objekts.
Professionelle politische Kontextualisierung
Architekturwettbewerbe zeigen eine sehr hohe Wirtschaftlichkeit. Die Eckdaten der eingereichten Projekte zeigen, dass hochwertige Konzepte für die Realisierung und den Betrieb des geplanten Gebäudes Einsparungen generieren, die die Kosten des Wettbewerbs um ein Vielfaches übersteigen.