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Versicherungen

Finnland

KategorieEinzelheiten
Mitgliedsorganisation(en)Suomen Arkkitehtiliitto
Finnischer Architektenverband SAFA
VersicherungspflichtNein, aber oft vom Kunden gefordert
Gesetzliche VersicherungspflichtNein
RechtsgrundlageHäufig verwendete Begriffe und Bedingungen:
Landnutzungs- und Baugesetz (132/1999) und Dekret
(895/1999), Nationale Bauordnung Finnlands.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beratung (KSE 2013) werden grundsätzlich in jedem Vertrag verwendet.
Voraussetzungen für den Abschluss einer VersicherungKeine besonderen Anforderungen
Berechnung der VersicherungsprämieUnterscheidet sich, könnte aber z.B. umsatzbasiert + Schadenverlauf etc. sein.
Haftungssystem / HaftungsfristenVertragliche Haftung:
– Verbindlichkeiten vor und/oder während der Arbeiten:
Verantwortlich für Mängel im eigenen Leistungsumfang des Architekten. Nicht verantwortlich in Bezug auf das Budget, für das Programm.
– Das Ende der Bauphase als Punkt der
Abgang für einen Zeitraum spezifischer Verbindlichkeiten?
Die Haftung endet innerhalb von zwei (2) Jahren ab dem
Lieferung des Objektes geplant während der
Aufgabenstellung (KSE 2013)

Verbindlichkeiten nach der Arbeit:
– Garantie von mindestens 2 Jahren ab Abschluss der freiberuflichen Tätigkeit, aber Haftung für Schäden, die durch „Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder unvollständige Leistung“ verursacht wurden, beträgt 10 Jahre (KSE 2013)
Formen des Versicherungsvertrages– Zeichnungsvertrag für alle Verbindlichkeiten in einem
vordefinierter Zeitraum
– Möglich auch eine Versicherung für ein definiertes Projekt
Gesamtschuldnerische HaftungNein, jede Partei im Projekt haftet (nur) für ihre eigene Arbeit.
Antwort des Versicherers auf ForderungenMeistens „Claims Made“. In einigen Fällen jedoch in den letzten Jahren, „Claims Arising“. Hängt vom Versicherungsvertrag ab.
BevollmächtigteZum Beispiel:
AIG www.aig.fi
IF www.if..fi
Howden www.howdenfinland.fi/
Fennia www.fennia.fi
Pohjola www.pohjola.fi
Lähitapiola www.lahitapiola.fi
Dauer der HaftungGarantie von mindestens 2 Jahren ab Abschluss der freiberuflichen Tätigkeit, aber Haftung für Schäden, die durch „Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder unvollständige Leistung“ verursacht wurden, beträgt 10 Jahre (KSE 2013)

Verbundene Versicherungen

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