Abschnitt 1 – Allgemeine Informationen
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Sygnatura czasowa | 3.1.2021 16:25:42 |
| Name des Landes (bitte in Großbuchstaben ausfüllen) | Österreich |
| Name der Organisation | Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen |
| Wer ist für die Aufsicht der für Architektur zuständigen Behörde zuständig? (Ministerium für regionale Entwicklung, Ministerium für Kultur) | N/D |
| Wer ist für die Aufsicht über den Architektenberuf zuständig? (Ministerium für regionale Entwicklung, Ministerium für Kultur) | N/D |
| Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse für den Kontakt an, wenn eine Klärung erforderlich ist | [email protected] |
| Ihre zusätzlichen / Klarstellungshinweise zu diesem Abschnitt: | N/D |
Abschnitt 2 – Bildung
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wobei: | An staatlichen Universitäten: Prüfungsverfahren an der Hochschule selbst, an privaten Hochschulen und Fachhochschulen: Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ) |
| Ist Akkreditierungsstelle: | Spezifisch |
| Welche Auswirkungen hat eine zuständige Behörde, die die Qualifikationen von Architekten anerkennt, auf das Bildungsprogramm? | Niedrig |
| Bitte geben Sie (ungefähr) an, wie viele Architekturschulen dem Bologna-System folgen. | All |
| Bitte geben Sie (ungefähr %) wie viele Architekturschulen aus allen bestehenden Schulen in Anhang V.7.1 der PQD aufgeführt sind | 100 |
| Besteht eine Verpflichtung, sich während des Studiums einer Berufspraxis (Praktikum) zu unterziehen? | Nicht allgemein, nur an einigen Universitäten |
| Gibt es Universitäten in Ihrem Land, die auf nationaler Ebene für 4 Jahre Architekturstudium akkreditiert sind und deren Abschluss den vollen Zugang zum Beruf ermöglicht? | Nein |
| Wenn ja, geben Sie bitte die Anzahl dieser Universitäten an. | N/D |
| Bitte geben Sie den Titel an, den ein Architekt nach Abschluss seines Bachelor-Studiums erhält | BSC |
| Bitte geben Sie den Titel an, den ein Architekt nach Abschluss seines Masterstudiums erhält | MSc oder MArch oder Dipl.Ing. |
| Können Sie einen Master-Abschluss in Architektur erwerben, nachdem Sie zuvor einen Bachelor-Abschluss in einem anderen Bereich als Architektur erworben haben? | Ja |
| Wenn ja, geben Sie bitte den Titel an, den eine Person mit einer solchen Qualifikation nach dem Abschluss erhalten wird. | Siehe oben |
| Ihre zusätzlichen / Klarstellungshinweise zu diesem Abschnitt: | Die Fachhochschule entscheidet, ob der Bachelor in demselben/verwandten Fachgebiet (Engineering/Greenbuilding) eine „genug Art 46 Ausbildung“ angeboten hat. |
Abschnitt 3 – PSA (Erfahrung in der beruflichen Praxis)
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Bitte geben Sie (ungefähr%) Wie viele Architekturabsolventen absolvieren die PSA? | N/D |
| Ihre zusätzlichen / Klarstellungshinweise zu diesem Abschnitt: | Professionelle Praxis ist eine Zugangsvoraussetzung. Die Anforderungen an die Berufsausübung sind im Gesetz festgelegt. Praktische Zeiten, die während des Masterstudiengangs oder des letzten Abschnitts des Diplomstudiengangs, des Masterstudiengangs, des Diplomstudiengangs der Fachhochschule oder des Masterstudiengangs der Fachhochschule zurückgelegt wurden, können bis zu einem Betrag von 12 Monaten angerechnet werden (keine besondere Praxis gemäß § 6 Abs. 2 ZTG). Dem Antrag auf Zulassung zur Bauingenieurprüfung ist in diesem Fall auch der Bachelor-Abschluss beizufügen. Eine praktische Zeit in einem sogenannten Dienstleistungsvertrag oder als „Freiberufler“ – d. h. wenn überhaupt kein Arbeitsverhältnis begründet wurde – kann nicht berücksichtigt werden. Praxiszeiten als „aktiver Kommanditist“ oder „aktiver Partner“ werden ebenfalls nicht anerkannt. |
Abschnitt 4 – Berufspraxis
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Ist die Funktion von Architekten in Ihrem Land geschützt? | N/D |
| Bitte geben Sie die Berufsbezeichnung für einen Architekten in Ihrem Land an. | N/D |
| Werden einige oder alle Funktionen in der Regel von Architekten in Ihrem Land wahrgenommen? (Bitte geben Sie an, ob sie auf Architekten allein oder auf Architekten und andere benannte Berufe beschränkt sind) | N/D |
| Muss sich der Architekt bei der zuständigen Behörde registrieren lassen? | N/D |
| Bitte geben Sie die Registrierungsstelle an. | N/D |
| Ist die Registrierungsstelle: | N/D |
| Welche Berufe sind in Ihrem Land reglementiert? | N/D |
| Wird dieser Registrierungseintrag zu einem bestimmten Zeitpunkt erneuert? | N/D |
| Gibt es einen Verhaltenskodex für Architekten in Ihrem Land? | N/D |
| Ist es verpflichtend? | N/D |
| Bitte geben Sie den Namen der Stelle an, die den Verhaltenskodex festgelegt hat: | N/D |
| Ist dieser Körper: | N/D |
| Verfügt die zuständige Behörde über ein eigenes Justizsystem? | N/D |
| Umfasst Ihr Justizsystem die Beteiligung der Öffentlichkeit (Nichtarchitekten in Richtern, öffentlichen Gerichten usw.)? | N/D |
| Welche Sanktionen werden bei Nichteinhaltung des Verhaltenskodex verhängt? (auswählen) | N/D |
Abschnitt 5 – Zugang zum Markt
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Kann nur ein in der Liste eingetragener Architekt an der Vergabe öffentlicher Aufträge für architektonische Entwürfe teilnehmen? | N/D |
| Wird bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Architekturprojekte das Kriterium des niedrigsten Preises (ohne Qualitätskriterien) angewandt? | N/D |
| Geht der Vertragsunterzeichnung mit einem öffentlichen Investor immer eine konzeptionelle Gestaltung des Gebäudes voraus? | N/D |
| Stimmen Sie zu, dass das Qualitätskriterium derzeit die Hauptbedingung für die Auswahl eines Bieters bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist? | N/D |
| Ist eine Versicherung erforderlich, um als Architekt tätig zu sein? | N/D |
| Wenn ja, wie hoch ist die Mindesthaftung? | N/D |
| Erkennt die öffentliche Auftragsvergabe die Versicherung eines Unternehmens oder Versicherers mit einer Art Akkreditierung an? | N/D |
| Welcher der Teilnehmer am Anlageprozess muss eine Pflichtversicherung haben: | N/D |
Abschnitt 6 – Tarife und Tarife
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Bitte erläutern Sie, wie der Mitgliedsbeitrag berechnet wird: | N/D |
| Wie hoch ist der durchschnittliche jährliche Mitgliedsbeitrag? | Die regionalen Kammern verfügen über unterschiedliche Berechnungssysteme, die teilweise auf dem Umsatz basieren. |
| Gibt es eine zusätzliche Gebühr bei der ersten Einreise (z.B. Eintrittsgebühr)? | N/D |
| Falls ja, geben Sie diese bitte an: | N/D |
| Wie hoch ist die Gebühr in Ihrem Land für die Anerkennung von Qualifikationen im automatischen System? | N/D |
| Wie hoch ist die Gebühr in Ihrem Land für die Anerkennung von Qualifikationen im allgemeinen System? | N/D |
| Wie hoch ist die Gebühr in Ihrem Land für die Registrierung grenzüberschreitender Dienstleistungen? | Es gibt keine Registrierung (nur eine Informationsanforderung an den Kunden), daher auch keine Registrierungsgebühr. |
| Wie hoch sind die Kosten für die Mindestversicherungsgebühr (falls obligatorisch)? | N/D |
| Ihre zusätzlichen / Klarstellungshinweise zu diesem Abschnitt: | N/D |
Abschnitt 7 – Marktzugang für ausländische Architekten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Bei grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen / vorübergehender Registrierung geben Sie bitte eine Kontaktadresse für die Einreichung von Anträgen / Informationen an: | Keine Registrierung erforderlich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Landes oder der Schweiz • Zulassung als Architekt in einem EU/EWR-Mitgliedsland oder in der Schweiz und Niederlassung in einem EU/EWR-Land oder in der Schweiz • Formale Berufsqualifikation • in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre als zugelassener Architekt tätig sein, wenn der Beruf in dem Land, in dem er niedergelassen ist, nicht reglementiert ist. Der Architekt ist verpflichtet, dem Bauherrn folgende Angaben zu machen: • Register und Identifikationsnummer in diesem Register • Name und Anschrift der zuständigen Kontrollbehörde im Niederlassungsland • Berufsverband oder ähnliche Organisation, zu der der Architekt/Ingenieur gehört • Berufsbezeichnung / formale Qualifikation • UID-Nummer • Angaben zum Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht. |
| Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen/vorübergehenden Registrierung geben Sie bitte die Anforderungen/erforderlichen Dokumente an: | Siehe oben |
| Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen/vorübergehenden Registrierung beschreiben Sie bitte das Anerkennungsverfahren: | Siehe oben |
| Bei grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen / vorübergehender Registrierung geben Sie bitte die Dauer des Verfahrens an: | Siehe oben |
| Im Falle einer Niederlassung / vollständigen Registrierung geben Sie bitte eine Kontaktadresse für die Einreichung von Anträgen / Informationen an: | https://www.arching.at/ueber_uns/laenderkammern.html |
| Im Falle einer Niederlassung / vollständigen Registrierung geben Sie bitte die Anforderungen / erforderlichen Dokumente an: | Nachweis der Staatsangehörigkeit, Nachweis der Zulassung als Architekt nach Herkunftsland, Nachweis der Zuverlässigkeit, Nichtinsolvenz und Nichtverletzung des Ethikkodex/Verhaltenskodex durch die zuständigen Behörden im Herkunftsland (nicht älter als drei Monate). |
| Im Falle einer Niederlassung/vollständigen Registrierung beschreiben Sie bitte das Anerkennungsverfahren: | Der Antrag wird bei einer der regionalen Architekten- und Ingenieurkammern gestellt und anschließend an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaft weitergeleitet, der die endgültige Entscheidung trifft und die Genehmigung erteilt. |
| Im Falle einer Niederlassung/vollständigen Registrierung geben Sie bitte die Dauer des Verfahrens an: | N/D |
| Ihre zusätzlichen / Klarstellungshinweise zu diesem Abschnitt: | N/D |